Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 und Kärntner Landessanitätsratsgesetz; jeweils Änderung
LGBLA_KA_20180221_24Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 und Kärntner Landessanitätsratsgesetz; jeweils ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Landtag von Kärnten hat – hinsichtlich des Art. I in Ausführung des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten, BGBl. Nr. 1/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 131/2017, sowie des Primärversorgungsgesetzes, BGBl. I Nr. 131/2017 – beschlossen:
Die Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 – K-KAO, LGBl. Nr. 26/1999, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 46/2015, wird wie folgt geändert:
eingefügt und lautet die Überschrift des § 48:
§ 1 Abs. 3 lit. d lautet:
§ 1 Abs. 3 lit. g lautet:
Im § 2 werden in der Z 5 der abschließende Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 6 angefügt:
§ 3 Abs. 1 lautet:
„(1) Allgemeine Krankenanstalten sind einzurichten als
„(3) In Standardkrankenanstalten kann die ambulante Basisversorgung für chirurgische und/oder unfallchirurgische Akutfälle im Sinne der Leistungsmatrix des ÖSG auch durch eine Zentrale Aufnahme- und Erstversorgungseinheit oder eine Ambulante Erstversorgungseinheit oder durch Kooperation mit anderen geeigneten Gesundheitsdiensteanbietern in vertretbarer Entfernung im selben Einzugsbereich sichergestellt werden.
(4) Von der Errichtung einzelner im Abs. 1 lit. b vorgesehener Abteilungen und sonstiger Einrichtungen kann abgesehen werden, wenn in jenem Einzugsbereich, in dem die Krankenanstalt vorge-sehen ist, die betreffenden Abteilungen, Departments, Fachschwerpunkte oder sonstigen Einrichtungen mit einem Leistungsangebot der jeweils erforderlichen Versorgungsstufe und Erfüllung der zugehörigen Anforderungen in einer anderen Krankenanstalt bereits bestehen und ein zusätzlicher Bedarf nicht gegeben ist.“
a) Die Einleitung lautet:
„Für Krankenanstalten gemäß Abs. 1 lit a und b kann nach Maßgabe des § 3a die Errichtung folgender reduzierter Organisationsformen vorgesehen werden:“
b) In der Z 1 erhalten die bisherigen lit. c, d und e die Bezeichnungen lit. d, e und f.
c) Es wird folgende neue lit. c eingefügt:
„Departments als bettenführende Einrichtungen für die speziellen Versorgungsbereiche Remobilisation und Nachsorge, Akutgeriatrie/Remobilisation sowie für Psychosomatik.“
„(1) Die Landesregierung hat in Fällen, in denen kein Einvernehmen über die verbindlich zu erklärenden Teile des Regionalen Strukturplans Gesundheit (RSG) bzw. deren Änderungen entsprechend den Bestimmungen im § 23 Abs. 2 des Gesundheits-Zielsteuerungsgesetzes – G-ZG, BGBl. I Nr. 26/2017, in der Landes-Zielsteuerungskommission zustande kommt, auf Basis der gemeinsamen Festlegungen in der partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit im Rahmen eines Regionalen Strukturplanes Gesundheit für Fondskrankenanstalten einen Landes-Krankenanstaltenplan durch Verordnung zu erlassen. Dieser Landes-Krankenanstaltenplan hat sich im Rahmen des Zielsteuerungsvertrages gemäß § 10 des G-ZG und des Österreichischen Strukturplanes Gesundheit (ÖSG) zu befinden. Dabei sind, um eine verbindliche österreichweit auf einheitlichen Grundsätzen basierende Krankenanstaltenplanung mit integrierter Leistungsangebotsplanung zu gewährleisten, die im ÖSG vereinbarten Zielvorstellungen, Planungsgrundsätze und -methoden zu berücksichtigen.“
9a. Im § 5a Abs. 2 wird nach der Z 7 folgende Z 7a eingefügt:
(1) Auf den Betrieb militärischer Krankenanstalten sind der II. Abschnitt, soweit seine Bestimmungen für alle Krankenanstalten gelten und nichts anderes bestimmt ist, sowie aus dem III. Abschnitt der § 49 (Arzneimittelvorrat), der § 54 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 bis 5 (Entlassung von Patienten) und der § 55 (Obduktion) anzuwenden.
