Kärntner Landesmuseumsgesetz; Änderung
LGBLA_KA_20170831_56Kärntner Landesmuseumsgesetz; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Das Kärntner Landesmuseumsgesetz – K-LMG, LGBl. Nr. 72/1998, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 22/2016, wird wie folgt geändert:
Das Inhaltsverzeichnis lautet:
In § 1 Abs. 1 zweiter Satz wird das Wort „Klagenfurt“ durch die Wortfolge „Klagenfurt am Wörthersee“ ersetzt.
Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
(1) Die Anstalt ist eine kulturelle und wissenschaftliche Institution, die im Rahmen eines permanenten gesellschaftlichen Diskurses die ihr anvertrauten Zeugnisse der Geschichte, Künste, Kultur, Natur sowie der jeweiligen sie erforschenden Wissenschaften unter Beachtung der Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sammeln, konservieren, wissenschaftlich aufarbeiten und dokumentieren und einer breiten Öffentlichkeit zugänglich und vermittelbar machen soll.
(2) Die Anstalt ist ein Ort der lebendigen und zeitgemäßen Auseinandersetzung mit dem ihr anvertrauten Sammlungsgut.
(3) Die Anstalt ist dazu bestimmt, das ihr anvertraute Sammlungsgut zu mehren und zu bewahren und derart der Öffentlichkeit zu präsentieren, dass durch die Aufbereitung Verständnis für Entwicklungen und Zusammenhänge zwischen Geschichte, Kultur, Natur und Wissenschaft geweckt wird.
(4) Als bedeutende kulturelle und wissenschaftliche Institution des Landes Kärnten ist die Anstalt dazu aufgerufen, das Kärntner Kulturleben zu bereichern, Zeugnisse von Geschichte, Kultur, Natur sowie der jeweiligen sie erforschenden Wissenschaften zu registrieren und deren Zeugnisse gezielt zu sammeln und das Sammelgut ständig zu ergänzen.
(5) Die Anstalt pflegt den Austausch mit Museen und Forschungseinrichtungen in Österreich und anderen Ländern im Ausstellungs- und Forschungsbereich.
(6) Die Anstalt entwickelt zeitgemäße und innovative Formen der Vermittlung für die gesamte Gesellschaft im Land Kärnten, einschließlich der Menschen mit Behinderungen, für alle Altersgruppen, besonders für Kinder und Jugendliche, sowie für die Gäste des Landes. Entsprechend der Bedeutung als Kulturinstitution innerhalb des Alpen-Adria-Raumes soll die Vermittlung mehrsprachig, insbesondere in deutscher, slowenischer, italienischer und englischer Sprache, erfolgen.“
In § 5 lit. d wird das Satzzeichen „.“ durch das Satzzeichen „;“ ersetzt und es wird § 5 folgende lit. e angefügt:
Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
(1) Der Direktor hat nach Anhörung des wissenschaftlichen Museumskollegiums (§ 18) und des Kuratoriums (§ 24a) die langfristigen Sammlungsziele und Sammlungsschwerpunkte der Anstalt in Form einer Sammlungsstrategie festzulegen. Die Sammlungsstrategie ist im Einklang mit den Grundsätzen für die Besorgung der musealen Aufgaben der Anstalt (§ 5) und der Rahmenzielvereinbarung (§ 15 Abs. 5) festzulegen. Ferner ist auf gleichartige und ähnliche Sammlungsziele und Sammlungsschwerpunkte anderer musealer Einrichtungen auf regionaler und nationaler Ebene Bedacht zu nehmen. Die Sammlungsstrategie der Anstalt ist anhand der jährlichen Sammlungskonzepte und des Museumsberichts gemäß Abs. 5 in angemessenen Zeitabständen zu evaluieren und, sofern erforderlich, anzupassen.
(2) Die Sammlungsstrategie ist der Landesregierung unverzüglich nach ihrer Festlegung zur Kenntnis zu bringen.
