Kärntner Heimverordnung; Änderung
LGBLA_KA_20171123_73Kärntner Heimverordnung; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Aufgrund der § 7 Abs. 2 und § 13 Abs. 2 Kärntner Heimgesetz – K-HG, LGBl. Nr. 7/1996, in der Fassung des Gesetzes, LGBl. Nr. 58/2017, wird verordnet:
Die Verordnung der Kärntner Landesregierung, LGBl. Nr. 40/2005, in der Fassung LGBl. Nr. 63/2011, wird wie folgt geändert:
„Wohnheime für alte Menschen dürfen weiters nur auf Grundstücken errichtet werden, die so beschaffen sind, dass eine angemessene Grünanlage vorgesehen werden kann.“
„(4) Pro 25 Bewohner ist ein Raum mit einer Schüsselspüle vorzusehen.“
In § 11 Abs. 2 und Abs. 3 wird das Wort „Pflegehelfer“ jeweils durch das Wort „Pflegeassistent“ und im § 11 Abs. 5 wird das Wort „Pflegehilfe“ durch das Wort „Pflegeassistenz“ ersetzt.
§ 11a entfällt.
In § 16 Abs. 1 zweiter Satz wird die Zahl „4,7“ durch die Zahl „5“ ersetzt.
§ 17 Abs. 2 zweiter Satz entfällt.
In § 17 Abs. 3 lit. a entfällt die Wortfolge „das so situiert sein muss, dass die Gänge von dort aus gut einzusehen sind,“
In § 20 wird jeweils das Wort „Krankenliegen“ durch das Wort „Krankenbetten“ ersetzt.
In § 22 Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge „pro Pflegeeinheit ein Pflegebad“ durch die Wortfolge „ein Pflegebad für maximal 50 Bewohner“ ersetzt.
§ 22 Abs. 4 lautet:
„(4) Pro Pflegeinheit ist ein Raum mit einer Schüsselspüle vorzusehen.“
„(1) Für je 2,4 Bewohner ist Betreuungspersonal in der Höhe eines Vollzeitäquivalentes vorzusehen.“
„(1a) Zusätzlich zu dem in Abs. 1 vorzusehenden Betreuungspersonal ist für die Animation weiteres Betreuungspersonal in der Höhe von einem halben Vollzeitäquivalent mit der Qualifikation eines Fachsozialbetreuers mit dem Ausbildungsschwerpunkt Altenarbeit nach dem Kärntner Sozialbetreuungsberufegesetz vorzusehen.“
§ 24 Abs. 2 lit. d lautet:
§ 24 Abs. 7 entfällt.
§ 24b entfällt.
§ 31 Abs. 1 lautet:
„(1) Für die Zeit vom Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bis zum 1. April 2018 gilt bezogen auf die 70% der Personaleinheiten gemäß § 24 Abs. 2 lit. b und c noch der Personalschlüssel 1:2,5 und für die Zeit vom Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bis zum 1. Juli 2018 gilt bezogen auf die 20% der Personaleinheiten gemäß § 24 Abs. 2 lit. a noch der Personalschlüssel 1:2,5.“
(1) Diese Verordnung tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Die Bestimmungen der §§ 2 Abs. 2, 4 Abs. 4, 16 Abs. 1, 17 Abs. 2 und 3 lit. a, 20, 22 Abs. 1 und 4 in der Fassung des Art. I gelten nur für jene Wohn- und Pflegeheime, die ab Inkrafttreten dieser Verordnung neu errichtet oder in den durch die vorgenannten Bestimmungen geregelten Bereichen baulich verändert werden.
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