(2) Im Falle eines Einsatzes des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 lit. a bis d des Wehrgesetzes 2001 kann von Bestimmungen dieses Gesetzes zum Zweck der Aufrechterhaltung der Sanitätsversorgung aus zwingenden Notwendigkeiten abgewichen werden.“
Im § 6 Abs. 2 erster Satz werden nach dem Wort „Landesregierung“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „sofern Abs. 4 nichts anderes bestimmt“ angefügt.
Dem § 6 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Militärische Krankenanstalten bedürfen zur Errichtung keiner Bewilligung. Die beabsichtigte Errichtung ist der Landesregierung anzuzeigen.“
„(2) Als nicht verlässlich im Sinne des Abs. 1 sind Personen anzusehen, von denen ein ordnungsgemäßer Anstaltsbetrieb nicht erwartet werden kann; dies gilt insbesondere für Personen, die wegen Übertretung von Vorschriften auf dem Gebiet des Krankenanstaltenrechts oder des Gesund-heitswesens rechtskräftig bestraft worden sind, oder gegen die sonstige gewichtige Bedenken, z.B. im Hinblick auf ihre Fähigkeiten sowie ihr Vorleben, bestehen.“
„Sofern ein Vertragsvergabeverfahren der Sozialversicherung über den verfahrensgegenständlichen Leistungsumfang anhängig ist oder innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Entscheidung über den Bedarf eingeleitet wird, ist Voraussetzung für die Erteilung der Errichtungsbewilligung darüber hinaus auch eine Vertragszusage der Sozialversicherung auf Grund dieses Vertragsvergabeverfahrens.“
„Wenn der verfahrensgegenständliche Leistungsumfang in den Verordnungen gemäß § 23 oder § 24 des Gesundheits-Zielsteuerungsgesetzes, BGBl. I Nr. 26/2017, geregelt ist, ist hinsichtlich des Bedarfs die Übereinstimmung des Vorhabens mit diesen Verordnungen zu prüfen. Ist das Vorhaben nicht in den genannten Verordnungen geregelt, ist der dritte Satz sinngemäß anzuwenden.“
„(7) Weist eine Krankenanstalt mehrere Standorte auf (Mehrstandortkrankenanstalt), ist im Bescheid, mit dem die Errichtungsbewilligung erteilt wird, für jeden Standort gemäß dem zugeordneten Leistungsspektrum die Versorgungsstufe gemäß § 3 Abs. 1 festzulegen. Am jeweiligen Standort sind die für die festgelegte Versorgungsstufe je Leistungsbereich geltenden Vorgaben einzuhalten.“
„Sofern dies technisch möglich ist, sind diese Unterlagen auch in elektronischer Form zu übermitteln.“
„Hiebei ist der Landessanitätsrat in Bewilligungsverfahren zu hören, die Auswirkungen auf die Versorgungsqualität erwarten lassen und einer Prüfung des Bedarfs unterliegen.“
„(2) Im Verfahren gemäß Abs. 1 haben die gesetzlichen Interessenvertretungen privater Krankenanstalten und die betroffenen Sozialversicherungsträger hinsichtlich des zu prüfenden Bedarfes (§ 9 Abs. 2 lit. a) Parteistellung im Sinne des § 8 AVG und das Recht der Beschwerde an das Landes-verwaltungsgericht gemäß Art. 132 Abs. 5 B-VG und gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichtes das Recht auf Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 1 und 9 B-VG. Gleiches gilt für das Verfahren zur Vorabfeststellung des Bedarfs.“
„Ist das Ansuchen nicht schon wegen Fehlens der Voraussetzungen nach § 8 oder § 9 Abs. 2 lit. a und b abzuweisen, kann die Landesregierung eine mündliche Verhandlung anberaumen; diese ist erforderlichenfalls mit einem Lokalaugenschein zu verbinden.“
20a. § 12 Abs. 2 entfällt.