(3) Der Direktor hat jährlich für das folgende Geschäftsjahr nach Anhörung des wissenschaftlichen Museumskollegiums (§ 18) und des Kuratoriums (§ 24a) die Schwerpunkte der musealen Aufgabenbesorgung der Anstalt in Form eines Sammlungskonzeptes festzulegen. Das Sammlungskonzept ist im Einklang mit den Grundsätzen für die Besorgung der musealen Aufgaben (§ 5), der Rahmenzielvereinbarung (§ 15 Abs. 5) und der Sammlungsstrategie der Anstalt (Abs. 1) festzulegen.
(4) Das Sammlungskonzept ist der Landesregierung für das folgende Geschäftsjahr bis 30. November zur Kenntnis zu bringen.
(5) Der Direktor hat bis 1. März des Folgejahres der Landesregierung nach Anhörung des wissenschaftlichen Museumskollegiums (§ 18) und des Kuratoriums (§ 24a) einen Bericht über die wesentlichen Ergebnisse der Besorgung der musealen Aufgaben im abgelaufenen Geschäftsjahr vorzulegen (Museumsbericht). In dem Bericht ist insbesondere auf die erzielten Ergebnisse bei der Besorgung der musealen Aufgaben im Hinblick auf die langfristige Sammlungsstrategie der Anstalt (Abs. 1) und die jährlichen Sammlungsschwerpunkte (Abs. 3) Bedacht zu nehmen.
(6) Die wesentlichen Inhalte der Sammlungsstrategie (Abs. 1), des jährlichen Sammlungskonzeptes (Abs. 3) und des Museumsberichts gemäß Abs. 5 sind von der Anstalt auf ihrer Homepage zu veröffentlichen.“
„(3) Die Dauer der Entlehnung darf – vorbehaltlich des Abs. 4 – ein Jahr nicht überschreiten. Eine Verlängerung dieser Frist ist über begründetes Ansuchen jeweils auf ein weiteres Jahr zulässig“.
„(7) Zur einheitlichen Vollziehung dieses Gesetzes haben der Direktor und der kaufmännische Geschäftsführer im Einvernehmen nähere Richtlinien über die Voraussetzungen für die Entlehnung von Sammlungsexponaten, die Durchführung von Entlehnungen und deren Dokumentation (Abs. 6) zu erlassen.“
In § 9 Abs. 1a wird die Wortfolge „richtet sich“ durch die Wortfolge „richtet sich, sofern es sich um die Weiterverwendung von im Besitz der Anstalt befindlichen Dokumenten im Sinne des § 15 K-ISG handelt,“ ersetzt.
§ 13 Abs. 1 lautet:
„(1) Der Direktor hat jährlich für das folgende Geschäftsjahr hinsichtlich der wissenschaftlichen Forschungsaufgaben der Anstalt auf Vorschlag der wissenschaftlichen Leiter der Museumsabteilungen (§ 19 Abs. 2) sowie nach Anhörung des wissenschaftlichen Museumskollegiums (§ 18) und des Kuratoriums (§ 24a) in einem Forschungsprogramm die Schwerpunkte der wissenschaftlichen Forschungsvorhaben der Anstalt festzulegen. Das Forschungsprogramm ist im Einklang mit den Grundsätzen für die Besorgung wissenschaftlicher Forschungsaufgaben der Anstalt (§ 12) und der Rahmenzielvereinbarung gemäß § 15 Abs. 5 festzulegen; dabei ist die Evaluierung der wissenschaftlichen Forschungstätigkeit der Anstalt im Rahmen des Forschungsberichtes (Abs. 3) zu berücksichtigen; überdies ist auf gleichartige und ähnliche Forschungsvorhaben anderer außeruniversitärer und universitärer Forschungseinrichtungen Bedacht zu nehmen und nach Möglichkeit eine Kooperation mit diesen Forschungseinrichtungen anzustreben.“
(1) Die Anstalt wird von dem wissenschaftlichen Geschäftsführer und dem kaufmännischen Geschäftsführer geleitet. Der wissenschaftliche Geschäftsführer führt die Bezeichnung „Direktor“.
(2) Die Geschäftsführer haben bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.
