Behandlungsgebühren und Arztgebühren an öffentlichen Krankenanstalten; Änderung
LGBLA_KA_20171220_81Behandlungsgebühren und Arztgebühren an öffentlichen Krankenanstalten; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Gemäß §§ 60 Abs. 3 und 61 Abs. 2 der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999, LGBl. Nr. 26/1999 zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 46/2015, wird verordnet:
Die Verordnung der Kärntner Landesregierung, mit der Behandlungsgebühren an den öffentlichen Krankenanstalten Kärntens und Arztgebühren an den Kärntner Landeskrankenanstalten festgesetzt werden, LGBl. Nr. 77/2015, in der Fassung LGBl. Nr. 4/2017, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis wird im I. Abschnitt nach § 16 der § 16a „Behandlungsgebühren im Rahmen ambulanter Leistungen“ eingefügt.
§ 2 lautet:
Die Behandlungsgebühren sind entweder für konservative (§ 3), operative (§ 4) oder interdisziplinäre (§ 5) stationäre Behandlungsfälle sowie Entbindungen (§ 10) und Katarakt-Operationen (§ 13), sowie zusätzlich für Leistungen gemäß §§ 6 bis 8 und 11 im Rahmen eines Sonderklasseaufenthaltes in der Sonderklasse einer Krankenanstalt einzuheben. Weiters sind Behandlungsgebühren für Leistungen aus dem Sonderfach für Strahlentherapie-Radioonkologie (§ 9), die diagnostische Coloskopie (§ 12), die intravitreale Injektion bei Makuladegeneration (§ 14), Aufnahmen ins Schlaflabor (§ 15), Aufnahmen in die Akutgeriatrie/Remobilisation, Remobilisation/ Nachsorge und neurologische Rehabilitation der Phasen B und C (§ 16) sowie ambulante Leistungen (§ 16 a) im Rahmen eines Sonderklasseaufenthaltes in der Sonderklasse einzuheben.“
In § 3 Abs. 2 wird der Betrag „900,90 Euro“ durch den Betrag „1.026,13 Euro“ ersetzt.
In § 3 Abs. 4 wird der Betrag „126,60 Euro“ durch den Betrag „144,20 Euro“ ersetzt.
§ 3 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Für diagnostische Nachsorgeuntersuchungen von Schilddrüsenkarzinompatienten im Klinikum Klagenfurt a.W. werden unabhängig von der tatsächlichen Verweildauer im Rahmen eines festgelegten Versorgungszyklus für zwei Einheiten jeweils sechs Monate und sieben Jahre nach der Tumorerstversorgung 507,70 Euro ersetzt. Mit dieser pauschalen Behandlungsgebühr sind alle anderen Behandlungsgebührenbestandteile dieser Verordnung abgegolten.“
In § 4 Abs. 2 wird der Betrag „968,90 Euro“ durch den Betrag „1.070,63 Euro“ ersetzt.
In § 6 Abs. 2 wird der Betrag „86,70 Euro“ durch den Betrag „94,50 Euro“ ersetzt.
In § 8 Abs. 1 wird der Betrag „157,50 Euro“ durch den Betrag „179,40 Euro“ ersetzt.
In § 9 Abs. 3a wird der Betrag „956,20 Euro“ durch den Betrag „1.056,60 Euro“ ersetzt.
In § 9 Abs. 4 wird der Betrag „2.167,40 Euro“ durch den Betrag „2.395,-- Euro“ ersetzt.
In § 10 Abs. 1 wird der Betrag „972,30 Euro“ durch den Betrag „1.074,40 Euro“ ersetzt.
In § 11 Abs. 1 lit. a wird der Betrag „93,90 Euro“ durch den Betrag „103,80 Euro“ ersetzt.
In § 11 Abs. 1 lit. b wird der Betrag „155,30 Euro“ durch den Betrag „171,60 Euro“ ersetzt.
In § 11 Abs. 1 lit. c wird der Betrag „203,30 Euro“ durch den Betrag „224,60 Euro“ ersetzt.
In § 11 Abs. 1 lit. d wird der Betrag „155,30 Euro“ durch den Betrag „171,60 Euro“ ersetzt.