Im § 13 Abs. 1 erster Satz wird nach dem Zitat „§ 6 Abs. 2a“ die Wortfolge „und Abs. 4“ eingefügt und entfällt der Verweis „, 9 Abs. 4“.
Dem § 13 Abs. 2 wird nach der lit. d folgender Schlusssatz angefügt:
„Sofern ein Vertragsvergabeverfahren der Sozialversicherung über den verfahrensgegenständlichen Leistungsumfang anhängig ist oder innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Entscheidung der Landesregierung über den Bedarf eingeleitet wird, ist Voraussetzung für die Erteilung der Errichtungsbewilligung darüber hinaus auch eine Vertragszusage der Sozialversicherung auf Grund dieses Vertragsvergabeverfahrens.“
„(3a) Wenn der verfahrensgegenständliche Leistungsumfang in den Verordnungen gemäß § 23 oder § 24 des Gesundheits-Zielsteuerungsgesetzes, BGBl. I Nr. 26/2017, geregelt ist, ist hinsichtlich des Bedarfs die Übereinstimmung des Vorhabens mit diesen Verordnungen zu prüfen. Ist das Vorhaben nicht in den genannten Verordnungen geregelt, ist Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.“
Im § 13 Abs. 5 wird die Wortfolge „der Gesundheitsplattform“ durch die Wortfolge „des Kärntner Gesundheitsfonds“ ersetzt.
Im § 13 Abs. 8 erster Satz wird die Wortfolge „und der Revision an den Verwaltungsgerichtshof“ durch die Wortfolge „gemäß Art. 132 Abs. 5 B-VG und gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichtes das Recht auf Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 1 und 9 B-VG“ ersetzt.
Im § 13 Abs. 9 wird nach dem Klammerausdruck „(§ 339 ASVG).“ folgender Satz eingefügt:
„Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn ein Auswahlverfahren für Primärversorgungseinheiten nach § 14 des Primärversorgungsgesetzes zu keinem positiven Abschluss geführt hat.“
„(10) Einer Beschwerde der Landesärztekammer an das Landesverwaltungsgericht und einer Revision der Landesärztekammer an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Abs. 8 kommt in Verfahren zur Erteilung der Errichtungsbewilligung für eine eigene Einrichtung für Zwecke der Primärversorgung eines gesetzlichen Krankenversicherungsträgers gemäß § 339 ASVG keine aufschiebende Wirkung zu.“
Für Primärversorgungseinheiten in Form von selbständigen Ambulatorien gilt Folgendes:
Dem § 15 Abs. 1 lit. d wird folgende Wortfolge angefügt: „bei militärischen Krankenanstalten dürfen gegen die Anstaltsordnung keine Bedenken bestehen;“.
Nach § 15 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Auf Verlangen hat die Landesregierung dem Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die konkreten Erfordernisse für die Erteilung einer Betriebsbewilligung bekanntzugeben. Die Bewilligung zum Betrieb einer bettenführenden Krankenanstalt ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. b, d und e gegeben sind.“
„(2b) In der Betriebsbewilligung kann die Landesregierung die nach den Erkenntnissen der medizinischen und technischen Wissenschaften notwendigen Auflagen vorschreiben, soweit dies zur Sicherstellung eines den gesetzlichen Erfordernissen entsprechenden Betriebs erforderlich ist.
