Summertime Opernkonzert; Schifffahrtsverbot auf der Drau in Villach
LGBLA_KA_20180524_37Summertime Opernkonzert; Schifffahrtsverbot auf der Drau in VillachGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Aufgrund der §§ 17 Abs. 2 Z 1 und 37 Abs. 5 des Schifffahrtsgesetzes – SchFG, BGBl. I Nr. 62/1997, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 61/2015, wird verordnet:
Auf der Drau wird zwischen der Stadtbrücke Villach (Fluss km 520,14) und der Fußgängerbrücke beim Congress Center Villach (Fluss km 519,96) vom 06.08.2018, 8:00 Uhr, bis 10.08.2018, 15:00 Uhr, ein Fahr- und Stillliegeverbot verordnet. Ausgenommen von diesem Verbot sind Fahrzeuge und Schwimmkörper, welche der Durchführung der Veranstaltung dienen, sowie Fahrzeuge des Bundesheeres, des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Wasserbauverwaltung sowie des Rettungs-, Hilfeleistungs- und Feuerlöschdienstes.
Wer gegen die Vorschriften dieser Verordnung verstößt, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nicht nach anderen Verwaltungsvorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist gemäß § 42 SchFG mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis zu 3.633 Euro zu bestrafen.
Die Kundmachung dieser Verordnung erfolgt gemäß § 23 Abs. 1 SchFG aus Gründen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit im Landesgesetzblatt.
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