Kärntner Heimgesetz; Änderung
LGBLA_KA_20170913_58Kärntner Heimgesetz; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Das Kärntner Heimgesetz – K-HG, LGBl. Nr. 7/1996, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 85/2013, wird wie folgt geändert:
Dem Gesetzestext wird folgendes Inhaltsverzeichnis vorangestellt:
In § 1 Abs. 1 lit. a wird der Klammerausdruck „(Heime)“ durch den Klammerausdruck „(zB Heime)“ ersetzt.
§ 1 Abs. 3 lautet:
„(3) Durch dieses Gesetz werden bundesgesetzliche Bestimmungen, wie insbesondere die des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 26/2017, des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, BGBl. I Nr. 108/1997, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 120/2016, des MTD-Gesetzes, BGBl. Nr. 460/1992, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 120/2016, des Hebammengesetzes, BGBl. Nr. 310/1994, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 8/2016, des Psychotherapiegesetzes, BGBl. Nr. 361/1990, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 9/2016, des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, in der Fassung des Gesetzes BGBl. II Nr. 105/2015, sowie des Konsumentenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 140/1979, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 35/2016, und des Heimaufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 11/2004, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 18/2010, nicht berührt.“
In § 6 Abs. 1 wird das Zitat „BGBl. I Nr. 50/2013“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 35/2016“ ersetzt und in Abs. 2 entfällt das Zitat „, BGBl. Nr. 140/1979, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 50/2013,“.
§ 14 Abs. 2 wird durch folgende Abs. 2 und Abs. 3 ersetzt:
„(2) Zur Erreichung der Ziele dieses Gesetzes (§ 2) dürfen in den Betriebsrichtlinien ferner geeignete Maßnahmen der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung fakultativ vorgesehen werden. Als geeignete Maßnahmen kommen insbesondere in Betracht:
(3) Der Träger hat die Betriebsrichtlinien und eine Änderung bei Inhalten nach Abs. 1 lit. a bis f und Abs. 2 der Landesregierung anzuzeigen.“
In § 16 Abs. 3 lit. h wird das Zitat „BGBl. I Nr. 125/2013“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 120/2016“ ersetzt.
In § 16 Abs. 4 lit. c wird das Zitat „Abs. 3 lit. g“ durch das Zitat „Abs. 3 lit. e und g“ ersetzt.
Nach § 16 Abs. 7 wird folgender Abs. 7a eingefügt:
„(7a) Übernimmt ein Träger eine bestehende und rechtmäßig betriebene Einrichtung, bedarf dieser Träger für den Weiterbetrieb der Einrichtung einer Bewilligung der Landesregierung. Diesbezüglich gelten die Vorgaben dieser Bestimmung mit der Ausnahme, dass zur Erfüllung allfälliger Auflagen nach Abs. 6 dem Antragsteller eine nach Art und Umfang des Programms angemessene Frist – höchstens jedoch eine Frist von fünf Jahren – einzuräumen ist.“
In § 16 Abs. 8 lit. d wird das Zitat „Abs. 2 lit. e“ durch das Zitat „Abs. 2 lit. c oder e“ ersetzt.
In § 16 Abs. 10 wird das Zitat „Abs. 2 lit. c und e“ durch das Zitat „Abs. 2 lit. c oder e“ ersetzt sowie entfällt die Wortfolge „BGBl. Nr. 194/1994, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 125/2013“.
Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt:
(1) Modelle innovativer Projekte der Pflege und Betreuung, die als Ziel die Erfüllung der Aufgaben von Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 verfolgen, deren Durchführung jedoch eine Abweichung von Bestimmungen der auf Grundlage von §§ 7 Abs. 2 und 13 Abs. 2 erlassenen Verordnungen erfordert, bedürfen der Bewilligung der Landesregierung. Die Landesregierung kann auf Antrag mittels Bescheid unter Vorschreibung erforderlicher Auflagen und einer zeitlichen Befristung auf maximal fünf Jahre für ein solches Modell eine Abweichung von den Bestimmungen der auf §§ 7 Abs. 2 und 13 Abs. 2 beruhenden Verordnung zulassen, wenn durch die Vorlage geeigneter und fundierter Unterlagen glaubhaft gemacht wird, dass die Ziele dieses Gesetzes trotz gegebener Abweichungen von den genannten Bestimmungen gleichermaßen erreicht werden. In der Bewilligung sind jene Bestimmungen der Verordnung, von welchen abgewichen werden darf, ausdrücklich zu nennen. Eine Abweichung von der in der Verordnung festgelegten Mindestanzahl an Betreuungspersonal pro Bewohner ist nicht zulässig.
(2) § 16 Abs. 2, 3, 5 und 7a sind anwendbar.
(3) Die Landesregierung kann nach erteilter Bewilligung weitere Auflagen vorschreiben, sofern sich herausstellt, dass dies zur Erreichung der Ziele dieses Gesetzes erforderlich ist. Die Frist zur Umsetzung der Auflagen beträgt mindestens sechs Monate, wobei die Landesregierung die Frist in begründeten Fällen um ein Jahr verlängern kann.