(2c) Die Bewilligung zum Betrieb einer militärischen Krankenanstalt als selbständiges Ambulatorium ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 lit. b, c und d gegeben sind. Abs. 1a erster Satz ist anzuwenden.“
32a. Im § 15 wird folgender Abs. 3a eingefügt:
„(3a) Die Bewilligung zum Betrieb einer bettenführenden Krankenanstalt eines Sozialversicherungsträgers ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Abs.1 lit b bis e gegeben sind.“
„(1) Die Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt bzw. einzelner Abteilungen oder anderer Organisationseinheiten ist von der Landesregierung abzuändern oder zurückzunehmen, wenn eine für die Erteilung der Bewilligung zur Errichtung vorgeschriebene Voraussetzung, insbesondere aufgrund verbindlicher Planungsvorgaben des Österreichischen Strukturplans Gesundheit oder des Regionalen Strukturplans Gesundheit (§ 23 des Gesundheits-Zielsteuerungsgesetzes) und im Falle des § 4 Abs. 1 des Landes-Krankenanstaltenplans, weggefallen ist oder ein ursprünglich bestandener und noch fortdauernder Mangel nachträglich hervorkommt.“
§ 17 Abs. 2 lit. a lautet:
§ 17 Abs. 3a lautet:
„(3a) Ergibt sich nach der Erteilung der Betriebsbewilligung, dass trotz Erfüllung der Bedingungen und Einhaltung der Auflagen bei Änderungen des jeweiligen Standes der Technik bzw. der medizinischen und pflegerischen Wissenschaften der Schutz von Patienten und Arbeitnehmern nicht hinreichend gewährleistet ist, so ist die Abänderung bestehender Auflagen und die Vorschreibung weiterer Auflagen für den Betrieb unter möglichster Schonung erworbener Rechte zulässig. Auf Antrag des Rechtsträgers einer Krankenanstalt können vorgeschriebene Auflagen abgeändert oder aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Vorschreibung nicht mehr vorliegen.“
„(5) Auf den Betrieb militärischer Krankenanstalten sind die Abs. 2 lit. a und 3 bis 4 anzuwenden; Abs. 2 lit. b ist nur insoweit anzuwenden, als er sich auf die Auflassung des Betriebs der Krankenanstalt bezieht.“
„(4) Abs. 1 bis 3 gelten nicht für den Betrieb militärischer Krankenanstalten.“
§ 19 Abs. 2 lit. a lautet:
§ 19 Abs. 2 lit. g lautet:
Im § 19 Abs. 2 lit. h wird das Wort „entscheidende“ durch das Wort „wesentliche“ ersetzt.
Im § 19 Abs. 1 lit. i entfällt die Wortfolge „im Sinne des § 14 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Errichtung des Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds, BGBl. Nr. 700/1991,“.
§ 19 Abs. 3 lautet:
„(3) In Verfahren über die Erteilung einer Bewilligung nach Abs. 1 und 2 sind – ausgenommen in den Fällen des Abs. 2 lit. g – die Vorschriften des § 6 Abs. 2 und 3, § 9 Abs. 2 und der §§ 10 bis 13, 15 und 16 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bedarfsprüfung entfällt, wenn mit der geplanten Maßnahme keine wesentliche Veränderung des Leistungsangebotes verbunden ist.“
„(3a) Änderungen nach Abs. 2 lit. g und Änderungen der funktionell-organisatorischen Gliederung bereits bewilligter Funktionsbereiche der Krankenanstalt (Abteilung, Department, Institut und sonstige Organisationseinheiten) bedürfen lediglich einer Betriebsbewilligung unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 15; einem Antrag auf eine derartige Bewilligung sind jedoch eine Funktionsbeschreibung samt Raumzuordnung sowie Übersichtspläne in jeweils dreifacher Ausfertigung anzuschließen.