(3) Die Geschäftsführer haben in grundlegenden Angelegenheiten der Geschäftsführung, die nach Maßgabe des Abs. 4 in der Museumsordnung (§ 24) konkretisiert werden, einvernehmlich vorzugehen. Kann das Einvernehmen nicht erzielt werden, kann jeder Geschäftsführer die betreffende Frage dem Kuratorium zur Entscheidung vorlegen. Die Geschäftsführer haben eine solche Entscheidung in der Geschäftsführung zu beachten.
(4) Zu den grundlegenden Angelegenheiten der Geschäftsführung gemäß Abs. 3 erster Satz zählen jedenfalls insbesondere:
(5) In Angelegenheiten, die nicht in den alleinigen Zuständigkeitsbereich eines Geschäftsführers fallen, ist wie in grundlegenden Angelegenheiten der Geschäftsführung vorzugehen.
(6) Die Geschäftsführer informieren sich gegenseitig über alle wichtigen Angelegenheiten aus dem jeweils eigenen Aufgabenbereich. Die Geschäftsführer sind berechtigt, in alle Unterlagen Einsicht zu nehmen, auch wenn sie nicht den eigenen Aufgabenbereich betreffen.
Zur Vertretung der Anstalt ist jeder Geschäftsführer innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs befugt. Soweit dieses Gesetz ein gemeinsames Vorgehen der Geschäftsführer vorsieht, sind sie gemeinsam vertretungsbefugt.“
„(1) Der Direktor ist unbeschadet der folgenden Absätze sowie der näheren Festlegung der Aufgaben und Verantwortungsbereiche in der Museumsordnung für die wissenschaftlichen Museumsangelegenheiten verantwortlich.
(1a) Der Direktor ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
Im § 15 Abs. 2 erster Satz entfällt die Wortfolge „die Besorgung der der Anstalt zugewiesenen Aufgaben zu koordinieren und“.
In § 15 Abs. 4 wird die Wortfolge „privatrechtlichem Arbeitsverhältnis“ durch die Wortfolge „privatrechtlichen Arbeitsverhältnis“ ersetzt.
Dem § 15 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:
„(5) Der Direktor hat im Einvernehmen mit dem kaufmännischen Geschäftsführer für die Dauer von höchstens fünf Jahren, jedoch längstens bis zum Ende der Funktionsdauer eines Geschäftsführers (§ 16 Abs. 1 erster Satz), für die Anstalt mit der Landesregierung eine Rahmenzielvereinbarung in Form eines privatrechtlichen Vertrages abzuschließen, in welcher die wissenschaftlichen und musealen Aufgabenschwerpunkte der Anstalt für diesen Zeitraum präzisiert werden.
(6) Von den Befugnissen des Direktors gemäß Abs. 2 bis 4 sind der kaufmännische Geschäftsführer und das bei der wirtschaftlichen Geschäftsstelle verwendete Personal ausgenommen.“
(1) Der kaufmännische Geschäftsführer ist – unbeschadet der näheren Festlegung der Aufgaben und Verantwortungsbereiche in der Museumsordnung – zur Wahrnehmung der administrativen und wirtschaftlichen Aufgaben der Anstalt berufen, soweit sie nicht dem Direktor obliegen und vorbehaltlich des Vorgehens gemäß § 14a Abs. 3 in grundlegenden Angelegenheiten der Geschäftsführung.“
(2) § 15 Abs. 2 bis 4 gilt sinngemäß für den kaufmännischen Geschäftsführer im Verhältnis zu dem bei der wirtschaftlichen Geschäftsstelle (§ 23) verwendeten Personal.“
(1) Der jeweilige Geschäftsführer (§ 14a Abs. 1) ist von der Landesregierung für eine Funktionsdauer von jeweils höchstens fünf Jahren zu bestellen. Die wiederholte Bestellung ist zulässig.
(2) Die Landesregierung hat gegenüber den Geschäftsführern sämtliche Arbeitgeberfunktionen wahrzunehmen; dies umfasst insbesondere auch den Abschluss, die Änderung und die Auflösung des Dienstvertrages des jeweiligen Geschäftsführers.
