Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Abgeltung stationärer medizinischer Versorgungsleistungen für Insassen von Justizanstalten; Änderung
LGBLA_KA_20171109_71Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Abgeltung stationärer medizinischer Versorgungsleistungen für Insassen von Justizanstalten; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 des Kärntner Kundmachungsgesetzes – K-KMG, LGBl. Nr. 25/1986, zuletzt geändert durch Gesetz LGBl. Nr. 40/2016, wird nachstehende Vereinbarung kundgemacht.
Der Landtag von Kärnten hat den Abschluss der Vereinbarung gemäß Art. 66 Abs. 2 K-LVG zur Kenntnis genommen.
Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. II Abs. 1 zwischen dem Bund und den Ländern am 12. Juli 2017 in Kraft getreten.
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern, mit der die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Abgeltung stationärer medizinischer Versorgungsleistungen von öffentlichen Krankenanstalten für Insassen von Justizanstalten geändert wird
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann beziehungsweise die Landeshauptfrau, – im Folgenden Vertragsparteien genannt – sind übereingekommen, gemäß Art. 15a B-VG die folgende Vereinbarung zu schließen:
Die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Abgeltung stationärer medizinischer Versorgungsleistungen von öffentlichen Krankenanstalten für Insassen von Justizanstalten, BGBl. I Nr. 4/2009 in der Fassung BGBl. I Nr. 42/2015, wird wie folgt geändert:
Artikel 1 lautet:
(1) Die Länder verpflichten sich als Beitrag für die stationäre Behandlung sowie Betreuung von Insassen von Justizanstalten durch öffentliche Krankenanstalten einschließlich der Pflegeabteilungen im Sinne des § 2 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten- und Kuranstalten, BGBl. Nr. 1/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2016, insgesamt bis 31.12.2016 einen jährlichen Pauschalbetrag von
8 549 430,46 Euro
und ab 1.1.2017 einen jährlichen Pauschalbetrag von
12 749 430,46 Euro
an den Bund, vertreten durch das Bundesministerium für Justiz, zu bezahlen.
(2) Der im Abs. 1 genannte Gesamtbetrag verteilt sich auf die einzelnen Länder zu 50% entsprechend der Volkszahl 2001 und zu 50% entsprechend der im Art. 15 Abs.1 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Neustrukturierung des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 2001 bis 2004, BGBl. I Nr. 60/2002, vorgenommenen diesbezüglichen Aufteilung. Für die einzelnen Länder ergeben sich daraus folgende Beträge:
bis 31.12.2016
ab 1.1.2017
Burgenland
257 660,58 Euro
384 239,12 Euro
Kärnten
592 527,18 Euro
883 612,55 Euro
Niederösterreich
1 440 375,26 Euro
2 147 975,16 Euro
Oberösterreich
1 317 792,73 Euro
1 965 172,64 Euro
Salzburg
549 064,90 Euro
818 798,96 Euro
Steiermark
1 180 476,99 Euro
1 760 399,05 Euro
Tirol
699 628,86 Euro
1 043 329,09 Euro
Vorarlberg
345 734,68 Euro
515 580,57 Euro
Wien
2 166 169,28 Euro
3 230 323,32 Euro“
Artikel 4 lautet:
Diese Vereinbarung wird für den Zeitraum 1.1.2009 bis zum Außerkrafttreten des Finanzausgleichsgesetzes 2017, BGBl I Nr. XXX/XXXX geschlossen. Die Vertragsparteien verzichten für diesen Zeitraum auf ihr Recht, die Vereinbarung zu kündigen.“
(1) Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald
(2) Das Bundeskanzleramt hat die Vertragsparteien über die Mitteilungen nach Abs. 1 unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat den Ländern beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
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