Kärntner Veranstaltungsgesetz 2010; Änderung
LGBLA_KA_20171012_65Kärntner Veranstaltungsgesetz 2010; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Das Kärntner Veranstaltungsgesetz 2010 – K-VAG 2010, LGBl. Nr. 27/2011, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 85/2013, wird wie folgt geändert:
1a. § 1 Abs. 2 lit. d lautet:
1b. § 1 Abs. 2 lit. g lautet:
1c. § 1 Abs. 2 lit. j lautet:
§ 1 Abs. 2 wird folgende lit. q angefügt:
§ 2 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
„Genehmigte Veranstaltungsstätten sind Veranstaltungsstätten, die über eine Veranstaltungsstättengenehmigung gemäß § 9 Abs. 1 verfügen.“
„Genehmigte Veranstaltungseinrichtungen sind Veranstaltungseinrichtungen, die über eine Veranstaltungsstättengenehmigung gemäß § 9 Abs. 1 verfügen.“
4a. § 3 Abs. 1 lit. b und c lauten:
„Ist der Veranstalter eine juristische Person oder eine Personengesellschaft, so müssen jene natürlichen Personen, die zur Vertretung nach außen berufen sind, eigenberechtigt und verlässlich sein.“
5a. § 4 Abs. 2 erster Satz lautet:
„Besteht ein begründeter Verdacht des Fehlens der Eigenberechtigung oder der Verlässlichkeit einer natürlichen Person, so hat die Behörde die unverzügliche Vorlage geeigneter Unterlagen, insbesondere eines Strafregisterauszuges oder einer vergleichbaren Bescheinigung eines anderen Staates im Falle einer Gleichstellung nach Abs. 5, aufzutragen.“
§ 5 Abs. 3 lit. c lautet:
§ 6 Abs. 1 lit. f lautet:
§ 6 Abs. 1 lit. h entfällt.
In § 6 Abs. 1 lit. j wird die Wortfolge „die nicht unter lit. a bis lit. h fallen“ durch die Wortfolge „die nicht unter lit. a bis lit. g fallen“ ersetzt.
§ 6 Abs. 3 entfällt.
§ 7 Abs. 3 lautet:
„(3) Eine geeignete Veranstaltungsstätte (Veranstaltungseinrichtung) im Sinne des Abs. 2 lit. a liegt insbesondere dann vor, wenn es sich bei dieser um die Betriebsstätte (Betriebseinrichtung) eines gewerberechtlich genehmigten Gastgewerbe- oder Handelsbetriebes handelt oder die Veranstaltungsstätte (Veranstaltungseinrichtung) gemäß § 9 Abs. 3 keiner Genehmigung bedarf.“
„(2) Die Veranstaltungsstättengenehmigung hat zu umfassen:
13a. § 9 Abs. 5 lit. a Z 1 und 2 lauten:
„(7) Liegen die Voraussetzungen für die Genehmigung einer Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung nach Abs. 5 nicht vor, hat die Behörde die Veranstaltungsstättengenehmigung mit Bescheid zu versagen. Eine Versagung der Genehmigung darf nicht erfolgen, wenn sich die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung durch Auflagen, Bedingungen oder Befristungen herstellen lassen; Abs. 8 letzter Satz gilt hierfür sinngemäß.“
„Als Auflage kann insbesondere die Einrichtung eines Ordnerdienstes sowie eines Feuerschutz-, Rettungs- und ärztlichen Präsenzdienstes für alle oder bestimmte Arten von Veranstaltungen, sofern dies aus einem der in § 3 Abs. 4 genannten Gründe erforderlich ist, vorgeschrieben werden.“
„(10) Durch einen Wechsel in der Person des Verfügungsberechtigten über eine Veranstaltungsstätte oder eine Veranstaltungseinrichtung wird – vorbehaltlich des Abs. 11 – die Wirksamkeit der Genehmigung oder sonstiger auf die Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung bezogener behördlicher oder gerichtlicher Anordnungen oder Auflagen nicht berührt (dingliche Wirkung). Erfolgt ein Wechsel in der Person des Verfügungsberechtigten, hat der Rechtsnachfolger der Behörde die in § 16 Abs. 2 lit. a genannten Daten unverzüglich mitzuteilen. Der Rechtsvorgänger ist dazu verpflichtet, dem Rechtsnachfolger alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ihm alle erforderlichen Unterlagen, insbesondere Unterlagen, die das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 5 lit. a und lit. b belegen, ferner den Sicherheitsbericht (Abs. 6) sowie Prüfbescheinigungen über die wiederkehrende Überprüfung (§ 12) auszuhändigen.“
