Kärntner Totalisateur- und Buchmacherwettengesetz; Änderung
LGBLA_KA_20180118_5Kärntner Totalisateur- und Buchmacherwettengesetz; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Das Kärntner Totalisateur- und Buchmacherwettengesetz – K-TBWG, LGBl. Nr. 68/1996, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 82/2016, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis des Gesetzes wird nach dem Eintrag zu § 12c folgender Eintrag eingefügt:
§ 1 Abs. 4 dritter Satz lautet:
„§ 8 findet sinngemäße Anwendung.“
„(1a) Sofern der Wettunternehmer nicht ausschließlich als Vermittler im Sinne des § 1 Abs. 2 letzter Satz tätig werden soll, ist die Bewilligung weiters nur zu erteilen, wenn der Bewerber
„(1a) Der Betrag gemäß Abs. 1 lit. b ist für alle Bewilligungen gemeinsam mit 500.000 Euro begrenzt, wenn der Bewilligungsinhaber in Kärnten über mehr als sechs Bewilligungen verfügt und/oder der Antragsteller mehr als sechs Bewilligungen gemäß § 2 Abs. 1 lit. b beantragt.“
„(4a) Die Voraussetzung des Abs. 4 Z 6 ist nur dann erfüllt, wenn der Wettterminal ausgeschaltet ist.“
„Im Zweifelsfall ist die Volljährigkeit durch einen amtlichen Lichtbildausweis, der den Anforderungen des § 6 Abs. 2 Z 1 zweiter Satz des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes entspricht, nachzuweisen.“
„(2) Der Wettunternehmer hat für jeden Wettkunden für Wetten, bei denen der Wetteinsatz pro Wettabschluss einen Geldbetrag von 70 Euro übersteigt, eine laufende nummerierte Wettkundenkarte auszustellen. Auf der Wettkundenkarte sind
(3) Alle Wettannahmestellen, die vom Wettunternehmer ohne die unmittelbare Wettabgabe-möglichkeit bei einem Mitarbeiter der Wettannahmestelle betrieben werden, müssen ein Verzeichnis, das auch in elektronischer Form geführt werden kann, führen. Dieses Verzeichnis muss sicherstellen, dass die Identität jedes Wettkunden sowie alle Wettvorgänge in zeitlich lückenloser und fortlaufender Reihenfolge festgehalten werden.
(4) Bei Wetteinsätzen, die pro Wettabschluss einen Geldbetrag von 70 Euro übersteigen, hat der Wettunternehmer jedenfalls ein Verzeichnis im Sinne des Abs. 3 zu führen. Über Verlangen der Landesregierung sind ihr Auszüge aus allen Verzeichnissen bis zu einen Zeitraum von drei Jahren vor dem Verlangen zu übermitteln.“
(1) Die Wettunternehmer haben die potentiellen Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (Art. 1 der 4. Geldwäsche-Richtlinie (EU) 2015/849), denen das Unternehmen ausgesetzt ist, nach § 4 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes (FM-GwG) zu ermitteln, zu bewerten und aufzuzeichnen sowie schriftlich zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.
(2) Die Wettunternehmer haben bei Wettumsätzen in der Höhe von 2000 Euro oder mehr pro Wettteilnehmer und Tag oder wenn sich dieser Betrag durch mehrere anscheinend zusammenhängende Vorgänge ergibt,
(3) Die Wettunternehmer haben überdies die Bestimmungen der § 16 Abs. 1, 2 und 5, § 17, § 19 Abs. 2, §§ 20 bis 23 und § 40 FM-GwG anzuwenden.
(4) Auf Abs. 1 bis 3 und § 12d sind die Begriffsbestimmungen des § 2 des FM-GwG anzuwenden.
(5) Den Wettunternehmern ist Zugang zu aktuellen Informationen über Methoden der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und über Anhaltspunkte zu verschaffen, an denen sich verdächtige Transaktionen erkennen lassen. Diese Informationspflichten sind von der Wirtschaftskammer Kärnten im übertragenen Wirkungsbereich auf Weisung der Landesregierung wahrzunehmen.
(6) Die Behörde hat dafür zu sorgen, dass eine zeitgerechte Rückmeldung in Bezug auf die Wirksamkeit von Verdachtsmeldungen bei Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung und die daraufhin getroffenen Maßnahmen erfolgt, soweit dies praktikabel ist.“
§ 12 Abs. 1 Z 10 lautet:
Nach § 12c wird folgender § 12d eingefügt:
(1) Die Behörde hat die Einhaltung der Vorschriften des § 9c Abs. 1 und 2 in Verbindung mit den Bestimmungen des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes (FM-GwG) durch Wettunternehmer mit dem Ziel zu überwachen, die Nutzung der Wettunternehmer zum Zwecke der Geldwäsche und Terrorismus-finanzierung zu verhindern.
(2) Die Behörde hat bei der Ausübung ihrer Aufgaben und Aufsichtsbefugnisse gemäß Abs. 1 nach einem risikobasierten Ansatz vorzugehen. Sie hat
(3) Ergibt sich bei der Behörde aufgrund der Überwachung und Aufsicht nach den Bestimmungen dieses Gesetzes der Verdacht oder der berechtigte Grund zur Annahme, dass eine Transaktion der Geldwäsche dient, so hat sie die Geldwäschemeldestelle (§ 4 Bundeskriminalamt-Gesetz) hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.“
§ 13 Abs. 1 lit. a entfällt.
Im § 13 Abs. 1 werden folgende Fundstellen ersetzt:
lit. b: „48/2015“ durch „107/2017“;
lit. c: „67/2015“ durch „56/2016“ und
lit. d: „105/2014“ durch „107/2017“.
§ 13 Abs. 1 lit. e lautet:
Im § 13 Abs. 2 werden folgende Fundstellen ersetzt:
Z 1: „138/2013“ durch „78/2015“;
Z 3: „105/2014“ durch „77/2016“;
Z 4: „138/2013“ durch „40/2017“;
Z 5: „70/2015“ durch „84/2017“;
Z 6: „106/2014“ durch „117/2017“;
Z 7: „71/2014“ durch „116/2017“ und
Z 9: „22/2015“ durch „107/2017“.
„(4) Soweit in diesem Gesetz auf die 4. Geldwäsche-Richtlinie (EU) 2015/849 verwiesen wird, ist darunter die in § 13a Z 5 genannte Richtlinie zu verstehen.“
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Wettunternehmer, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (Abs. 1) über eine Bewilligung nach dem Kärntner Totalisateur- und Buchmacherwettengesetz verfügen, sind verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Risikoanalyse im Sinne des § 4 Abs. 1 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes vorzunehmen und deren Ergebnis aufzuzeichnen sowie schriftlich zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.
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