(3) Vor der Bestellung hat die Landesregierung die jeweilige Funktion des Geschäftsführers öffentlich auszuschreiben. Die Ausschreibung hat Aufschluss über die Aufgaben des Geschäftsführers zu geben und neben den allgemeinen Bestellungserfordernissen, die in Übereinstimmung mit den durch dieses Gesetz vorgesehenen Aufgaben des Geschäftsführers festzulegen sind, jene besonderen Kenntnisse anzugeben, die für die Erfüllung der mit der ausgeschriebenen Funktion verbundenen Anforderungen von den Bewerbern erwartet werden.
(4) Die Anforderungen gemäß Abs. 3 umfassen beim Direktor jedenfalls
(5) Der kaufmännische Geschäftsführer hat jedenfalls über eine abgeschlossene Hochschul- oder Fachhochschulbildung zur Besorgung der administrativen und wirtschaftlichen Aufgaben der Anstalt sowie über mehrjährige praktische Erfahrungen in leitender Funktion im Bereich des Managements, vorzugsweise eines Kulturbetriebs oder eines sonstigen Unternehmens, zu verfügen.
(6) Die Funktion des jeweiligen Geschäftsführers endet durch
(7) Der jeweilige Geschäftsführer darf einen Verzicht auf die weitere Ausübung seiner Funktion durch eine gegenüber der Landesregierung schriftlich abzugebende Erklärung leisten.
(8) Die Landesregierung hat den jeweiligen Geschäftsführer bei Vorliegen wichtiger Gründe aus seiner Funktion abzuberufen. Wichtige Gründe sind insbesondere die wiederholte Missachtung von Weisungen oder der Bestimmungen dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sowie die mangelnde Eignung des Funktionsinhabers zur ordnungsgemäßen Besorgung der ihm obliegenden Aufgaben.“
(1) Der jeweilige Geschäftsführer (§ 14a Abs. 1) hat für den Fall seiner Verhinderung aus dem Kreis der Bediensteten des Höheren Dienstes, die in der Anstalt ihren Dienst verrichten, einen Stellvertreter zu bestellen. Die Bestellung des jeweiligen Stellvertreters ist der Landesregierung und dem Kuratorium (§ 24a) zur Kenntnis zu bringen.
(2) Bei Bedarf hat der jeweilige Geschäftsführer einen weiteren Bediensteten des Höheren Dienstes, der in der Anstalt seinen Dienst verrichtet, zum zweiten Stellvertreter des jeweiligen Geschäftsführers zu bestellen. Er hat die Bestellung der Landesregierung und dem Kuratorium (§ 24a) zur Kenntnis zu bringen.
(3) Für die Dauer einer Verhinderung des jeweiligen Geschäftsführers tritt an seine Stelle der (erste) Stellvertreter des jeweiligen Geschäftsführers, wenn auch dieser verhindert ist, der zweite Stellvertreter des jeweiligen Geschäftsführers.
(4) Das Kuratorium (§ 24a) hat im Fall der Verhinderung eines Geschäftsführers nach Ablauf von drei Monaten aus dem Kreis der Bediensteten des Höheren Dienstes, die in der Anstalt ihren Dienst verrichten, für die weitere Dauer der Verhinderung bis zu ihrem Enden einen Stellvertreter, im Bedarfsfall auch einen zweiten Stellvertreter, zu bestellen. Sofern möglich, ist hiezu ein Vorschlag des verhinderten Geschäftsführers einzuholen. Mit der Bestellung eines Stellvertreters endet die Funktion des bisherigen Stellvertreters.“
(1) Zur Unterstützung und Beratung des Direktors bei der Besorgung der musealen Aufgaben und der wissenschaftlichen Forschungsaufgaben der Anstalt sowie zur Förderung des Austausches mit anderen wissenschaftlichen Institutionen und musealen Einrichtungen ist ein wissenschaftliches Museumskollegium – im Folgenden Museumskollegium genannt – einzurichten.
