Kärntner Heizungsanlagengesetz; Änderung
LGBLA_KA_20180219_21Kärntner Heizungsanlagengesetz; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Gesetz vom 14. Dezember 2017, mit dem das Kärntner Heizungsanlagengesetz geändert wird
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Das Kärntner Heizungsanlagengesetz – K-HeizG, LGBl. Nr. 1/2014, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag „§ 20 Meldepflicht“ folgender Eintrag eingefügt:
Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 22:
Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag „§ 23 Überprüfungen durch den Rauchfangkehrer“ folgender Eintrag eingefügt:
In § 3 werden nach Z 9 folgende Z 9a und 9b eingefügt:
§ 3 Z 13 lautet:
In § 3 werden nach Z 18 folgende Z 18a, 18b und 18c eingefügt:
In § 3 wird nach Z 19 folgende Z 19a eingefügt:
§ 3 Z 22 lautet:
Nach § 3 Z 24 wird folgende Z 24a eingefügt:
Nach § 3 Z 27 wird folgende Z 27a eingefügt:
§ 3 Z 32 lautet:
In § 3 werden nach Z 38 folgende Z 38a und Z 38b eingefügt:
§ 3 Z 40 lautet:
Nach § 3 Z 45 wird folgende Z 45a eingefügt:
§ 3 Z 47 lautet:
§ 3 Z 54 lautet:
Nach § 3 Z 62 wird folgende Z 62a eingefügt:
§ 3 Z 65 lautet:
§ 3 Z 69 lautet:
In § 4 Abs. 3 wird der Ausdruck „Wirkungsgradanforderungen“ durch den Ausdruck „Anforderungen“ ersetzt.
In § 4 Abs. 4 werden nach dem Ausdruck „Wirkungsgrade“ die Wortfolge „sowie Prüfmethoden, -bedingungen und -verfahren“ eingefügt.
§ 5 Abs. 2 lautet:
„(2) Zugelassene Stellen sind akkreditierte Prüf- und/oder Inspektionsstellen einer Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes im Rahmen des fachlichen Umfangs der Akkreditierung.“
In § 7 Abs. 1 Z 8 wird die Wortfolge „unter einen delegierten Rechtsakt nach der RL 2010/30/EU oder eine Verordnung nach § 11 Abs. 5 fallen (§ 13)“ durch die Wortfolge „unter eine Verordnung nach § 11 Abs. 5 fallen“ ersetzt und in § 7 Abs. 4 wird die Wortfolge „Der Eigentümer der Kleinfeuerungsanlage oder der über die Kleinfeuerungsanlage Verfügungsberechtigte (§ 23 Abs. 5)“ durch die Wortfolge „Der Betreiber der Kleinfeuerungsanlage“ ersetzt.
§ 10 Abs. 1 lit. b und c werden durch folgende Bestimmungen ersetzt:
§ 12 Abs. 3 letzter Satz entfällt.
Nach § 12 Abs. 3 werden folgende Abs. 3a und 3b eingefügt:
„(3a) Stellt die Landesregierung fest, dass eine Feuerungsanlage nicht alle Bestimmungen, die in einer Durchführungsmaßnahme oder Verordnung nach § 11 Abs. 5 festgelegt sind, erfüllt, so hat sie den Hersteller, Bevollmächtigten oder Importeur mit Bescheid zu verpflichten, dafür zu sorgen, dass die Feuerungsanlage mit diesen Bestimmungen in Übereinstimmung gebracht wird. Liegen ausreichende Hinweise dafür vor, dass eine Feuerungsanlage nicht den einschlägigen Bestimmungen entsprechen könnte, so hat die Landesregierung mit Bescheid die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um innerhalb eines angemessenen Zeitraums die Einhaltung sicherzustellen.
(3b) Entspricht die Feuerungsanlage weiterhin nicht den Bestimmungen des Abs. 3a, so hat die Landesregierung mit Bescheid das Inverkehrbringen zu untersagen oder dafür zu sorgen, dass die Feuerungsanlage vom Markt genommen wird. Wird eine Feuerungsanlage vom Markt genommen oder das Inverkehrbringen untersagt, so sind neben der Europäischen Kommission auch die anderen Mitgliedstaaten und Länder unverzüglich davon zu unterrichten.“
§ 13 entfällt.
§ 14 Abs. 4 entfällt.
§ 16 lautet:
(1) Der 4. Abschnitt dieses Gesetzes gilt nur für Zentralheizgeräte, Niedertemperatur-Zentralheizgeräte und Brennwertgeräte für flüssige und gasförmige Brennstoffe bis zu einer Brennstoffwärmeleistung von 400 kW und deren Bauteile, mit Ausnahme von Zentralheizgeräten, die eigens für den Einsatz von gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen ausgelegt sind, die überwiegend aus Biomasse hergestellt sind.
