Geschäftseinteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung; Änderung
LGBLA_KA_20180207_14Geschäftseinteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Gemäß § 2 Abs. 1, 4 und 5 des Bundesverfassungsgesetzes betreffend Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien, BGBl. Nr. 289/1925, geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008, sowie gemäß Art. 44 Abs. 2 und 3 der Kärntner Landesverfassung – K-LVG, LGBl. Nr. 85/1996, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 67/2017, wird mit Zustimmung der Landesregierung und hinsichtlich der mittelbaren Bundesverwaltung mit Zustimmung der Bundesregierung verordnet:
Die Verordnung des Landeshauptmannes, mit der die Geschäftseinteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung erlassen wird (K-GEA), LGBl. Nr. 33/2015 idF. LGBl. Nr. 44/2016, wird wie folgt geändert:
In der Anlage zu § 1 wird in der Aufzählung der Angelegenheiten der Abteilung 1 – Landesamtsdirektion nach der Wortfolge „Fachaufsicht über die Kärntner Verwaltungsakademie;“ in neuer Zeile die Wortfolge „Landesimmobilienmanagement (Wahrnehmung der Eigentümerfunktion des Landes hinsichtlich der von der ehemaligen Landesimmobiliengesellschaft Kärnten GmbH in das Eigentum des Landes übergegangenen Liegenschaften sowie Verwaltung von Liegenschaften im Eigentum des Landes oder Dritter, soweit diese durch die ehemalige Landesimmobiliengesellschaft Kärnten GmbH erfolgt ist, einschließlich Baubetreuung und Erbringung fachspezifischer Dienstleistungen);“ eingefügt.
In der Anlage zu § 1 werden in der Aufzählung der Angelegenheiten der Abteilung 2 – Finanzen, Beteiligungen und Wohnbau die Wortfolgen „Kärntner Landesholding;“ und „Kärntner Landesversicherung auf Gegenseitigkeit;“ durch die Wortfolgen „Kärntner Beteiligungsverwaltung;“ und in neuer Zeile „Nachtragsverteilungsmasse;“ ersetzt.
In der Anlage zu § 1 entfällt in der Aufzählung der Angelegenheiten der Abteilung 2 – Finanzen, Beteiligungen und Wohnbau die Wortfolge „Bauliche Koordinationsaufgaben zwischen dem Land und der Landesimmobiliengesellschaft Kärnten GmbH;“.
In der Anlage zu § 1 wird in der Aufzählung der Angelegenheiten der Abteilung 3 – Gemeinden und Raumordnung nach der Wortfolge „Kärntner Gemeindenetz (CNC-Gemeinden);“ in neuer Zeile die Wortfolge „Gemeinde-Servicezentrum;“ eingefügt.
In der Anlage zu § 1 wird in der Aufzählung der Angelegenheiten der Abteilung 3 – Gemeinden und Raumordnung die Wortfolge „Redaktion des Kärntner Gemeindeblattes;“ durch die Wortfolge „Mitwirkung bei der Herausgabe des Kärntner Gemeindeblattes;“ ersetzt.
Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag, jedoch frühestens am 1. Februar 2018 in Kraft.
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