(2) Dem Museumskollegium obliegt die Wahrnehmung folgender Aufgaben:
(3) Der Direktor hat das Museumskollegium – unbeschadet der Aufgaben gemäß Abs. 2 – in allen Angelegenheiten der Besorgung der musealen Aufgaben und der wissenschaftlichen Forschungsaufgaben der Anstalt von grundsätzlicher Bedeutung auf sein ausdrückliches Verlangen hin zu hören.
(4) Dem Museumskollegium gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
(7) Den Vorsitz im Museumskollegium führt der Direktor. Der Direktor hat das Museumskollegium nach Bedarf, jedenfalls aber zweimal jährlich, schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu den Sitzungen einzuberufen. Das Museumskollegium ist vom Direktor einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel seiner stimmberechtigten Mitglieder oder das mit den rechtlichen Angelegenheiten des Kärntner Landesmuseums betraute Mitglied der Landesregierung schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung verlangt.
(8) Das mit den rechtlichen Angelegenheiten des Kärntner Landesmuseums betraute Mitglied der Landesregierung oder ein von ihm bestellter Vertreter sowie der kaufmännische Geschäftsführer sind berechtigt, an den Sitzungen des Museumskollegiums mit beratender Stimme teilzunehmen.
(9) Das Museumskollegium ist berechtigt, seinen Sitzungen weitere Bedienstete der Anstalt, insbesondere auch Vertreter der sonstigen Bediensteten, Bedienstete des Amtes der Landesregierung und sonstige Sachverständige und Auskunftspersonen mit beratender Stimme beizuziehen.
(10) Das Museumskollegium ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und mindestens zwei Drittel seiner sonstigen stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Zu einem Beschluss des Museumskollegiums ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltung gilt als Gegenstimme. Der Vorsitzende übt sein Stimmrecht als Letzter aus. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(11) Das Museumskollegium hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. Diese ist unverzüglich nach ihrer Beschlussfassung der Anstalt und der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen und auf der Homepage der Anstalt zu veröffentlichen.
(12) Die administrativen Bürogeschäfte des Museumskollegiums sind von der Anstalt zu führen.“
„(1) Zur Besorgung der musealen Aufgaben und der wissenschaftlichen Forschungsaufgaben der Anstalt sind in der Museumsordnung (§ 24) Museumsabteilungen (Kustodiate) einzurichten, die jedenfalls die Sammlungs- und Forschungsbereiche Archäologie und Geschichte, Kunstgeschichte und Gegenwartskunst, Naturwissenschaften und Kulturwissenschaften abdecken.“
„(1) Zur Besorgung der musealen Aufgaben und der wissenschaftlichen Forschungsaufgaben dürfen in der Museumsordnung (§ 24) Außenstellen eingerichtet werden, wenn dies zur ordnungsgemäßen Aufgabenbesorgung erforderlich ist.“
§ 20 Abs. 3 entfällt.
Im § 20 Abs. 4 wird nach dem Wort „darf“ die Wortfolge „im Einvernehmen mit dem kaufmännischen Geschäftsführer“ eingefügt.
Die Überschrift des § 21 lautet:
In § 21 Abs. 1 wird die Wortfolge „museumspädagogische Abteilung“ durch die Wortfolge „Abteilung für Vermittlung“ ersetzt.
In § 21 Abs. 2 wird die Wortfolge „museumspädagogischen Abteilung“ durch die Wortfolge „Abteilung für Vermittlung“ ersetzt.
Im Einleitungsteil des § 21 Abs. 3 wird die Wortfolge „museumspädagogischen Abteilung“ durch die Wortfolge „Abteilung für Vermittlung“ ersetzt, in § 21 Abs. 3 lit. g wird das Satzzeichen „.“ durch das Satzzeichen „;“ ersetzt und es wird § 21 Abs. 3 folgende lit. h angefügt:
Im § 22 Abs. 4 wird nach dem Wort „Direktors“ die Wortfolge „und des kaufmännischen Geschäftsführers“ eingefügt.