In § 11 Abs. 1 lit. e wird der Betrag „203,30 Euro“ durch den Betrag „224,60 Euro“ ersetzt.
In § 11 Abs. 1 lit. f wird der Betrag „107,40 Euro“ durch den Betrag „118,70 Euro“ ersetzt.
In § 11 Abs. 1 lit. g wird der Betrag „155,30 Euro“ durch den Betrag „169,30 Euro“ ersetzt.
In § 11 Abs. 2 wird der Betrag „230,70 Euro“ durch den Betrag „254,90 Euro“ ersetzt.
In § 12 wird der Betrag „249,40 Euro“ durch den Betrag „275,60 Euro“ ersetzt.
In § 13 Abs. 1 wird der Betrag „1.061,50 Euro“ durch den Betrag „1.130,50 Euro“ ersetzt.
In § 14 werden der Betrag „164,70 Euro“ durch den Betrag „182,00 Euro“ und der Betrag „494,10 Euro“ durch den Betrag „546,00 Euro“ ersetzt.
In § 16 Abs. 1 wird der Betrag „34,00 Euro“ durch den Betrag „38,70 Euro“ ersetzt.
In § 16 Abs. 2 wird der Betrag „21,60 Euro“ durch den Betrag „24,60 Euro“ ersetzt.
Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:
(1) Ambulante Leistungen aus dem Sonderfach für Strahlentherapie-Radioonkologie sind zu 80 % der Tarife gemäß § 9 Abs. 3 bis 5 zu verrechnen, sofern im Zeitraum von drei Monaten keine stationären Leistungen gemäß § 9 Abs. 3 bis 5 verrechnet werden.
(2) Ambulante Leistungen zur Tumortherapie mittels zytostatischer onkologischer intravenöser Therapie oder intravenöser Antikörpertherapie sind gemäß § 3 Abs. 4 zu verrechnen.
(3) An der Abteilung für Augenheilkunde und Optometrie sind ambulante Leistungen für die Positionen A310 und A313 des in der Anlage enthaltenen Operationsgruppenschemas zu verrechnen.
(4) Basis der Verrechnung der Leistungen gemäß Abs. 1. bis Abs. 3 bilden die unter Berücksichtigung organisatorischer Gegebenheiten zu erbringende freie Arztwahl, gesonderte Wartebereiche oder Zeitfenster, eine gesonderte Sonderklasseunterbringung und die zur Verfügung Stellung von verschiedenen Zeitschriften und Getränken.“
In § 19 Abs. 3 wird der Wert „10,5 vH“ durch den Wert „15 vH“ ersetzt.
In § 20 Abs. 6 wird der Wert „1,3 vH“ durch den Wert „1,15 vH“ ersetzt.
In § 21 Abs. 1 wird der Betrag „4.600,-“ durch den Betrag „5.253,00“ ersetzt.
In § 21 Abs. 3 werden der Betrag „4.600,-“ durch den Betrag „5.253,00“, der Betrag „3.200,-“ durch den Betrag „3.654,20“ und der Betrag „11.000,-“ an beiden Stellen durch den Betrag „12.561,40“ ersetzt.
In § 21 Abs. 3b werden der Betrag „1.080,-“ durch den Betrag „1.233,30“, der Betrag „900,-“ durch den Betrag „1.027,75“ und der Betrag „300,-“ durch den Betrag „342,58“ ersetzt.
In § 24 wird der Betrag „120.000,-“ an beiden Stellen durch den Betrag „137.033,74“ersetzt.
In § 27 Abs. 1 werden der Betrag „13.000,-“ durch den Betrag „14.845,32“ und der Betrag „600,-“ durch den Betrag „685,17“ersetzt.
In der Anlage wird die Bezeichnung der Überschrift „OP-Schema 2006 Version 4.“ durch die Bezeichnung „OP-Schema Version 5.1“ ersetzt.
In der Anlage werden alle Einträge der gesamten Organgruppe A durch folgende Einträge ersetzt:
Organ-gruppe
OP-Gruppe
lfd. Nr.
