Kärntner Regionalfondsgesetz; Änderung
LGBLA_KA_20180215_16Kärntner Regionalfondsgesetz; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Das Kärntner Regionalfondsgesetz – K-RegFG, LGBl. Nr. 8/2005, zuletzt in der Fassung des Ge-setzes LGBl. Nr. 10/2018, wird wie folgt geändert:
§ 1 lit. e wird durch folgende lit. e bis g ersetzt:
§ 3 Abs. 1 lit. j wird durch folgende lit. j bis m ersetzt:
Nach § 3 Abs. 4b werden folgende Abs. 4c bis 4e eingefügt:
„(4c) Die Förderung kommunaler Hochbauvorhaben nach Abs. 1 lit. k obliegt dem Fonds nur insoweit, als die Gemeinden oder von den Gemeinden beherrschte ausgegliederte Rechtsträger die Herstellungskosten tatsächlich zu tragen haben und diese Kosten 500.000 Euro überschreiten.
(4d) Die Förderung des Ausbaus der Breitbandinfrastruktur nach Abs. 1 lit. l obliegt dem Fonds nur insoweit, als weder andere Gebietskörperschaften als die Gemeinden noch sonstige Fördereinrichtungen die Herstellungskosten tragen.
(4e) Die Förderung des Ausbaus der kommunalen Infrastruktur im Bereich des öffentlichen Verkehrs, der Verkehrssicherheit und der alternativen Mobilität nach Abs. 1 lit. m obliegt dem Fonds nur insoweit, als die Gemeinden oder von den Gemeinden beherrschte ausgegliederte Rechtsträger die Herstellungskosten tatsächlich zu tragen haben und diese Kosten 40.000 Euro überschreiten.“
„(5) Als kommunale Hochbauvorhaben im Sinne dieses Gesetzes gelten der Neubau, die Änderung (Ausbau, Umbau, Zubau) und die Sanierung von Gebäuden, die im Eigentum der Gemeinde oder im Eigentum eines von der Gemeinde beherrschten ausgegliederten Rechtsträgers stehen.
(6) Unter Ausbau der Breitbandinfrastruktur im Sinne dieses Gesetzes sind die Planung, Errichtung und Herstellung sowie der Ausbau von Infrastrukturen für Hochgeschwindigkeitsnetze für die elektronische Kommunikation, insbesondere für ultraschnelles Breitband-Glasfaser-Internet zu verstehen.“
§ 5 Abs. 1 lit. a lautet:
§ 5 Abs. 2 lit. f wird durch folgende lit. f bis h ersetzt:
In § 6 Abs. 1 lit. l wird das Satzzeichen „.“ durch das Satzzeichen „;“ ersetzt und es wird § 6 Abs. 1 lit. l folgende lit. m angefügt:
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