Kärntner Jagdabgabengesetz; Änderung
LGBLA_KA_20180115_4Kärntner Jagdabgabengesetz; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Das Kärntner Jagdabgabengesetz – K-JAG, LGBl. Nr. 53/1971, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 85/2013, wird wie folgt geändert:
Den Bestimmungen des Gesetzes wird folgendes Inhaltsverzeichnis vorangestellt:
§ 2 Abs. 2 bis 4 lauten:
„(2) Von den jährlichen Erträgen der Jagdabgabe sind
(3) Die Landesregierung hat der Kärntner Jägerschaft jährlich einen Betrag zur Verfügung zu stellen, der so hoch ist wie 50 vH der jährlichen Erträgnisse der Jagdabgabe, mindestens jedoch 800.000 Euro. Die Kärntner Jägerschaft hat dem Kärntner Jagdaufseherverband jährlich 2 vH des ihr von der Landesregierung zur Verfügung gestellten Betrages zweckgebunden für die Aus- und Weiterbildung zur Verfügung zu stellen.
(4) Die Landesregierung hat den im Abs. 3 erster Satz festgelegten Betrag durch Verordnung entsprechend den Änderungen des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindexes 2010 oder eines jeweils an seine Stelle tretenden Indexes neu festzusetzen, wenn die Änderung dieses Indexes seit der letzten Festsetzung mindestens 10 vH beträgt. Diese Verordnung ist jeweils mit Beginn des der Indexsteigerung folgenden Kalenderjahres in Kraft zu setzen.“
„(1) Zur Entrichtung der Jagdabgabe ist bei verpachteten Jagden der Jagdpächter – im Falle einer Unterverpachtung gemäß § 20 des Kärntner Jagdgesetzes 2000 der Unterpächter –, bei nicht verpachteten Eigenjagden der Eigenjagdausübungsberechtigte, bei nicht verpachteten Gemeindejagden die Gemeinde verpflichtet.“
Die Einleitung des § 4 lit. a lautet:
§ 11 lautet:
(1) Bei der Bemessung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Jagdabgabe sind, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt wird, die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2017, und das Kärntner Abgabenorganisationsgesetz, in seiner jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.
(2) Soweit in diesem Gesetz auf das Kärntner Jagdgesetz 2000 verwiesen wird, gelten diese Verweisungen als solche auf das Gesetz in seiner jeweils geltenden Fassung.“
Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2018 in Kraft.
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