Ausnahme von der Schonzeit für den Fischotter
LGBLA_KA_20180502_32Ausnahme von der Schonzeit für den FischotterGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des § 51 Abs. 4a und § 68 Abs. 6 des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl. Nr. 21, zuletzt geändert mit LGBl. Nr. 13/2018, wird verordnet:
Zur Abwendung erheblicher Schäden an Fischgewässern und zum Schutz anderer wild lebender Tiere, insbesondere Fische und Pflanzen und deren natürlicher Lebensräume sowie um selektiv und in geringer Anzahl den Fang oder den Abschuss des ganzjährig geschonten Fischotters zu ermöglichen, wird, unter streng überwachten Bedingungen, in Ermangelung einer anderen zufriedenstellenden Lösung, eine vorübergehende Ausnahme von der ganzjährigen Schonzeit für den Fischotter, erteilt.
(1) Die Schonzeit für den Fischotter wird, nach Maßgabe des § 3, aufgehoben, soweit es sich um Rüden, Jungotter, nicht führende, nicht tragende Fähen handelt.
(2) Die Schonzeit für führende oder offensichtlich tragende Fischotterfähen wird, nach Maßgabe des § 3, vom 1. März bis 30. November festgelegt.
(1) Fischotter in allen Entwicklungsformen dürfen vom 1. Jänner bis 31. Dezember im Bereich von Fischgewässern, ausgenommen in Gewässern nach Abs. 3, sowie an nicht zäunbaren Teichanlagen mit Fanggeräten, die unversehrt fangen (Lebendfallen), nur von speziell geschulten Jagdschutzorganen sowie speziell geschulten jagdausübungsberechtigten Jägern, gefangen werden. Vom 1. März bis 30. November dürfen nur gefangene Rüden, Jungotter nicht führende und offensichtlich nicht tragende Fähen getötet werden. Vom 1. März bis 30. November dürfen gefangene führende und offensichtlich tragende Fähen nicht getötet werden sondern sind am Fangort unversehrt und umgehend frei zu lassen.
(2) Vom 1. Dezember bis zum jeweils letzten Tag des Februar dürfen Fischotter in allen Entwicklungsformen, mit zulässigen Fangmethoden, von speziell geschulten Jagdschutzorganen sowie speziell geschulten jagdausübungsberechtigten Jägern, gefangen oder mit Langwaffen bejagt und getötet werden, vordringlich sind jedoch Lebendfallen zu verwenden.
(3) Nicht erlaubt, ausgenommen im unmittelbaren Ein- und Ausstiegsbereich von Fischaufstiegshilfen, sind der Fang und das Töten von Fischottern in folgenden Gewässern:
Gewässer
von
bis
Drau
Slowenien
Osttirol
Gail
Mündung Drau
Mündung Podlaniggraben im Lesachtal
Gurk
Mündung Drau
Mündung Görtschitz
Glan
Mündung Gurk
Mündung Roggbach
Lavant
Mündung Drau
Mündung Woisbach
Abfluss Millstätter See
Mündung Lieser
Millstätter See
Abfluss Ossiacher See
Mündung Drau
Ossiacher See
Glanfurt
Mündung Glan
Wörthersee
Abfluss Faaker See
Eisenbahnbrücke Finkenstein
Faaker See
Abfluss Pressegger See
Mündung Gail
Pressegger See
Reifnitzbach
Mündung Wörthersee
Keutschacher See
(4) Münden Gewässer in solche Gewässer, aus welchen eine Entnahme nicht erlaubt ist (Abs. 3), so ist die Entnahme (Fang/Tötung) von Fischottern erst ab 250m flussaufwärts der Mündung zulässig.
(5) Die Entnahmehöchstzahl von Fischottern für Kärnten beträgt 43 Stück pro Jahr. Im ersten und im zweiten Jahre ab dem Inkrafttreten der Verordnung (§ 9) dürfen jeweils maximal 43 Stück Fischotter entnommen werden unter Anrechnung von dokumentiertem Fallwild.
(1) Für Fänge vom 1. März bis 30. November dürfen nur Fallen verwendet werden, die durch ihre Funktionalität, Bauart und Größe eine Unversehrtheit der Tiere beim Fangen gewährleisten. Es dürfen nur Fallen, wie sie jagdrechtlich zum Fang anderer von der Größe her vergleichbarer marderartige Tierarten verwendet werden. Fischotterfallen für den Lebendfang müssen so ausgestaltet sein, dass andere Wildarten damit möglichst nicht gefangen werden können. Die Lebendfallen müssen täglich mindestens zweimal kontrolliert werden.
(2) Für Fänge vom 1. Dezember bis zum jeweils letzten Tag des Februar dürfen alle zulässigen Fangmittel und -methoden verwendet bzw. angewendet werden, jedoch sollen vordringlich Lebendfallen verwendet werden.
Die Tötung der gefangenen Fischotter, darf nur an Land erfolgen und hat weidgerecht, in sinngemäßer Anwendung der jagdrechtlichen Bestimmungen, zu erfolgen. Böschungsbereiche gelten als zum Gewässer gehörig.
(1) Jeder Fallenstandort ist mit den KAGIS-Koordinaten dem Amt der Kärntner Landesregierung – Abteilung 10 – Land- und Forstwirtschaft und der Kärntner Jägerschaft, binnen 24 Stunden, schriftlich (per E-Mail oder Fax,) zu melden. Jeder Fischotterfang ist mit dem Datum des Fanges/der Erlegung/Zurücksetzung dem zuständigen Bezirksjägermeister und dem Amt der Kärntner Landesregierung – Abteilung 10 – Land- und Forstwirtschaft binnen 24 Stunden, schriftlich (per E-Mail oder Fax,) zu melden. Die Gesamtentnahme pro Jahr ist in der Abschussliste (§ 59 Abs. 2 Kärntner Jagdgesetz 2000) zu verzeichnen.
(2) Der jeweils zuständige Bezirksjägermeister hat die Einhaltung des unter § 3 Abs. 5 angeführten jährlichen Kontingentes zu überwachen und der Kärntner Landesregierung, bis 31. März eines jeden Jahres, die Abschusslisten und die Wildnachweisung betreffend entnommener Fischotter zu übermitteln.
(1) Die Überprüfung der Einhaltung der vorgenannten Ausnahmen von den Schonzeiten erfolgt durch die Landesregierung, durch Einsichtnahme in die Abschusslisten, welche von den Jagdausübungsberechtigten laufend zu führen sind (§ 59 Abs. 1 Kärntner Jagdgesetz 2000), sowie in die vom Bezirksjägermeister aufgrund der Abschusslisten zu erstellende Wildnachweisung (§ 59 Abs. 5 Kärntner Jagdgesetz 2000).
(2) Zur Beweissicherung und Kontrolle sind der Landesregierung, über Aufforderung, die getöteten Fischotter (samt Aufbruch) binnen 48 Stunden (ab Meldung), zur Verfügung zu halten. Der Jagdausübungsberechtigte hat gemäß § 1 Abs. 1 Kärntner Jagdgesetz 2000 das Recht der Aneignung der gefangenen und getöteten Fischotter.
Damit die Populationen des Fischotters trotz vorübergehender Verkürzung der Schonzeit, ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, hat die Kärntner Landesregierung, zur Kontrolle über die Bestandsentwicklung und den Erhaltungszustand des Fischotters regelmäßig ein entsprechendes Monitoring durchzuführen.
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des auf die Kundmachung folgenden Tages in Kraft.
(2) Nach Ablauf von zwei Jahren, gerechnet vom Tag des Inkrafttretens der Verordnung, tritt diese Verordnung außer Kraft.
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