Referatseinteilung
LGBLA_KA_20180412_30ReferatseinteilungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Gemäß Art. 103 Abs. 2 und Art. 104 Abs. 2 B-VG sowie gemäß Art. 51 Abs. 4 und 6 und Art. 56 Abs. 2 K-LVG wird verordnet:
Die Aufteilung der Angelegenheiten der Landesverwaltung, der mittelbaren Bundesverwaltung und der Auftragsverwaltung auf die Mitglieder der Landesregierung wird in der Anlage festgesetzt.
Die Aufteilung gemäß § 1 umfasst keine Angelegenheiten, die nach der Verfassung mit der Funktion des Landeshauptmannes verbunden sind.
Die Zuständigkeit für rechtliche Angelegenheiten von Landesgesetzen gemäß der Anlage zu § 1 umfasst auch die Zuständigkeit für die inhaltliche Ausarbeitung von referatsbezogenen Gesetzesentwürfen durch die Abteilung 1 – Landesamtsdirektion/Verfassungsdienst des Amtes der Landesregierung.
(1) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung, mit der die Referatseinteilung erlassen wird (K-RE), LGBl. Nr. 28/2013, zuletzt in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 38/2016, außer Kraft.
(2) Bis zum Ablauf des 30. Juni 2018 lautet in der Anlage zu § 1 die Bezeichnung der angeführten Abteilung des Amtes der Landesregierung jeweils „Abteilung 1“ statt „Abteilung 3“ in den Wortfolgen „Angelegenheiten des Zivilschutzes und der Sicherheit, soweit sie nicht in das Aufgabengebiet einer anderen Abteilung als der Abteilung 3 des Amtes der Landesregierung fallen“ und „Angelegenheiten der umfassenden Landesverteidigung, soweit sie nicht in das Aufgabengebiet einer anderen Abteilung als der Abteilung 3 des Amtes der Landesregierung fallen“.
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