„(1) Die wesentliche Änderung einer genehmigten Veranstaltungsstätte (Veranstaltungseinrichtung) bedarf einer neuerlichen behördlichen Genehmigung. Die §§ 9, 15, 16, 17 und 18 sind auf das (neuerliche) Genehmigungsverfahren sinngemäß anzuwenden.“
„(1a) Die wesentliche Änderung einer gemäß § 9 Abs. 3 lit. a, lit. c oder lit. d von der Genehmigungspflicht ausgenommenen Veranstaltungsstätte (Veranstaltungseinrichtung) oder einer als Veranstaltungsstätte genutzten Betriebsanlage im Sinne des § 9 Abs. 3 lit. b bedarf einer behördlichen Genehmigung, sofern die wesentliche Änderung nicht bereits nach der Gewerbeordnung 1994 oder der Kärntner Bauordnung 1996 einer Bewilligung bedarf und eine solche erteilt worden ist. Die §§ 9, 15, 16, 17 und 18 sind auf das (neuerliche) Genehmigungsverfahren sinngemäß anzuwenden.“
„(2) Als wesentlich im Sinne des Abs. 1 und Abs. 1a ist eine Änderung insbesondere dann einzustufen, wenn mit ihr nachteilige Auswirkungen auf das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit von Menschen oder auf das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte oder nachteilige Beeinträchtigungen durch Immissionen verbunden sein können oder andere als die in der Veranstaltungsstättengenehmigung beantragten Veranstaltungsarten (§ 9 Abs. 2 lit. c) in der Veranstaltungsstätte durchgeführt werden sollen. Eine wesentliche Änderung einer gemäß § 9 Abs. 3 lit. a, lit. c oder lit. d von der Genehmigungspflicht ausgenommenen Veranstaltungsstätte (Veranstaltungseinrichtung) oder als Veranstaltungsstätte genutzten Betriebsanlage im Sinne des § 9 Abs. 3 lit. b liegt auch dann vor, wenn die Voraussetzungen des § 9 Abs. 3 nicht mehr zutreffen.“
„(1) Zur Erstellung eines Sicherheitsberichtes (§ 9 Abs. 6) sind berechtigt:
22a. § 12 Abs. 1 lautet:
„(1) Der Verfügungsberechtigte über eine nach diesem Gesetz genehmigte Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung hat diese regelmäßig wiederkehrend auf seine Kosten zu prüfen oder überprüfen zu lassen, ob sie der Genehmigung sowie allenfalls anderen oder zusätzlichen Auflagen und Bedingungen nach § 9 Abs. 9 entspricht.“
„(1a) Eine Verpflichtung zur wiederkehrenden Überprüfung im Sinne des Abs. 1 besteht nicht während des Zeitraumes, für welchen der Verfügungsberechtigte der Behörde (§ 19 Abs. 4) nachweislich mitgeteilt hat, dass die aus der Veranstaltungsstättengenehmigung erwachsende Berechtigung nicht ausgeübt werden wird und auch tatsächlich nicht ausgeübt wird. Nach Ablauf dieses Zeitraums hat der Verfügungsberechtigte binnen eines Jahres eine wiederkehrenden Überprüfung im Sinne des Abs. 1 durchzuführen. Diese Überprüfung ist auf die in Abs. 2 erster Satz und in Abs. 3 vorgesehenen Fristen anzurechnen.
(1b) Der Verfügungsberechtigte über eine gemäß § 9 Abs. 3 lit. a, lit. c oder lit. d von der Genehmigungspflicht ausgenommene Veranstaltungsstätte (Veranstaltungseinrichtung) oder über eine als Veranstaltungsstätte genutzte Betriebsanlage im Sinne des § 9 Abs. 3 lit. b hat diese und die darin verwendeten Veranstaltungseinrichtungen auf ihre Sicherheit und die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen regelmäßig auf seine Kosten zu prüfen oder überprüfen zu lassen, sofern eine vergleichbare wiederkehrende Überprüfung nicht bereits aufgrund inhaltlich gleichartiger Überprüfungspflichten nach der Gewerbeordnung 1994 oder der Kärntner Bauordnung 1996 erfolgt.
