Geschäftsordnung der Kärntner Landesregierung; Änderung
LGBLA_KA_20180607_40Geschäftsordnung der Kärntner Landesregierung; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Gemäß Art. 103 Abs. 2 und Art. 104 Abs. 2 B-VG sowie gemäß Art. 51 Abs. 4 und 6 und Art. 56 K-LVG wird verordnet:
Die Verordnung der Landesregierung, mit der die Geschäftsordnung der Kärntner Landesregierung erlassen wird (K-GOL), LGBl. Nr. 8/1999, zuletzt in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 61/2017, wird wie folgt geändert:
In § 12 Abs. 4 erster Satz wird die Wortfolge „spätestens am sechsten Tag“ durch die Wortfolge „spätestens am achten Tag“ ersetzt.
§ 14 Abs. 2 lautet:
„(2) Zu Beschlüssen der Landesregierung ist – soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist – mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltung oder die Erklärung, weder zuzustimmen noch abzulehnen, gilt als Gegenstimme (Art. 57 Abs. 3 K-LVG).“
In § 18 Abs. 2 lit. c entfällt die Wortfolge „unter Anführung allfälliger Stimmenthaltungen“.
§ 18 Abs. 2 lit. e lautet:
In § 18 Abs. 8 wird das Zitat „Abs. 2 lit. a bis d“ durch das Zitat „Abs. 2 lit. a bis e“ ersetzt.
§ 20 Abs. 2 wird folgender erster Satz vorangestellt:
„Beschlüsse im Umlaufwege dürfen nur einstimmig gefasst werden (Art. 57 Abs. 4 K-LVG).“
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