(3b) Soweit militärische Krankenanstalten betroffen sind, gilt für die Erteilung einer Bewilligung § 15 Abs. 1a und 2b sinngemäß.“
„(4) Jede geplante Veränderung einer Krankenanstalt, die nicht unter Abs. 1, 2 oder 3a fällt, jedoch Auswirkungen auf die Patientenbehandlung oder Hygiene haben kann, sowie jede geplante räumliche Veränderung ist der Landesregierung drei Monate vor dem Beginn ihrer Durchführung anzuzeigen. Die Landesregierung hat die geplante Maßnahme zu untersagen, wenn sie den in § 9 Abs. 2 lit. c oder § 13 Abs. 2 lit. c festgelegten Anforderungen widerspricht, sofern die Einhaltung dieser Anforderungen nicht durch Bedingungen oder Auflagen sichergestellt werden kann; die Untersagung der Maßnahme oder die Vorschreibung der Bedingungen oder Auflagen hat binnen drei Monaten, gerechnet vom Eingang der vollständigen Anzeige, zu erfolgen.“
„(4) Abs. 1 bis 3 gelten nicht für militärische Krankenanstalten.“
„Dies gilt nicht für militärische Krankenanstalten.“
§ 22 Abs. 1 lit. i wird durch folgende lit. i und j ersetzt:
Dem § 22 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
„Diese Bestimmungen gelten nicht für militärische Krankenanstalten.“
„(5) Die Anstaltsordnung und jede Änderung derselben bedarf der Genehmigung der Landesregierung; dies gilt nicht für militärische Krankenanstalten. Die Genehmigung gemäß dem ersten Satz ist mit schriftlichem Bescheid zu erteilen. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Anstaltsordnung den Vorschriften der Abs. 1 bis 4 widerspricht oder ihr Inhalt einen geordneten Betrieb der Anstalt nicht gewährleistet erscheinen lässt.“
„(6) Der Rechtsträger der Krankenanstalt hat die Anstaltsordnung an geeigneter, für das Personal leicht zugänglicher Stelle aufzulegen. Überdies sind die Teile der Anstaltsordnung gemäß Abs. 1 lit. a, b, g und h in der Krankenanstalt für die Patienten sichtbar und zugänglich anzuschlagen.“
§ 24 Abs. 1 letzter Satz entfällt.
Im § 24 Abs. 4 erster Satz wird nach dem Wort „Krankenanstalten“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „ausgenommen von militärischen Krankenanstalten,“ eingefügt.
Im § 24 Abs. 4 letzter Satz wird das Wort „der“ durch das Wort „dieser“ ersetzt.
Dem § 25 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Abs. 1 und 2 gelten nicht für den Betrieb militärischer Krankenanstalten.“
„(6a) Sofern bestehende Abteilungen der medizinischen Sonderfächer Orthopädie und Unfallchirurgie zu einer Abteilung des medizinischen Sonderfaches Orthopädie und Traumatologie zusammengeführt werden, kann diese Abteilung von einem Facharzt für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie oder von einem Facharzt für Unfallchirurgie geleitet werden, sofern in dieser Abteilung mindestens zwei Fachärzte des jeweils anderen medizinischen Sonderfaches tätig sind.“
„(9) Auf den Betrieb militärischer Krankenanstalten sind Abs. 3 letzter Satz und Abs. 6 bis 8 nicht anzuwenden.“
Im § 27 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „und unter Bedachtnahme auf die Beratungsergebnisse der Kommission für die ärztliche Ausbildung gemäß Artikel 44 der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, LGBl. Nr. 35/2008, in der Fassung LGBl. Nr. 70/2013,“.
Dem § 27a wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Abs. 3 und 4 sind auf den Betrieb militärischer Krankenanstalten nicht anzuwenden.“
Im § 29 Abs. 1 letzter Satz wird nach dem Wort „ist“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „ausgenommen bei militärischen Krankenanstalten,“ eingefügt.