Bezeichnung
A
1
01
Injektion von Toxin oder Alkohol bei Blepharospasmus
A
2
01
Abrasio corneae bei Herpes corneae
A
2
03
Retrobulbäre Injektion von Alkohol oder Medikamenten ausgenommen Retrobulbäranästhesien
A
2
04
Tarsorraphie
A
2
05
Nähteentfernung nach Keratoplastik
A
3
01
Symblepharonoperation
A
3
02
Operation an der Sklera
A
3
03
Abtragung oder Repositon eines Irisprolapses
A
3
04
Transfixion der Iris, Iridotomie
A
3
05
Skleral- oder Cornealnaht
A
3
06
Plombenentfernung (nach Ablatio retinae)
A
3
08
Silikonölentfernung
A
3
10
Selektive Laser Trabekuloplastik oder Laser Trabekulotomie oder ähnliche Verfahren
A
3
12
Zyklokryokoagulation bzw. Zyklophotokoagulation bei Glaukom
A
3
13
Needling nach Glaukom-Operation
A
3
15
Astigmatismus reduzierende Maßnahmen (Keratotomie, Laser und torische Linsen) bei Hornhautastigmatismus über 0,75 Dioptrien als Zusatzeingriff zur Cataract Operation
A
4
01
Schieloperation (ein Auge)
A
4
02
Iridektomie
A
4
03
Symblepharonoperation mit Schleimhautplastik
A
4
05
Entfernung einer intraokularen Kunststofflinse
A
4
07
vordere Vitrektomie
A
4
08
Periphere Laserkoagulation bei umschriebenen Netzhautleiden
A
4
09
Auge, Laserkoagulation bei dokumentierten Makulaerkrankungen
A
5
01
Entfernung von Fremdkörpern aus der Vorderkammer
A
5
02
Enukleatio bulbi
A
5
03
Exenteratio bulbi
A
5
04
Mikrochirurgische Glaukomoperation
A
5
05
Panretinale Kryokoagulation
A
5
07
Auge, Implantation einer Linse in das aphake Auge oder Linsentausch
A
5
09
Auge, Serienkoagulation mittels Laser bei ausgedehnten Funduserkrankungen pro Serie und Auge (eine Serie innerhalb von 6 Monaten verrechenbar)
A
5
10
Komplexe Schieloperation an einem Auge an schrägen Augenmuskeln und bei schweren Vernarbungen (z.B. Obliquuschirurgie, Fadenoperationen, Goretex-Implantate, Muskeltranspositionen, muskelspaltende Schieloperationen etc.)
A
6
01
Enukleatio/Exenteratio bulbi mit Implantation einer Kugel/eines Transplantats
A
6
04
Keratotomie bei Narben nach Keratoplastik oder Astigmatismus ab 5 Dioptrien
A
6
05
Bindehaut-Transplantation, nach ThoftAmnionmembrantransplantation/Limbus Stammzellentransplantation
A
6
06
Glaukomoperation mit Einlegen eines Implantates (Kunststoff oder natürliche Materialien) Kunststoff-Ventils nach Voroperationen
A
7
01
Eviszeratio orbitae bei bösartigen Geschwülsten mit Plastik
A
7
02
Kombinierte Lensektomie-vordere Vitrektomie bei Catarakta congenita
A
7
03
Ablatiooperation mit Plombe/Cerclage mit Kryokoagulation mit oder ohne Subretinaldrainage
A
8
02
Keratoplastik, Keratoprothesis
A
8
04
Orbitotomie (Tumor, endokrine Orbitopathie)
A
8
05
Rekonstruktion des Augapfels nach Ruptur/Versorgung eines intraokularen Fremdkörpers im Glaskörperraum
A
8
08
Parsplana-Vitrektomie mit Zusatzeingriffen wie z.B. Ablatiooperation Cerclage, Laser, Entfernung von epiretinalen Membranen, Entfernung von Glaskörpertrübungen und -blutungen**
Organ-gruppe
OP-Gruppe
lfd. Nr.
Bezeichnung
I
2
10
Lipofilling und/oder Liposuction
Die Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
Programmgesteuerter Zugriff
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