Kärntner Gentechnik-Vorsorgegesetz; Änderung
LGBLA_KA_20180219_20Kärntner Gentechnik-Vorsorgegesetz; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Das Kärntner Gentechnik-Vorsorgegesetz – K-GtVG, LGBl. Nr. 5/2005, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 85/2013, wird wie folgt geändert:
§ 1 Abs. 1 lit. a und b lautet:
In § 1 Abs. 2 wird die Wortfolge „Kärntner Kulturpflanzenschutzgesetz (K-KPSG)“ durch die Worfolge „Kärntner Kulturpflanzenschutzgesetz – K-KPSG“ ersetzt.
In § 1 Abs. 3 wird das Zitat „§ 4 Z 7 des Gentechnikgesetzes – GTG, BGBl. Nr. 510/1994, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2002“ durch das Zitat „§ 4 Z 7 des Gentechnikgesetzes – GTG“ ersetzt.
In § 2 lit. c wird das Zitat „Art. 6, 7, 15, 17 oder 18 der Richtlinie 2001/18/EG“ durch das Zitat „Art. 6, 7, 15, 17 oder 18 der Richtlinie 2001/18/EG oder der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel, ABl. Nr. L 268 vom 18.10.2003, S. 1“ ersetzt.
Nach § 2 lit. e wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. f angefügt:
In § 4 Abs. 3 wird das Zitat „§ 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004“ durch das Zitat „§ 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG)“ ersetzt.
In § 5 Abs. 2 lit. a wird das Wort „oder“ am Satzende durch einen Strichpunkt ersetzt, in lit. b wird der Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt und wird folgende lit. c angefügt:
Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
(1) Die Landesregierung kann aus Gründen des öffentlichen Interesses im Sinne des § 2 lit. f mittels Verordnung den Anbau von GVO im gesamten Landesgebiet oder in Teilen davon untersagen. Hiebei ist insbesondere auf
Bedacht zu nehmen. Eine Untersagung muss im Einklang mit dem Unionsrecht stehen, begründet, verhältnismäßig und nicht diskriminierend sein.
(2) Vor Erlassung einer Verordnung gemäß Abs. 1 sind die Wirtschaftskammer Kärnten, die Landwirtschaftskammer Kärnten, die Landarbeiterkammer für Kärnten und die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Kärnten anzuhören. Zu diesem Zweck ist ein Verordnungsentwurf im Internet zu veröffentlichen.
(3) Die Gründe für eine Untersagung gemäß Abs. 1 dürfen einer nach der Richtlinie 2001/18/EG oder der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung nicht zuwiderlaufen. Die geplanten Maßnahmen sind der Europäischen Kommission zu übermitteln und dürfen erst nach Ablauf einer Frist von 75 Tagen nach Übermittlung erlassen werden.
(4) Nach Inkrafttreten einer Verordnung gemäß Abs. 1 ist diese der Europäischen Kommission, den anderen Mitgliedstaaten und dem Inhaber der jeweiligen Zulassung mitzuteilen.“
In § 13 Abs. 5 werden die Zitate „§ 2 Abs. 1a des Kärntner Landwirtschaftsgesetzes“ und „Art. 6 und 6a der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91“ durch die Zitate „§ 2 Abs. 1a des Kärntner Landwirtschaftsgesetzes – K-LWG, LGBl. Nr. 106/2012“ und „Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007“ ersetzt.
In § 14 Abs. 1 lit. d wird der Punkt durch die Wendung „; oder“ersetzt und folgende lit. e angefügt:
Nach § 14 werden folgende §§ 14a, 14b, 14c und 14d eingefügt, wobei § 14a die Abschnittsbezeichnung „2. Abschnitt Umwelthaftung“ und § 14c die Abschnittsbezeichnung „3. Abschnitt Schlussbestimmungen“ vorangestellt wird:
(1) Für die Maßnahmen zur Vermeidung und Sanierung von Schädigungen des Bodens (Umweltschäden) und für jede unmittelbare Gefahr solcher Schädigungen durch die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit des Ausbringens von GVO nach den Bestimmungen dieses Gesetzes sind die in Abs. 2 angeführten Bestimmungen des Bundes-Umwelthaftungsgesetzes – B-UHG anzuwenden.
(2) Für die Maßnahmen zur Vermeidung und Sanierung von Schädigungen des Bodens und für jede unmittelbare Gefahr solcher Schäden im Sinne des Abs. 1 sind die §§ 1 bis 13 Abs. 1 und 18 sowie Anhang 3 B-UHG, mit Ausnahme der §§ 2 Abs. 1 Z 1, 4 Z 1 lit. a, 8 Abs. 3 Z 1 letzter Halbsatz und 11 Abs. 2 Z 2, anzuwenden, soweit sich diese Bestimmungen auf Schädigungen und Gefährdungen des Bodens beziehen.
(3) Die in Abs. 2 genannten Bestimmungen des B-UHG sind überdies mit der Maßgabe anzuwenden, dass
(4) Soweit in den gemäß Abs. 2 anzuwendenden Bestimmungen des B-UHG auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehenden Fassung anzuwenden:
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 3500 Euro zu bestrafen, wer
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 15000 Euro zu bestrafen, wer die in § 14a in Verbindung mit § 5 Abs. 3 oder § 6 Abs. 2 B-UHG geregelten Auskünfte nicht oder nicht unverzüglich erteilt oder die dort vorgesehenen Kontrollen und Ermittlungen behindert.
(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 35000 Euro zu bestrafen, wer
(1) Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Verweisungen in diesem Gesetz auf Bundesrecht sind als Verweisungen auf folgende Fassungen zu verstehen:
Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:
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