(4) Die nach Abs. 1 erteilte Bewilligung ist von der Landesregierung abzuerkennen, sofern die Ziele dieses Gesetzes trotz erteilter Auflagen nicht erreicht werden und die Erreichung der Ziele trotz Vorschreibung weiterer Auflagen innerhalb der nach Abs. 3 gesetzten Frist nicht möglich ist oder ein Fall des § 16 Abs. 8 vorliegt. § 16 Abs. 9 und 10 sind anzuwenden.“
„(2) Die Landesregierung hat die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch alle zwei Jahre, an Ort und Stelle zu überprüfen. Den Organen der Aufsichtsbehörde ist der Zutritt zu den Einrichtungen nach Abs. 1 zu gewähren und die Einsicht in Verträge zu ermöglichen; weiters sind die zur Ausübung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Wird der Zutritt verwehrt, so darf dieser durch die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt erwirkt werden. Überprüfungen dürfen auch ohne vorherige Anmeldung erfolgen.“
„(4a) Besteht der begründete Verdacht, dass eine Einrichtung nach § 1 Abs. 1 ohne Bewilligung betrieben wird, ist den Organen der Aufsichtsbehörde der Zutritt zu den Räumlichkeiten, auf die sich der Verdacht bezieht, zu gewähren. Weiters sind den Organen der Aufsichtsbehörde die zur Ausübung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Überprüfungen dürfen auch ohne vorherige Anmeldung erfolgen. Wird der Zutritt verwehrt, so darf dieser durch die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt erwirkt werden.
(4b) Überprüfungen gemäß Abs. 4a sind auf das erforderliche Ausmaß zu beschränken und unter Berücksichtigung der persönlichen und gesundheitlichen Bedürfnisse möglicher Bewohner der Räumlichkeiten auszuüben.
(4c) Für die Durchführung der Überprüfungen nach Abs. 2 und 4a sind Landesbedienstete vorzusehen. Erforderlichenfalls darf die Landesregierung zur Durchführung der Überprüfungen fachlich geeignete Personen, wie insbesondere Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, zu Überprüfungsorganen bestellen (§ 19a).“
In § 19a Abs. 1 wird das Zitat „(§ 19 Abs. 2 letzter Satz)“ durch das Zitat „(§ 19 Abs. 4c)“ ersetzt.
§ 20 Abs. 1 lit. a lautet:
In § 20 Abs. 1 lit. a Z 1 wird nach der Wortfolge „nach § 16 Abs. 1“ die Wortfolge „, § 18a Abs. 1“ eingefügt.
Nach § 20 Abs. 1 lit. a Z 2 wird folgende Z 2a eingefügt:
In § 20 Abs. 1 lit.a Z 3 wird jeweils das Zitat „§ 19 Abs. 2“ durch das Zitat „§ 19 Abs. 2 oder 4a“ ersetzt.
§ 20 Abs. 1 lit. b lautet:
In § 20 Abs. 1 lit. b Z 1 wird nach der Wortfolge „nach § 16 Abs. 1“ die Wortfolge „, § 18a Abs. 1“ eingefügt.
§ 20 Abs. 1 lit. c lautet:
In § 20 Abs. 1 lit. c Z 6 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 7 angefügt:
In § 20 Abs. 4 wird das Zitat „§ 16“ durch das Zitat „§§ 16 oder 18a“ ersetzt.
In § 21 Abs. 2 werden das Zitat „§ 19 Abs. 2“ durch das Zitat „§ 19 Abs. 2 oder 4a“ und das Zitat „§ 19 Abs. 7“ durch das Zitat „§ 19 Abs. 2, 4a oder 7“ ersetzt.
Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt:
(1) Die Landesregierung und die Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 dürfen zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz, insbesondere zur Erreichung der Wohn- und Betreuungsstandards, jeweils folgende Daten verarbeiten:
(2) Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 sind verpflichtet, klientenbezogene Daten über Bewohner, für die keine Kostenübernahme des Landes besteht, gemäß Abs. 1 Z 3 lit. a, c und d, personalbezogene Daten Abs. 1 Z 1 und heimbezogene Daten nach Abs. 1 Z 2 sowie allgemein die Anzahl der Heimbewohner anonym aufgeschlüsselt nach Pflegestufe ohne unnötigen Aufschub vollständig und wahrheitsgemäß durch Eintragung in eine von der Landesregierung eingerichtete Datenanwendung einzugeben. Änderungen der Daten sind unverzüglich zu aktualisieren. Die Landesregierung kann auf die eingegeben klientenbezogenen Daten nur anonymisiert, auf sonstige Daten vollständig zugreifen.
(3) Die Landesregierung ist berechtigt, die in Abs. 1 genannten Daten automationsunterstützt zu verarbeiten und zum Zweck der Erstellung von Pflegedienstleistungsstatistiken entsprechend der Pflegedienstleistungsstatistik-Verordnung 2012, BGBl. II Nr. 302/2012, der Aufsichtstätigkeit der Landesregierung entsprechend der Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und zur Planung und Umsetzung der nichtbehördlichen Aufgaben des Landes als Träger von Privatrechten entsprechend § 61 Kärntner Mindestsicherungsgesetz in anonymisierter Form zu verwenden.
(4) Die Landesregierung ist befugt, auf Grundlage der Daten gemäß Abs. 1 eine öffentlich zugängliche Datenbank zur Visualisierung der freien Pflegeplätze bereitzustellen, die die heimbezogenen Daten gemäß Abs. 1 Z 2 enthält.
(5) Die Landesregierung und die Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 haben die erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen gemäß § 14 Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2015, in Form von geeigneten organisatorischen und technischen Maßnahmen zu treffen.
(6) Daten nach Abs. 1 sind von der Landesregierung und den Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz nicht mehr benötigt werden.“
Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
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