Geschäftseinteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung
LGBLA_KA_20180529_39Geschäftseinteilung des Amtes der Kärntner LandesregierungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Gemäß § 2 Abs. 1, 4 und 5 des Bundesverfassungsgesetzes betreffend Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien, BGBl. Nr. 289/1925, geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008, sowie gemäß Art. 44 Abs. 2 und 3 der Kärntner Landesverfassung – K-LVG, LGBl. Nr. 85/1996, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 25/2018, wird mit Zustimmung der Landesregierung und hinsichtlich der mittelbaren Bundesverwaltung mit Zustimmung der Bundesregierung verordnet:
Die Aufteilung der Geschäfte des Amtes der Landesregierung auf die Abteilungen wird in der Anlage festgesetzt.
Die Zuständigkeit für rechtliche Angelegenheiten gemäß der Anlage zu § 1 umfasst ferner – soweit dies nach den gesetzlichen Bestimmungen in Betracht kommt –
Die Aufgaben der Agrarbehörde Kärnten sind bei der für rechtliche Angelegenheiten der Bodenreform zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung zu vollziehen.
Die gegenständliche Verordnung tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft. Mit diesem Zeitpunkt tritt die Verordnung LGBl. Nr. 33/2015, zuletzt in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 14/2018, außer Kraft.
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