(2) Zentralheizungsanlagen iSd Abs. 1 und deren Bauteile dürfen nur in Verkehr gebracht, errichtet, eingebaut und betrieben werden, wenn sie
(3) Der Nachweis der Einhaltung der Wirkungsgrade und Emissionsgrenzwerte nach Abs. 2 ist durch den Nachweis der Konformität (§ 17) und die CE-Kennzeichnung (§ 19) zu erbringen.“
In § 17 Abs. 1 wird der Ausdruck „Wirkungsgrade“ durch die Wortfolge „Wirkungsgrade und Emissionsgrenzwerte“ ersetzt.
In § 17 Abs. 2 wird der Ausdruck „Wirkungsgradanforderungen“ durch die Wortfolge „Anforderungen an Wirkungsgrade und Emissionsgrenzwerte“ ersetzt.
In § 17 Abs. 4, 5 und 8 wird jeweils die Wortfolge „Wirkungsgradanforderungen des § 16 Abs. 4“ durch die Wortfolge „Anforderungen an Wirkungsgrade und Emissionsgrenzwerte“ ersetzt.
In § 17 Abs. 7 wird die Wortfolge „die festgelegten Wirkungsgrade“ durch die Wortfolge „die Anforderungen an Wirkungsgrade und Emissionsgrenzwerte“ ersetzt.
In § 18 wird jeweils die Wortfolge „betreffend Wirkungsgrade“ durch die Wortfolge „betreffend Wirkungsgrade und Emissionsgrenzwerte“ ersetzt.
Die Überschrift des 6. Abschnittes lautet:
In § 20 werden die Wortfolge „vom Eigentümer (Verfügungsberechtigten iSd § 23 Abs. 5)“ durch die Wortfolge „vom Betreiber“ und jeweils die Wortfolge „vom Eigentümer (Verfügungsberechtigten)“ durch die Wortfolge „vom Betreiber“ ersetzt.
Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt:
(1) Eine aus zwei oder mehreren mittelgroßen Feuerungsanlagen gebildete Kombination gilt als eine mittelgroße Feuerungsanlage, wobei für die Berechnung der gesamten Brennstoffwärmeleistung der Anlage sämtliche Brennstoffwärmeleistungen zusammenzurechnen sind, wenn
(2) Der Betreiber einer mittelgroßen Feuerungsanlage hat diese vor der erstmaligen bestimmungsgemäßen Inbetriebnahme und vor der bestimmungsgemäßen Inbetriebnahme nach wesentlichen Änderungen mit den Stammdaten in einem Onlineregister zu registrieren. Die Landesregierung hat nähere Bestimmungen über das Onlineregister, die Registrierung und die Veröffentlichung der Stammdaten unter Bedachtnahme auf den Stand der Technik und rechtliche Verpflichtungen im Rahmen der Europäischen Union durch Verordnung zu erlassen.
(3) Die Landesregierung darf für die Vollziehung des Abs. 2 die Mitwirkung der Umweltbundesamt GmbH vorsehen.“
In § 21 Abs. 1 lit. a werden die Wortfolge „die zulässigen Arten von Brennstoffen“ durch die Wortfolge „die zulässigen Arten von Brennstoffen und deren Lagerung“ und die Wortfolge „auf Verlangen der Behörde“ durch die Wortfolge „auf Verlangen der Behörde oder des Rauchfangkehrers“ ersetzt.
In § 21 Abs. 1 lit. b wird die Wortfolge „die Festlegung von Emissionsgrenzwerten“ durch die Wortfolge „die Einführung eines Anlagendatenblattes und die Festlegung von Emissionsgrenzwerten“ ersetzt.