§ 23 lautet:
(1) Zur Unterstützung des kaufmännischen Geschäftsführers bei der Leitung der Anstalt und zur Besorgung aller administrativen und betriebswirtschaftlichen Aufgaben der Anstalt ist in der Anstalt eine wirtschaftliche Geschäftsstelle einzurichten.
(2) Die Leitung der wirtschaftlichen Geschäftsstelle obliegt dem kaufmännischen Geschäftsführer.
(3) Der wirtschaftlichen Geschäftsstelle obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
(4) Die Geschäftsführer haben sich bei der Leitung der Anstalt hinsichtlich der Besorgung der Aufgaben nach Abs. 3 der wirtschaftlichen Geschäftsstelle zu bedienen.
(5) Der kaufmännische Geschäftsführer hat in eigener Verantwortung für eine ordnungsgemäße Besorgung der der wirtschaftlichen Geschäftsstelle zugewiesenen Aufgaben nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit (§ 29 Abs. 6) zu sorgen. Er hat die Effektivität und die Effizienz der Aufgabenbesorgung laufend zu überwachen und in regelmäßigen Abständen, jedenfalls aber einmal je Geschäftsjahr, zu evaluieren. Diese Evaluierung ist als Grundlage für Maßnahmen zur Qualitätsverbesserung und Qualitätssicherung heranzuziehen. Dabei ist nach Möglichkeit auch die Verminderung oder Vermeidung von Ausgaben sowie die Schaffung und Erhöhung von Einnahmen anzustreben.“
Im § 24 Abs. 1 wird nach dem Wort „Direktors“ die Wortfolge „und des kaufmännischen Geschäftsführers sowie des Kuratoriums“ eingefügt.
§ 24 Abs. 3 lautet:
„(3) Im Rahmen der Regelungen der inneren Organisation der Anstalt (Abs. 2 lit. a) sind Museumsabteilungen (§ 19) und Außenstellen (§ 20) einzurichten. Weitere Museumsabteilungen sind einzurichten, wenn dies zur ordnungsgemäßen Besorgung der der Anstalt zugewiesenen Aufgaben (§ 2) erforderlich ist.“
(1) Zur Mitwirkung an und zur Aufsicht über bestimmte Angelegenheiten der Leitung der Anstalt ist – unbeschadet der Aufsicht des Landes gemäß § 37 – ein Kuratorium einzurichten.
(2) Soweit dies zur Wahrnehmung seiner Aufgaben gemäß Abs. 3 erforderlich ist, ist das Kuratorium befugt, auf sein ausdrückliches Ersuchen hin – über die schriftlichen Quartalsberichte über die Tätigkeit der Anstalt (§ 14a Abs. 4 Z 12) hinaus – jederzeit einen Bericht über die von der Anstalt zu besorgenden Aufgaben zu verlangen sowie sämtliche Unterlagen, Aufzeichnungen und Belege im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Gebarung der Anstalt einzusehen und zu prüfen. Ein entsprechendes Verlangen ist – innerhalb des betroffenen Zuständigkeitsbereiches – an den Direktor oder an den kaufmännischen Geschäftsführer der Anstalt zu richten. Das Kuratorium kann überdies verlangen, dass Kopien oder Ausdrucke der betreffenden Schriftstücke an die Geschäftsstelle des Kuratoriums zu übermitteln sind. Das Kuratorium ist befugt, für einzelne seiner Aufgaben besondere Sachverständige zu betrauen.
(3) Dem Kuratorium obliegt die Wahrnehmung folgender Aufgaben:
(1) Das Kuratorium besteht aus fünf stimmberechtigten Mitgliedern (Abs. 2) und drei Mitgliedern ohne Stimmrecht. Im Fall der Verhinderung oder des vorzeitigen Endens seiner Tätigkeit bis zur Neubestellung wird ein Mitglied durch sein Ersatzmitglied vertreten. Die Mitglieder des Kuratoriums und deren Ersatzmitglieder sind von der Landesregierung zu bestellen. Bei der Auswahl der zu bestellenden Personen ist darauf Bedacht zu nehmen, dass diese über die für die Wahrnehmung der Aufgaben des Kuratoriums erforderliche persönliche und fachliche Befähigung gemäß Abs. 2 verfügen und keine Unvereinbarkeit oder Befangenheit gemäß den Abs. 4 bis 7 vorliegt.
