Kärntner Spiel- und Glücksspielautomatengesetz; Änderung
LGBLA_KA_20180226_26Kärntner Spiel- und Glücksspielautomatengesetz; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Das Kärntner Spiel- und Glücksspielautomatengesetz – K-SGAG, LGBl. Nr. 110/2012, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 13/2015, wird wie folgt geändert:
a) Der Eintrag zu § 19 lautet:
„(1a) Der Erteilung einer Ausspielbewilligung hat eine öffentliche Interessentensuche vorauszugehen, welche den Grundsätzen der Transparenz und der Nichtdiskriminierung zu entsprechen hat. Die Interessentensuche ist öffentlich bekannt zu machen, wobei die Bekanntmachung nähere Angaben zu der Ausspielbewilligung sowie zur Interessensbekundung und den dabei verpflichtend vorzulegenden Unterlagen sowie eine angemessene Frist für die Interessensbekundung zu enthalten hat.“
§ 9 Abs. 2 lit. c lautet:
In § 9 Abs. 2 lit. g wird das Satzzeichen Punkt durch das Satzzeichen Strichpunkt ersetzt und es wird § 9 Abs. 2 lit. g folgende lit. h angefügt:
§ 9 Abs. 5 lit. e lautet:
§ 14 Abs. 2 erster Satz lautet:
„Der Besuch eines Automatensalons ist nur Personen gestattet, die die Vollendung des achtzehnten Lebensjahres durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises nachgewiesen haben, der den Anforderungen des § 6 Abs. 2 Z 1 Finanzmarkt-Geldwäschegesetz entspricht.“
„Physischen Spielerkarten gemäß § 17 Abs. 1 und 2 sind im Falle der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 17 Abs. 3a biometrische Erkennungsverfahren gleichgestellt.“
§ 16 Abs. 3 lit. e und f lauten:
Nach § 17 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:
„(3a) Die Ausstellung einer physischen Spielerkarte kann entfallen, wenn aufgrund des technischen Fortschrittes biometrische Erkennungsverfahren eingesetzt werden, die in ihrer Funktionalität der entfallenden Spielerkarte zumindest gleichwertig sind und die Voraussetzungen nach Abs. 1 und 2 erfüllt werden.“
(1) Der Inhaber einer Ausspielbewilligung hat potentielle Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, denen die Kapitalgesellschaft ausgesetzt ist, nach § 4 Finanzmarkt-Geldwäschegesetz – FM-GwG zu ermitteln, zu bewerten und aufzuzeichnen.
(2) Der Inhaber einer Ausspielbewilligung hat ferner:
(3) Auf die Abs. 1 und 2 sind die Begriffsbestimmungen des § 2 FM-GwG sinngemäß anzuwenden.
(4) Die Inhaber einer Ausspielbewilligung haben der Landesregierung zur Erfüllung der in § 25 Abs. 2 FM-GwG festgelegten Aufsichtsbefugnisse jährlich einen Bericht zu übermitteln.
(5) Die Landesregierung hat den Inhabern einer Ausspielbewilligung Zugang zu den aktuellen von der Geldwäschemeldestelle gemäß § 4 Bundeskriminalamt-Gesetz zur Verfügung gestellten Informatio-nen über Methoden der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung sowie über Anhaltspunkte zu verschaffen, an denen sich verdächtige Transaktionen erkennen lassen. Ebenso hat die Landesregierung dafür zu sorgen, dass eine zeitgerechte Rückmeldung in Bezug auf die Wirksamkeit von Verdachts-meldungen bei Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung und die daraufhin getroffenen Maßnahmen erfolgt, soweit dies praktikabel ist und die Landesregierung derartige Rückmeldungen von der Geldwäschemeldestelle erhalten hat.“
(1) Die Landesregierung hat die Einhaltung der Vorschriften des § 19 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit den Bestimmungen des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes durch Bewilligungsinhaber mit dem Ziel zu überwachen, die Nutzung von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten zum Zwecke der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern.
(2) Die Landesregierung hat bei der Ausübung ihrer Aufgaben und Aufsichtsbefugnisse gemäß Abs. 1 nach einem risikobasierten Ansatz vorzugehen. Sie hat
(3) Auf die Abs. 1 und 2 sind die Begriffsbestimmungen des § 2 FM-GwG sinngemäß anzuwenden.
(4) Ergibt sich bei der Landesregierung aufgrund der Überwachung und Aufsicht nach den Bestimmungen dieses Gesetzes der Verdacht oder der berechtigte Grund zur Annahme, dass eine Transaktion der Geldwäsche dient, hat sie die Geldwäschemeldestelle gemäß § 4 Bundeskriminalamt-Gesetz hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.“
„(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, beziehen sich diese Verweisungen auf die nachstehend angeführten Fassungen:
(3) Soweit in diesem Gesetz auf die Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission, ABl. Nr. L 141 vom 5.6.2015, S 73, verwiesen wird, ist dies als Verweis auf die Fassung ABl. Nr. L 141 vom 5.6.2015, S 73, zu verstehen.“
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Kapitalgesellschaften, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (Abs. 1) über eine aufrechte Ausspielbewilligung nach den Bestimmungen des Kärntner Spiel- und Glücksspielautomatengesetzes, LGBl. Nr. 110/2012, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 13/2015, verfügen, sind verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) eine Risikoanalyse im Sinne des § 4 Abs. 1 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes, BGBl. I Nr. 118/2016, vorzunehmen und deren Ergebnis aufzuzeichnen.
(3) Kapitalgesellschaften, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (Abs. 1) über eine aufrechte Ausspielbewilligung nach den Bestimmungen des Kärntner Spiel- und Glücksspielautomatengesetzes, LGBl. Nr. 110/2012, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 13/2015, verfügen, sind verpflichtet, bis spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) den Verpflichtungen gemäß Art. I Z 3 (§ 9 Abs. 2 lit. c ), Art. I Z 4 (§ 9 Abs. 2 lit. h) und Art. I Z 10 (§ 19 Abs. 2) dieses Gesetzes nachzukommen.
(4) Dieses Gesetz wurde einem Informationsverfahren im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (Notifikationsnummer 2017/375/A) unterzogen.
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