Nach § 21 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) In der Verordnung nach Abs. 1 dürfen in Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2193 zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft Abweichungen von den Emissionsgrenzwerten iSd Abs. 1 lit. b vorgesehen und die Behörde ermächtigt werden, auf Antrag Ausnahmen von der Anwendung bestimmter in der Verordnung festgelegter Vorschriften zuzulassen. Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung des Informationsaustausches nach Art. 6 Abs. 10 der Richtlinie (EU) 2015/2193 zu prüfen, ob für mittelgroße Feuerungsanlagen in Gebieten oder Teilgebieten, in denen die Luftqualitätsgrenzwerte gemäß der Richtlinie 2008/50/EG nicht eingehalten werden, durch Verordnung strengere Emissionsgrenzwerte festzulegen sind, sofern dies effektiv zu einer merklichen Verbesserung der Luftqualität beiträgt.“
§ 21 Abs. 2 lit. b Z 2 und 3 lauten:
Dem § 21 Abs. 2 lit. b werden folgende Bestimmungen angefügt:
Nach § 21 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:
„(3a) In der Verordnung nach Abs. 1 lit. c dürfen Ausnahmen von den Überprüfungen in technisch begründeten Fällen vorgesehen werden. In der Verordnung darf für Prüforgane, die regelmäßige Inspektionen iSd Abs. 2 lit. c durchführen, zusätzlich zum Nachweis der in § 24 vorgesehenen Kenntnisse der Nachweis weiterer Kenntnisse festgelegt werden, wenn dies zur Durchführung der regelmäßigen Inspektionen erforderlich ist.“
(1) Die Betreiber von Heizungsanlagen sind verpflichtet, die in der Verordnung nach § 21 vorgesehenen Überprüfungen durch Prüforgane (§ 24) durchführen zu lassen, den Prüfbericht – unbeschadet des Abs. 3 – mindestens bis zur nächsten Überprüfung aufzubewahren und ihn auf Verlangen der Behörde oder des Rauchfangkehrers vorzulegen.
(2) Ergibt die Überprüfung iSd Abs. 1 eine Überschreitung der gesetzlich vorgesehenen Betriebswerte, so ist der Betreiber verpflichtet, diese Mängel zu beseitigen. Er hat ehestmöglich eine neuerliche Überprüfung zu veranlassen, und die Ergebnisse dieser Überprüfung auf Verlangen nachzuweisen.
(3) Der Betreiber einer mittelgroßen Feuerungsanlage hat folgende Daten und Informationen mindestens sechs Jahre lang aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen:
In § 23 Abs. 1 wird die Wortfolge „ob der Prüfbericht vorliegt“ durch die Wortfolge „ob das Anlagendatenblatt und der Prüfbericht vorliegen“ ersetzt.
§ 23 Abs. 2 lautet:
„(2) Wurden die Überprüfungen nach § 22 vom Betreiber der Heizungsanlage nicht durchgeführt, liegt kein Anlagendatenblatt oder kein Prüfbericht vor, weist das Anlagendatenblatt oder der Prüfbericht Mängel auf oder entspricht die Heizungsanlage nicht den Rechtsvorschriften, so hat der Rauchfangkehrer den Betreiber der Heizungsanlage über die Verpflichtung zur Überprüfung der Heizungsanlage und über die Verpflichtung zur Mängelbehebung zu unterrichten. Bei mittelgroßen Feuerungsanlagen hat der Rauchfangkehrer auch den Bürgermeister schriftlich über diese Tatsachen zu verständigen.“
„(3) Nach Ablauf der nächsten Reinigungsfrist hat der Rauchfangkehrer neuerlich festzustellen, ob die Überprüfungen der Heizungsanlage nach § 22 durchgeführt worden sind, ob ein Anlagendatenblatt und ein Prüfbericht vorliegen und ob die Mängel beseitigt wurden. Wurden die Überprüfungen nicht durchgeführt oder liegt kein Prüfbericht vor, so darf der Rauchfangkehrer die Überprüfungen mit Zustimmung des Betreibers der Heizungsanlage durchführen. Stimmt der Betreiber der Heizungsanlage der Überprüfung nicht zu oder hat der Betreiber die Mängel an der Heizungsanlage nicht beseitigt, so hat der Rauchfangkehrer Anzeige an den Bürgermeister und die Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten.“
(1) Der Bürgermeister hat aufgrund der Anzeige des Rauchfangkehrers oder aufgrund eines Antrages des Betreibers der Heizungsanlage oder, wenn der Bürgermeister auf sonstige Weise von einem Mangel Kenntnis erlangt hat, mit Bescheid zu entscheiden, ob die Heizungsanlage zu überprüfen ist, und ob Mängel zu beseitigen sind. Der Bürgermeister hat dem Betreiber erforderlichenfalls die Durchführung der Überprüfungen und eine Beseitigung allfälliger Mängel binnen einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen. § 26 Abs. 5 bis 7 gilt sinngemäß.
(2) Wird der Mangel nicht innerhalb der Frist nach Abs. 1 beseitigt, darf die Heizungsanlage ab Ende der Frist nicht mehr benützt werden.
(3) Der Bürgermeister hat zu überprüfen, ob bei mittelgroßen Feuerungsanlagen die Registrierung nach § 20a durchgeführt worden ist und widrigenfalls dem Betreiber der Anlage die Registrierung mit Bescheid aufzutragen.“
§ 24 Abs. 1 lit. b lautet:
§ 24 Abs. 6 letzter Satz entfällt.
