Kärntner Landesverfassung; Änderung
LGBLA_KA_20180523_36Kärntner Landesverfassung; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Die Kärntner Landesverfassung – K-LVG, LGBl. Nr. 85/1996, zuletzt in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 25/2018, wird wie folgt geändert:
„(3) Zu Beschlüssen der Landesregierung ist – soweit in Abs. 3a nicht anderes bestimmt ist – mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltung oder die Erklärung, weder zuzustimmen noch abzulehnen, gilt als Gegenstimme.
(3a) Verordnungen nach den §§ 1 und 19 des Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetzes und Verordnungen nach § 23 des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 dürfen von der Landesregierung nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen oder abgeändert werden.“
„Beschlüsse im Umlaufwege dürfen nur einstimmig gefasst werden.“
Eine Verweisung in diesem Landesverfassungsgesetz auf eines der nachstehend angeführten Landesgesetze ist als Verweisung auf die nachstehend angeführte Fassung zu verstehen:
„(13) Art. 57 Abs. 3 bis 4 und Art. 72b in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 36/2018 treten an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
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