Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 und Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994; jeweils Änderung
LGBLA_KA_20180115_3Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 und Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994; jeweils ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Das Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 – K-DRG 1994, LGBl. Nr. 71, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 74/2017, wird wie folgt geändert:
In § 93 Abs. 1 wird der Ausdruck „Kommissionen“ durch den Ausdruck „Kommission“ ersetzt.
Die Überschrift des § 103 lautet:
Das Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 – K-LVBG 1994, LGBl. Nr. 73, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 74/2017, wird wie folgt geändert:
In § 83 Abs. 6 wird das Zitat „nach § 26a oder nach § 74a“ durch das Zitat „nach § 26a, § 26b oder § 74a“ ersetzt.
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag in Kraft.
(2) Abweichend von § 269 K-DRG 1994, LGBl. Nr. 71, sind die nach dem K-DRG 1994 gebührenden Ruhe- und Versorgungsgenüsse mit Ausnahme der Zulagen nach §§ 253 und 254 K-DRG 1994 sowie zu Ruhe- und Versorgungsgenüssen gebührende Nebengebührenzulagen mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2018 wie folgt zu erhöhen: Das Gesamtpensionseinkommen (Abs. 5) ist zu erhöhen,
(3) Die Erhöhung nach Abs. 2 gebührt, wenn auf die Ruhe- und Versorgungsbezüge bereits
(4) Abweichend von § 40 Kärntner Pensionsgesetz 2010 – K-PG 2010, LGBl. Nr. 87/2010, gelten Abs. 2 und 3 sinngemäß für Leistungen nach dem K-PG 2010.
(5) Das Gesamtpensionseinkommen iSd Abs. 2 ist die Summe aller wiederkehrenden Geldleistungen nach dem V. und VI. Teil des K-DRG 1994 oder nach dem K-PG 2010, mit Ausnahme der Zulagen nach §§ 253 und 254 K-DRG 1994 und nach §§ 27 und 28 K-PG 2010 und mit Ausnahme der Sonderzahlungen nach § 256 K-DRG 1994 und nach § 29 K-PG 2010, auf die die Person im Dezember 2017 Anspruch hat.
(6) Bezieht eine Person zwei oder mehrere Ruhe- oder Versorgungsbezüge nach landesgesetzlichen Bestimmungen, die zum Gesamtpensionseinkommen nach Abs. 5 zählen, so ist der Erhöhungsbetrag nach Abs. 2 auf die einzelnen Ruhe- und Versorgungsbezüge im Verhältnis der Höhe der Ruhe- und Versorgungsbezüge zueinander aufzuteilen.
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