(2) Von den von der Landesregierung zu bestellenden stimmberechtigten Mitgliedern des Kuratoriums muss bzw. müssen
(3) Als Mitglieder des Kuratoriums ohne Stimmrecht sind von der Landesregierung zu bestellen:
(4) Stimmberechtigte Mitglieder des Kuratoriums dürfen nicht zugleich Direktor oder kaufmännischer Geschäftsführer sein oder in einem sonstigen Dienstverhältnis zur Anstalt stehen. Sie dürfen ferner nicht Werkverträge oder Konsulentenverträge mit der Anstalt abschließen oder innerhalb von fünf Jahren vor ihrer Bestellung eine solche Tätigkeit ausgeübt haben.
(5) Ein Mitglied des Kuratoriums ist befangen und darf an den Beratungen und Beschlussfassungen nicht teilnehmen:
(6) Angehörige im Sinne des Abs. 5 Z 1 sind:
(7) Die durch eine Ehe oder eingetragene Partnerschaft begründete Eigenschaft einer Person als Angehöriger bleibt aufrecht, auch wenn die Ehe oder eingetragene Partnerschaft nicht mehr besteht. Abs. 6 Z 3 gilt für eingetragene Partner sinngemäß.
(8) Ob ein wichtiger Grund im Sinne des Abs. 5 Z 3 vorliegt, entscheidet im Zweifelsfall das Kuratorium unter Ausschluss des betroffenen Mitgliedes.
(9) Die Funktionsperiode der Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Kuratoriums fällt mit der Gesetzgebungsperiode des Landtages zusammen; sie erstreckt sich jedenfalls bis zur Bestellung der neuen Mitglieder (Ersatzmitglieder).
(10) Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) zum Kuratorium erlischt durch das Enden der Funktionsperiode (Abs. 9), durch Tod, durch Verzicht (Abs. 11) und durch Abberufung (Abs. 12).
(11) Unbeschadet des Abs. 8 ist jedes Mitglied (Ersatzmitglied) des Kuratoriums berechtigt, durch eine an die Landesregierung gerichtete schriftliche Verzichtserklärung vorzeitig aus dem Amt zu scheiden. Ist ein Mitglied (Ersatzmitglied) voraussichtlich länger als sechs Monate an der Teilnahme an Sitzungen des Kuratoriums verhindert, ist von der Landesregierung unter sinngemäßer Anwendung der Abs. 2 bis 4 und Abs. 9 für die restliche Dauer der Funktionsperiode ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) zu bestellen.
(12) Die Landesregierung hat ein Mitglied (Ersatzmitglied) des Kuratoriums abzuberufen, wenn sich das Mitglied einer groben Vernachlässigung seiner Pflichten, insbesondere des wiederholten unentschuldigten Fernbleibens von Sitzungen des Kuratoriums oder der Verletzung der Verpflichtung zur Geheimhaltung (Abs. 14), schuldig gemacht oder sonst seine Vertrauenswürdigkeit verloren hat.
(13) Scheidet ein Mitglied (Ersatzmitglied) des Kuratoriums vor Ablauf der Funktionsperiode aus seinem Amt aus, hat die Landesregierung unverzüglich unter sinngemäßer Anwendung der Abs. 2 bis 4 und Abs. 9 für die restliche Dauer der Funktionsperiode ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) zu bestellen.
(14) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Kuratoriums haben ihr Amt gewissenhaft und unparteiisch auszuüben. Sie unterliegen, sofern bundes- oder landesgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, der Verpflichtung zur Geheimhaltung der ihnen im Zuge ihrer Funktion bekanntgewordenen Informationen, insbesondere zur Wahrung des Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses der Anstalt. Diese Verpflichtung zur Geheimhaltung bleibt auch nach dem Ausscheiden aus dem Kuratorium bestehen; die Anstalt kann ein Mitglied (Ersatzmitglied) oder ein ehemaliges Mitglied (Ersatzmitglied) des Kuratoriums von der Pflicht zur Geheimhaltung entbinden.