§ 29 Abs. 3 lautet:
„(3) Der technische Sicherheitsbeauftragte hat bei seiner Tätigkeit mit den zur Wahrnehmung des Schutzes des Lebens oder der Gesundheit von Menschen nach den Bestimmungen des Strahlenschutzgesetzes bestellten Personen und den Präventivdiensten nach dem 7. Abschnitt des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, im Fall von militärischen Krankenanstalten mit den Präventivdiensten nach dem 7. Abschnitt des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes, zusammenzuarbeiten.“
„Lit. f und g gelten nicht für den Betrieb militärischer Krankenanstalten.“
„(5) Die Ethikkommission hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung der Landesregierung, sofern nicht die Ethikkommission in einer militärischen Krankenanstalt betroffen ist. Die Landesregierung hat die Geschäftsordnung zu genehmigen, wenn sie nicht den gesetzlichen Bestimmungen über die Ethikkommission widerspricht.“
Allgemeine Krankenanstalten, an denen Abteilungen für Frauenheilkunde und Geburtshilfe betrieben werden, sowie Sonderkrankenanstalten für Frauenheilkunde und Geburtshilfe sind berechtigt, Einrichtungen zum Sammeln und zur Abgabe von Muttermilch zu betreiben.“
§ 31 Abs. 2 lit. d lautet:
Im § 31 Abs. 2 lit. e wird der Ausdruck „MTF-SHG-Gesetz“ durch die Wortfolge „MABG und MTF-SHD-G“ ersetzt.
Nach § 31 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Befinden sich am gleichen Standort zwei Krankenanstalten, kann bei der Einrichtung des ärztlichen Dienstes in den Abteilungen und Organisationseinheiten dieser Krankenanstalten im Nacht- sowie vorübergehend im Wochenend- und Feiertagsdienst von einer dauernden Facharztanwesenheit in den Sonderfächern gemäß Abs. 2 lit. b und c abgesehen werden, wenn zumindest ein Facharzt des jeweiligen Sonderfaches in einer Abteilung oder Organisationseinheit einer der beiden Anstalten anwesend ist, eine Rufbereitschaft eines Facharztes in den anderen Abteilungen und Organisationseinheiten desselben Sonderfaches eingerichtet ist, die Tätigkeit der in Betracht kommenden Fachärzte in der jeweils anderen Krankenanstalt durch Kooperationsverträge sichergestellt ist und eine dem Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechende fachspezifische Patientenversorgung in den jeweils nicht mit einem Facharzt besetzten Abteilungen und Organisationseinheiten gewährleistet ist. Zur Beurteilung dieser Frage haben die Träger der Krankenanstalten im Wege der Landesregierung ein Gutachten des Landessanitätsrates einzuholen. In dem Gutachten ist auf die spezifischen Gegebenheiten, insbesondere die räumliche Nähe der Krankenanstalten und die Größe und Überschaubarkeit der betreffenden Abteilungen und Organisationseinheiten einzugehen. In den jeweils nicht mit einem Facharzt besetzten Abteilungen und Organisationseinheiten der Sonderfächer gemäß Abs. 2 lit. b und c hat während dieser Zeiten zumindest ein in Ausbildung zum Facharzt des betreffenden Sonderfaches stehender Arzt, der bereits über die entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt, in der Abteilung oder Organisationseinheit anwesend zu sein. Die entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten sind von dem für die Ausbildung verantwortlichen Facharzt zu bestätigen.“
„(4) Die Träger der Krankenanstalten haben die Einholung der Einwilligung des Patienten in die medizinische Behandlung sicherzustellen und dafür zu sorgen, dass die Aufklärung im gebotenen Maß erfolgen kann.
(5) Auf den Betrieb militärischer Krankenanstalten sind Abs. 1 sowie Abs. 2 lit. b bis e und h bis k nicht anzuwenden.“
„(3) Der Rechtsträger einer Krankenanstalt hat den in der Krankenanstalt beschäftigten oder in Ausbildung stehenden Personen die Bestimmungen des § 32 nachweislich zur Kenntnis zu bringen und sie auf die Strafbarkeit von Verletzungen der Verschwiegenheitspflicht nach § 84 Abs. 2 aufmerksam zu machen.“
Im § 34 Abs. 5 zweiter Satz wird das Wort „Röntgenbilder“ durch die Wortfolge „Röntgenbilder, Videoaufnahmen“ ersetzt.
