Geschäftsordnung des Amtes der Kärntner Landesregierung; Änderung
LGBLA_KA_20181114_55Geschäftsordnung des Amtes der Kärntner Landesregierung; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Gemäß § 3 Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes betreffend Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien, BGBl. Nr. 289/1925, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008, wird mit Zustimmung der Landesregierung und hinsichtlich der mittelbaren Bundesverwaltung mit Zustimmung der Bundesregierung verordnet:
Die Verordnung des Landeshauptmannes, mit der die Geschäftsordnung des Amtes der Kärntner Landesregierung erlassen wird (K-GOA), LGBl. Nr. 7/1999, zuletzt in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 49/2015, wird wie folgt geändert:
„Der Landesamtsdirektor hat Grundsätze für die interne Kontrolle festzulegen sowie die Angemessenheit, Wirksamkeit und Aktualität der internen Kontrollsysteme (§ 5 Abs. 4 letzter Satz) zu überwachen.“
„Der Abteilungsleiter hat ein den Anforderungen der Abteilung angemessenes internes Kontrollsystem einzurichten und zu führen.“
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