Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetz; Änderung
LGBLA_KA_20171011_64Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetz; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Das Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetz – K-GMG, LGBl. Nr. 96/2011, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 9/2015, wird wie folgt geändert:
„(5) Soweit in diesem Gesetz die Gewerkschaft der Gemeindebediensteten genannt ist, ist damit die younion_Die Daseinsgewerkschaft gemeint.“
In § 5 Abs. 3, § 16 Abs. 3, § 72 Abs. 2 und 3, § 91 lit. a und in § 101 Abs. 1 Z 2 entfällt jeweils die Wortfolge „, Landesgruppe Kärnten,“ .
Der Einleitungssatz des § 109 lautet:
„Der Anstalt obliegen nach Maßgabe des Bedarfs der Gemeinden, der Gemeindeverbände und sonstiger Rechtsträger:“
§ 109 lit. h bis j werden durch folgende lit. h bis l ersetzt:
Dem § 109, dessen bisheriger Wortlaut die Absatzbezeichnung „(1)“ erhält, wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) Die Aufgaben nach Abs. 1 lit. h umfassen insbesondere die Beratung der Gemeinden und Gemeindeverbände im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) und der Sicherheit auf diesem Gebiet (IT-Sicherheit), die Entwicklung von strategischen Empfehlungen betreffend die Hard- und Softwarearchitektur der Gemeinden und Gemeindeverbände und die Definition von Standards und Kommunikationskanälen, die Unterstützung der Gemeinden im Bereich E-Government sowie die Koordination von zentralen Angelegenheiten auf dem Gebiet der Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) mit Bund, Land, Gemeinden und den Interessenvertretungen der Kärntner Gemeinden.“
„(1) Das Kuratorium besteht aus acht stimmberechtigen Mitgliedern, von denen drei Mitglieder durch den Kärntner Gemeindebund, ein Mitglied durch den Österreichischen Städtebund, Landesgruppe Kärnten, und vier Mitglieder durch die Gewerkschaft der Gemeindebediensteten vorzuschlagen sind.
(2) Die Landesregierung hat die Mitglieder des Kuratoriums über den Vorschlag des Kärntner Gemeindebundes, des Österreichischen Städtebundes, Landesgruppe Kärnten, und der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten auf die Dauer des Gemeindewahlabschnittes zu bestellen.“
„(5) Dem Kuratorium gehören ferner mit beratender Stimme an:
Bei Bedarf ist das Kuratorium berechtigt, weitere Personen mit beratender Stimme beizuziehen.
(5a) Ist das Kuratorium mit Angelegenheiten iSd § 109 Abs. 1 lit. h oder sonstigen Angelegenheiten im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) befasst, gehören dem Kuratorium neben den in Abs. 5 genannten Personen noch folgende Personen mit beratender Stimme an:
Bei Bedarf ist das Kuratorium berechtigt, weitere Personen mit beratender Stimme beizuziehen.“
„(6) Das Kuratorium hat unter Bedachtnahme auf die Aufgaben der Anstalt und die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit eine Haushaltsordnung zu erlassen, in der nähere Regelungen hinsichtlich der Gliederung des Voranschlages und des Jahresabschlusses und des Buchhaltungs- und Rechnungswesens zu treffen sind. Für die Besorgung der in § 109 lit. h und l genannten Aufgaben ist jeweils ein eigener Rechnungskreis zu begründen. Die Haushaltsordnung bedarf der Genehmigung der Landesregierung.“
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2018 in Kraft.
(2) Abweichend von Abs. 1 sind das vom Städtebund und das vierte von der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten vorzuschlagende Mitglied des Kuratoriums nach Art. I Z 6 bis spätestens drei Monate nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes von der Landesregierung für die Dauer des laufenden Gemeindewahlabschnittes zu bestellen.
(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gehen das gesamte Vermögen sowie alle Rechte, Forderungen, Pflichten, Schulden und sonstige Lasten, die das Land anlässlich der Auflösung der Gemeindeinformatikzentrum Kärnten GIZ-K GmbH übernommen hat, im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf das Gemeinde-Servicezentrum über.
(4) Alle Maßnahmen, die erforderlich sind, damit das Gemeinde-Servicezentrum und seine Organe mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ihre Aufgaben wahrnehmen können, dürfen bereits ab dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag gesetzt werden.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.