§ 36 Abs. 5 lautet:
„(5) Die Verträge nach Abs. 2 Z 6 sind innerhalb von sechs Wochen nach ihrem Abschluss der Landesregierung vorzulegen; zur Vorlage ist jeder der Vertragspartner berechtigt. Die Genehmigung nach Abs. 2 Z 6 ist zu erteilen, wenn der Vertrag nicht gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Landesregierung nicht innerhalb von zwei Monaten die Genehmigung schriftlich versagt.“
„Dies gilt nicht für militärische Krankenanstalten.“
„Diese Bestimmungen gelten nicht für den Betrieb militärischer Krankenanstalten.“
Im § 39 Abs. 1 wird die Fundstelle „BGBl. Nr. 360/1990“ durch die Jahreszahl „2013“ ersetzt.
§ 45 Abs. 3 entfällt.
Im § 46 entfällt die Wortfolge „in der Fassung BGBl. I Nr. 128/2002“.
Die Überschrift des § 48 lautet:
§ 48 Abs. 1 lit. e lautet:
Dem § 48 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Öffentliche allgemeine Krankenanstalten (§ 2 Z 1) und öffentliche Sonderkrankenanstalten (§ 2 Z 2) dürfen Untersuchungen und Behandlungen außerhalb der Krankenanstalten durchführen, soweit es sich um Tätigkeiten handelt, die in Zusammenarbeit mit den extramuralen Gesundheitsdiensteanbietern insbesondere zur Sicherstellung der Betreuungskontinuität erforderlich sind und/oder im Rahmen des integrierten Gesundheitssicherungssystems im Sinne der Vereinbarung Zielsteuerung-Gesundheit erbracht werden. Die Art und Weise der Tätigkeit ist in der Anstaltsordnung festzulegen. Die beabsichtigte Durchführung derartiger Untersuchungen und Behandlungen ist der Landesregierung drei Monate vor Beginn der Tätigkeit unter Nachweis der Voraussetzungen schriftlich anzuzeigen. Zur Frage des Vorliegens der Voraussetzungen der Leistungserbringung im Rahmen des integrierten Gesundheitssicherungssystems im Sinne der Vereinbarung Zielsteuerung-Gesundheit ist von der Behörde eine Stellungnahme des Kärntner Gesundheitsfonds einzuholen. Die Behörde hat die Durchführung von Untersuchungen und Behandlungen außerhalb von Krankenanstalten mit Bescheid binnen drei Monaten zu untersagen, soweit die Voraussetzungen hierfür nicht oder nicht mehr vorliegen.“
§ 49a Abs. 6 lit. d entfällt.
Dem § 57 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Die Kostenbeiträge gemäß Abs. 1, 4 und 5 sind für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht einzuheben.“
§ 65 Abs. 2 lit. b lautet:
§ 68 Abs. 1a lautet:
„(1a) Die Gemeinden haben für die FH-Studiengänge nach dem MTD-Gesetz und dem Hebammengesetz jährlich einen Pauschalbetrag von 511.000 Euro, sowie für die ab Oktober 2018 beginnenden FH-Bachelorstudiengänge im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege (§ 28 Abs. 3 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz in Verbindung mit der FH-Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung, BGBl. II Nr. 200/2008) jährlich einen Pauschalbetrag von 1.489.000,-- Euro, somit in Summe 2,0 Mio. Euro, an das Land zu leisten. Der Pauschalbetrag in der Höhe von 1.489.000,-- Euro deckt auch die Beitragsleistung der Gemeinden zum Betriebsabgang der nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz eingerichteten Schulen des Landes ab. Der Pauschalbetrag wird nach Maßgabe des Abs. 4 ab Jahresmitte bis zum Jahresende in sechs monatlichen Teilbeträgen von den Ertragsanteilen der Gemeinden einbehalten.“
„Für die Ermittlung der Einwohnerzahl ist die Volkszahl nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich festgestellten Ergebnis gemäß §10 Abs. 7 Finanzausgleichsgesetz 2017 – FAG 2017 zugrunde zu legen.“
„(5) Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Gemeinden ergibt sich aus der Summe der Finanzkraft gemäß § 2 Abs. 2 Kärntner Landesumlage-Gesetz und dem Aufkommen aus den Ertragsanteilen an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben des vorangegangenen Kalenderjahres.“
Im § 77 Abs. 3 wird im Klammerausdruck die Verweisung „Art. 25 Abs. 3“ durch die Verweisung „Art. 43 Abs. 3“ ersetzt.
