Kärntner Vertragsschablonenverordnung
LGBLA_KA_20181017_54Kärntner VertragsschablonenverordnungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Aufgrund des § 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2017 über die Anwendung von Vertragsschablonen bei der Stellenbesetzung (Kärntner Stellenbesetzungsgesetz – K-StBesG), LGBl. Nr. 12/2018, wird verordnet:
(1) Diese Verordnung gilt in Verbindung mit § 1 Abs. 1 K-StBesG bei Abschluss von Anstellungsverträgen mit
(2) Im Fall von Unternehmungen weiterer Stufen im Sinn des Art. 127 Abs. 3 letzter Satz B-VG oder des Art. 127a Abs. 3 letzter Satz B-VG ist das Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 für jede Stufe gesondert zu beurteilen (§ 1 Abs. 2 K-StBesG).
(3) Im Fall der Zuweisung eines Bediensteten des Landes Kärnten oder einer Kärntner Gemeinde an einen in Abs. 1 angeführten Rechtsträger zur Ausübung einer in Abs. 1 angeführten Funktion ist bei Abschluss des Personalübereinkommens gemäß § 1 Abs. 3 K-StBesG auf die Bestimmungen dieser Verordnung Bedacht zu nehmen.
(4) Diese Verordnung gilt auch bei der Verlängerung von Verträgen gemäß Absatz 1.
(1) Anstellungsvertrag:
(2) Dienstnehmer/freier Dienstnehmer:
(1) Beim Abschluss von Anstellungsverträgen gemäß § 1 durch die Organe des Rechtsträgers (z. B. gemäß § 75 Aktiengesetz (AktG), BGBl. Nr. 98/1965 idF BGBl. I Nr. 107/2017, durch den Aufsichtsrat) dürfen Regelungen nur über Vertragselemente vereinbart werden, die in Abs. 3 sowie in § 4 vorgesehen sind. Außerdem ist auf die wirtschaftliche Lage und die Art des Rechtsträgers Bedacht zu nehmen. Insbesondere ist auch zu berücksichtigen,
(2) Über den abgeschlossenen Anstellungsvertrag ist eine schriftliche Ausfertigung zu erstellen. Weiters ist zu vereinbaren, dass zu der schriftlichen Ausfertigung weder mündliche noch schriftliche Nebenabreden bestehen und jede Änderung des Anstellungsvertrages der Schriftform bedarf (§ 3 Abs. 2 K-StBesG).
(3) In Anstellungsverträgen gemäß § 1 sind ausschließlich Vertragselemente nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu vereinbaren:
Klasse
Mitarbeiterzahl
Umsatzerlöse
Gesamtjahresbezug (Klasse 1 und 2) bzw. Obergrenze (Klasse 3)
1
maximal 30 VZÄ
oder
maximal € 10 Mio.
LH-Bezug abzgl. 50%
2
maximal 200 VZÄ
oder
maximal € 50 Mio.
LH-Bezug abzgl. 20%
3
mehr als 200 VZÄ
oder
mehr als € 50 Mio.
LH-Bezug
(1) Im Anstellungsvertrag ist zu vereinbaren, dass sich das Pensionsrecht des Leitungsorgans ausschließlich aus den Vorschriften des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 idF BGBl. I Nr. 37/2018, ergibt. Der Abschluss einer gesondert vereinbarten individuellen Pensionsregelung ist zu begründen und hat sich an § 14 des Kärntner Bezügegesetzes 1997 (K-BG 1997), LGBl. Nr. 130/1997 idF LGBl. Nr. 9/2018, zu orientieren.
(2) Besteht bei der Bestellung eines Leitungsorgans mit dem Rechtsträger bereits eine vertragliche Pensionsregelung, die den Rechtsträger verpflichtet und das Leitungsorgan berechtigt, so haben die für den Vertragsabschluss zuständigen Organe unter Berücksichtigung des Wohls des Rechtsträgers beim Vertragsabschluss darauf hinzuwirken, dass für den Rechtsträger keine weiteren pensionsrechtlichen Belastungen entstehen.
Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 2018 in Kraft.
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