(1c) Bestehen Zweifel, ob eine gemäß § 9 Abs. 3 lit. a, lit. c oder lit. d von der Genehmigungspflicht ausgenommene Veranstaltungsstätte (Veranstaltungseinrichtung) oder eine als Veranstaltungsstätte genutzte Betriebsanlage im Sinne des § 9 Abs. 3 lit. b einer Verpflichtung zur wiederkehrenden Überprüfung nach Abs. 1b unterliegt, hat die Behörde auf Antrag des Verfügungsberechtigten oder des Eigentümers hierüber mit Bescheid zu entscheiden.“
23a. § 12 Abs. 2 und Abs. 3 lauten:
„(2) Sofern in der Genehmigung oder in den Auflagen und Bedingungen nach § 9 Abs. 9 nicht anderes bestimmt wird, betragen die Fristen für die wiederkehrende Überprüfung 10 Jahre. Über jede wiederkehrende Überprüfung ist eine Prüfbescheinigung auszustellen, die insbesondere festgestellte Mängel und Vorschläge zu deren Behebung zu enthalten hat. Die Genehmigung und sonstige die Prüfung betreffenden Schriftstücke sind, sofern in der Genehmigung oder in den Auflagen und Bedingungen nach § 9 Abs. 9 nicht anderes bestimmt wird, vom Verfügungsberechtigten bis zur nächsten wiederkehrenden Überprüfung der Veranstaltungsstätte oder der Veranstaltungseinrichtung aufzubewahren.
(3) Abweichend von Abs. 2 sind Veranstaltungseinrichtungen, die geeignet sind, Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Menschen zu verursachen, vom Verfügungsberechtigten auf seine Kosten alle fünf Jahre wiederkehrend einer Überprüfung zu unterziehen.“
„(5) Zur Durchführung einer wiederkehrenden Überprüfung und Ausstellung einer Prüfbescheinigung nach Abs. 1 bis 4 sind vom Verfügungsberechtigten heranzuziehen:
In § 13 Abs. 3 wird das Wort „Prüfungsbescheinigungen“ durch das Wort „Prüfbescheinigungen“ ersetzt.
§ 15 Abs. 1 letzter Satz lautet:
„Gelangt der Antrag nicht innerhalb der in lit. a bis lit. c genannten Fristen bei der zuständigen Behörde ein, ist die Behörde berechtigt, den Antrag ohne weitere Prüfung mit Bescheid zurückzuweisen oder ihn trotz versäumter Frist in Behandlung zu nehmen.“
„Gelangt der Antrag nicht innerhalb der in lit. a und lit. b genannten Fristen bei der zuständigen Behörde ein, ist die Behörde berechtigt, den Antrag ohne weitere Prüfung mit Bescheid zurückzuweisen oder ihn trotz versäumter Frist in Behandlung zu nehmen.“
§ 15 Abs. 2 dritter Satz entfällt.
§ 15 Abs. 4 lit. c lautet:
§ 15 Abs. 8 erster Satz lautet:
„Die Behörde hat den Eintritt der Rechtsfolge gemäß Abs. 7 (Genehmigungsfiktion) so schnell wie möglich schriftlich zu bestätigen.“
§ 16 Abs. 2 lit. b entfällt.