Im § 81 Abs. 1 lit. d wird im Klammerausdruck die Verweisung „Art. 40“ durch die Verweisung „Art. 45“ ersetzt.
Im § 84 Abs. 1 Z 4 werden nach der Wortfolge „einer Verpflichtung gemäß“ der Verweis „§ 20a“ eingefügt und der abschließende Beistrich durch das Wort „oder“ ersetzt.
§ 84 Abs. 1 Z 5 entfällt.
Nach § 84 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Wer entgegen § 69 Abs. 1 oder § 74 Abs. 1 den Betrieb einer Krankenanstalt nicht aufrechterhält oder entgegen § 69 Abs. 2 oder § 74 Abs. 1 ohne Genehmigung auf das Öffentlichkeitsrecht verzichtet oder bei Krankenanstalten, die der Wirtschaftsaufsicht unterliegen (§ 36), eine freiwillige Betriebsunterbrechung oder die Auflassung ohne Genehmigung vornimmt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 15.000 Euro zu bestrafen.“
Im § 84 Abs. 2 Z 3 wird nach dem Wort „verletzt,“ die Wortfolge „soweit nicht der Betrieb einer militärischen Krankenanstalt betroffen ist,“ angefügt.
Im § 84 Abs. 2 Z 4 wird nach dem Wort „gibt,“ die Wortfolge „soweit nicht der Betrieb einer militärischen Krankenanstalt betroffen ist,“ angefügt.
Im § 84 Abs. 2 Z 5 wird nach dem Zitat „§ 15a Abs. 1 erster Satz,“ das Zitat „§ 22 Abs. 6,“ eingefügt.
§ 86 Abs. 2 lautet:
„(2) Soweit in diesem Gesetz auf die nachstehend genannten Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese Verweisungen als solche in der nachstehend angeführten Fassung zu verstehen:
Das Kärntner Landessanitätsratsgesetz – K-LSRG, LGBl. Nr. 36/1995, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 65/2011, wird wie folgt geändert:
Im § 1 Abs. 2 werden in der lit. f der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. g angefügt:
(1) Soweit in den folgenden Absätzen nicht Abweichendes bestimmt wird, tritt dieses Gesetz an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Art. I Z 67, soweit er sich auf § 31 Abs. 4 K-KAO bezieht, tritt am 1. Juli 2018 in Kraft.
(3) Art. I Z 80 (§ 57 Abs. 7) tritt am 1. Jänner 2017 in Kraft.
(4) Art. I Z 82 (§ 68 Abs. 1a) tritt am 1. Jänner 2018 in Kraft.
(5) Die vor dem 1. Jänner 2017 bestehenden Standardkrankenanstalten der Basisversorgung gemäß § 3 Abs. 4 K-KAO 1999, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 46/2015, sind bis 1. Jänner 2020 in Standardkrankenanstalten gemäß § 3 Abs. 1 lit. a K-KAO, in der Fassung des Art. I Z 5 dieses Gesetzes, umzuwandeln.
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