Dem § 24 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Für die Anerkennung der nach Abs. 4 und 5 erforderlichen Ausbildungen von Personen gemäß § 1 Abs. 2 und 3 des Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes (K-BQAG) gelten die Bestimmungen des K-BQAG. Die nach Abs. 4 und 5 erforderlichen Ausbildungen sind Befähigungsnachweise nach § 3 Abs. 1 lit. a K-BQAG. Die Landesregierung hat Ausbildungen und Prüfungen im Sinne des § 1 Abs. 4 K-BQAG und Ausbildungen und Prüfungen, die nicht in den Anwendungsbereich des K-BQAG fallen, als der Ausbildung nach Abs. 4 und 5 gleichwertig anzuerkennen, soweit sie den Bestimmungen der Abs. 4 und 5 entsprechen.“
„Fachunternehmen und -personen haben der Landesregierung den Wegfall der Berechtigungsvoraussetzungen nach § 24 Abs. 1 zu melden.“
„(7) Die Prüfberechtigung nach § 24 Abs. 1 endet durch
(8) Der Verzicht auf die Prüfberechtigung ist schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung beim Amt der Landesregierung unwiderruflich und, wenn in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt für das Wirksamwerden angegeben ist, wirksam.
(9) Die Prüfberechtigung ist zu widerrufen, wenn
(10) Der Widerruf ist dem Fachunternehmen oder der Fachperson schriftlich mitzuteilen. Auf deren Antrag ist über den Widerruf und die damit verbundene Streichung aus dem Verzeichnis nach Abs. 7 mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.“
In § 26 Abs. 2 entfällt der Klammerausdruck „(§ 23 Abs. 5)“.
In § 26 Abs. 3 wird die Wortfolge „Der über die Heizungsanlage Verfügungsberechtigte (§ 23 Abs. 5)“ durch die Wortfolge „Der Betreiber der Heizungsanlage“ ersetzt.
In § 26 Abs. 6 wird die Wortfolge „des Verfügungsberechtigten (§ 23 Abs. 5)“ durch die Wortfolge „des Betreibers der Heizungsanlage“ ersetzt.
§ 29 Abs. 1 Z 13 bis17 entfallen.
In § 29 Abs. 1 Z 18 entfällt die Wortfolge „oder Aufträgen nach § 14 Abs. 4“.
Nach § 29 Abs. 1 Z 29 wird folgende Z 29a eingefügt:
Nach § 29 Abs. 1 Z 33 wird folgende Z 33a eingefügt:
In § 29 Abs. 1 Z 35 wird das Zitat „§ 23 Abs. 3“ durch das Zitat „§ 23a“ ersetzt.
In § 29 Abs. 1 Z 36 wird das Zitat „§ 23 Abs. 4“ durch das Zitat „§ 23a“ ersetzt.
§ 29 Abs. 1 Z 37 lautet:
In § 29 Abs. 2 wird das Zitat „Abs. 1 Z 1 bis 4, 6 bis 14, 16 bis 28“ durch das Zitat „Abs. 1 Z 1 bis 4, 6 bis 12, 18 bis 28“ ersetzt.
In § 29 Abs. 3 wird das Zitat „Abs. 1 Z 5, 15, 29 bis 43“ durch das Zitat „Abs. 1 Z 5, 29 bis 43“ ersetzt.
In § 29 Abs. 6 entfällt der Ausdruck „13, 14, 16,“.
§ 31 Abs. 2 lautet:
„(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden:
In § 32 Abs. 6 und 7 wird jeweils die Wortfolge „Der Eigentümer“ durch die Wortfolge „Der Betreiber“ ersetzt.
Dem § 32 Abs. 8 werden folgende Bestimmungen angefügt:
In Anlage 2 Z 2 lit. e wird jeweils das Zitat „§ 3 Z 26“ durch das Zitat „§ 3 Z 27“ ersetzt.
(1) Es treten in Kraft:
(2) Der Betreiber einer mittelgroßen Feuerungsanlage, die bereits vor dem 20. Dezember 2018 in Betrieb genommen wurde oder für die vor dem 19. Dezember 2017 nach den landesrechtlichen Vorschriften eine Genehmigung erteilt wurde, sofern die Anlage spätestens am 20. Dezember 2018 in Betrieb genommen wurde, hat die Registrierung nach § 20a, in der Fassung des Art. I, bis 1. Jänner 2020 vorzunehmen. § 20a Abs. 1, in der Fassung des Art. I, gilt nicht für diese mittelgroßen Feuerungsanlagen.
(3) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits ab seiner Kundmachung erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten der gesetzlichen Grundlage in Kraft gesetzt werden.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.