§ 17 Abs. 6 erster Satz lautet:
„Die aus der Veranstaltungsbewilligung erwachsende Berechtigung darf seitens des Berechtigten ruhend gestellt werden.“
„(3) Zur Wahrnehmung behördlicher Aufgaben und Befugnisse im Zusammenhang mit der Überwachung einer Veranstaltung, einschließlich ihrer Untersagung (Überwachungsbehörde), ist zuständig:
„Zur Wahrnehmung behördlicher Aufgaben und Befugnisse im Zusammenhang mit der Genehmigung einer Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung, einschließlich ihrer Überwachung, ihrer Überprüfung, der Entziehung einer Veranstaltungsstättengenehmigung sowie der Überwachung von Überprüfungen durch Prüfstellen nach § 11 und der Überwachung der Durchführung wiederkehrender Überprüfungen nach § 12 ist zuständig (Genehmigungsbehörde):“
„(6) Werden oder wird bei bewilligungspflichtigen Veranstaltungen im Freien Musikdarbietungen, Filmvorführungen, Video- und DVD-Projektionen oder Public-Viewing mit Verstärkeranlagen dargeboten, und ist eine unzumutbare Beeinträchtigung durch Immissionen erfahrungsgemäß zu erwarten, darf die für die Veranstaltungsbewilligung zuständige Behörde mit Bescheid durch Auflagen die Verwendung von Schallpegelbegrenzern anordnen, die so einzustellen und vor Manipulationen zu schützen sind, dass unzumutbare Immissionen auf Menschen hintangehalten werden.“
„Unbeschadet der Pflichten des Verfügungsberechtigten über die Veranstaltungsstätte gemäß § 12 darf die Behörde jederzeit von Amts wegen Veranstaltungsstätten und Veranstaltungseinrichtungen sowie als Veranstaltungsstätten genutzte Betriebsanlagen im Sinne des § 9 Abs. 3 lit. b auf ihre Sicherheit und die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sowie im Fall genehmigter Veranstaltungsstätten (Veranstaltungsstätteneinrichtungen) auch auf die Einhaltung der Genehmigung und allenfalls zusätzlich erteilter Auflagen und Bedingungen einer Überprüfung unterziehen.“
„(4) Die Mitwirkung nach Abs. 1 bis 3 erstreckt sich nicht auf Übertretungen der §§ 3 Abs. 6 bis Abs. 9, 6 Abs. 7, 9 Abs. 10 zweiter Satz, 10, 12 sowie 27 Abs. 2 und Abs. 4.“
„Die Bezirksverwaltungsbehörden und das Landesverwaltungsgericht haben der für die Bewilligung einer Veranstaltung und der für die Genehmigung einer Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung zuständigen Behörde auf ihr Ersuchen hin rechtskräftige Verwaltungsstrafen wegen Übertretungen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder des Kärntner Jugendschutzgesetzes mitzuteilen.“
„Die in § 27 Abs. 2 lit. a genannten personenbezogenen Daten des Veranstalters dürfen der Wirtschaftskammer Kärnten auf ihr Ersuchen hin durch das Amt der Kärntner Landesregierung – auch automationsunterstützt – übermittelt werden, soweit diese Daten zur Wahrnehmung der der Wirtschaftskammer Kärnten gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden und schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht verletzt werden.“
§ 30 Abs. 1 lit. d lautet:
§ 30 Abs. 1 lit. m lautet:
Nach § 30 Abs. 1 lit. m wird folgende lit. n eingefügt:
§ 31 Abs. 2 lautet:
„(2) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (Abs. 1) bei der zuständigen Behörde anhängige Verwaltungsverfahren sind nach den Bestimmungen des Kärntner Veranstaltungsgesetzes 2010, LGBl. Nr. 27/2011, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 85/2013, fortzuführen.
(3) Der Verfügungsberechtigte über eine Veranstaltungsstätte oder eine Veranstaltungseinrichtung gemäß § 9 Abs. 3 des Kärntner Veranstaltungsgesetzes 2010, LGBl. Nr. 27/2011, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 85/2013, der aufgrund von Art. I Z 23 (§ 12 Abs. 1b und 1c) dieses Gesetzes nunmehr erstmals eine Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung auf ihre Sicherheit und die Einhaltung der Bestimmungen des Kärntner Veranstaltungsgesetzes 2010 sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen regelmäßig auf eigene Kosten zu prüfen oder überprüfen zu lassen hat, hat abweichend von Abs. 1 spätestens binnen eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) eine wiederkehrende Überprüfung der betreffenden Veranstaltungsstätte oder der Veranstaltungseinrichtung im Sinn des § 12 des Kärntner Veranstaltungsgesetzes 2010, LGBl. Nr. 27/2011, in der Fassung dieses Gesetzes, vorzunehmen oder vornehmen zu lassen, sofern eine vergleichbare wiederkehrende Überprüfung nicht bereits aufgrund inhaltlich gleichartiger Überprüfungspflichten nach der Gewerbeordnung 1994 oder der Kärntner Bauordnung 1996 erfolgt ist.
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