Ruderregatta auf Teilen des Ossiacher Sees; Sportzone
LGBLA_KA_20180517_34Ruderregatta auf Teilen des Ossiacher Sees; SportzoneGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Aufgrund der §§ 17 Abs. 4 und 37 Abs. 5 des Schifffahrtsgesetzes – SchFG, BGBl. I Nr. 62/1997, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 61/2015, wird verordnet:
(1) Der westliche Teil des Ossiacher Sees, dessen östliche Grenze eine gerade Linie von der Bootshütte von Camping Berghof im Süden bis zum Seespitz in Stöckelweingarten im Norden bildet, ausgenommen die Uferzone gemäß § 102 der Seen- und Fluss-Verkehrsordnung (SFVO), BGBl. II Nr. 98/2013, zuletzt geändert mit BGBl. II Nr. 6/2017, wird am
Freitag, dem 7. September 2018 in der Zeit von 13.00 Uhr bis 19.00 Uhr,
Samstag, dem 8. September 2018 in der Zeit von 7.00 Uhr bis 17.00 Uhr und
Sonntag, dem 9. September 2018 in der Zeit von 7.00 Uhr bis 16.00 Uhr,
Freitag, dem 21. September 2018 in der Zeit von 13.00 Uhr bis 19.00 Uhr,
Samstag, dem 22. September 2018 in der Zeit von 7.00 Uhr bis 17.00 Uhr und
Sonntag, dem 23. September 2018 in der Zeit von 7.00 Uhr bis 16.00 Uhr,
(2) In diese Gewässerteile dürfen, ausgenommen in Notfällen, nur Fahrzeuge oder Schwimmkörper einfahren, die dem Wassersport dienen, dem sie vorbehalten sind, ferner Fahrzeuge im Linienverkehr sowie die im Einsatz befindlichen Fahrzeuge des Bundesheeres, des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Zollverwaltung, der Wasserbauverwaltung sowie des Rettungs-, Hilfeleistungs- und Feuerlöschdienstes. Das Baden in Sportzonen ist verboten.
Wer gegen die Vorschriften dieser Verordnung verstößt, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nicht nach anderen Verwaltungsvorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist gemäß § 42 SchFG mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis zu 3.633 Euro zu bestrafen.
Die Kundmachung dieser Verordnung erfolgt gemäß § 23 Abs. 1 SchFG aus Gründen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit im Landesgesetzblatt.
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