(15) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Kuratoriums üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die Landesregierung hat jedoch entsprechend der Bedeutung des Amtes sowie den damit verbundenen Aufwendungen bzw. der damit verbundenen Arbeit angemessene Funktionsgebühren, Sitzungsgelder und einen Auslagenersatz festzulegen.
(16) Die administrativen Bürogeschäfte des Kuratoriums sind von einer Geschäftsstelle zu führen, die bei der für rechtliche Angelegenheiten des Kärntner Landesmuseums zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung einzurichten ist.
(1) Die Landesregierung hat das Kuratorium zu seiner konstituierenden Sitzung einzuberufen. In der konstituierenden Sitzung hat das Kuratorium aus der Mitte seiner stimmberechtigten Mitglieder einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter des Vorsitzenden zu wählen, der den Vorsitzenden bei dessen Verhinderung vertritt.
(2) Das Kuratorium hat sich in der konstituierenden Sitzung eine Geschäftsordnung zu geben. Diese ist unverzüglich nach ihrer Beschlussfassung der Anstalt und der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen und auf der Homepage der Anstalt zu veröffentlichen.
(3) Für Wahlen und Beschlüsse des Kuratoriums sind die Anwesenheit aller stimmberechtigten Mitglieder (Ersatzmitglieder) und die Zustimmung der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder (Ersatzmitglieder) erforderlich. Stimmenthaltung gilt als Gegenstimme. Der Vorsitzende übt sein Stimmrecht als Letzter aus. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(4) Das Kuratorium ist vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch viermal im Jahr, schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu den Sitzungen einzuberufen. Das Kuratorium ist ferner einzuberufen, wenn dies unter Vorschlag einer Tagesordnung mindestens zwei seiner stimmberechtigten Mitglieder oder das mit den Angelegenheiten der Kultur betraute Mitglied der Landesregierung verlangen.
(5) Der Vorsitzende hat den Vorsitz in den Sitzungen des Kuratoriums zu führen.
(6) Das mit den rechtlichen Angelegenheiten des Kärntner Landesmuseums betraute Mitglied der Landesregierung oder ein von ihm bestellter Vertreter sind berechtigt, an den Sitzungen des Kuratoriums mit beratender Stimme teilzunehmen.
(7) Der Direktor und der kaufmännische Geschäftsführer, im Verhinderungsfall der jeweilige Stellvertreter, sind verpflichtet, an den Sitzungen des Kuratoriums teilzunehmen.
(8) Das Kuratorium ist befugt, seinen Sitzungen bei Bedarf weitere Bedienstete der Anstalt, Bedienstete des Amtes der Landesregierung und sonstige Sachverständige und Auskunftspersonen, insbesondere jeweils einen Vertreter des „Geschichtsvereins für Kärnten“ und des „Naturwissenschaftlichen Vereins für Kärnten“ sowie des Kärntner Kulturgremiums, mit beratender Stimme beizuziehen.
(1) Das wissenschaftliche Museumskollegium (§ 18) und das Kuratorium (§ 24a) haben mindestens einmal im Jahr zu einer gemeinsamen Sitzung zusammenzutreten. Der Direktor hat im Einvernehmen mit dem kaufmännischen Geschäftsführer schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu den Sitzungen einzuladen.
(2) Das Kuratorium und das wissenschaftliche Museumskollegium sind ferner zu einer gemeinsamen Sitzung einzuberufen, wenn dies jeweils mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des wissenschaftlichen Museumskollegiums und des Kuratoriums verlangt; Abs. 1 letzter Satz gilt hierbei sinngemäß.
(3) Das wissenschaftliche Museumskollegium und das Kuratorium haben in ihrer gemeinsamen Sitzung die längerfristigen Strategien und Entwicklungsziele der Anstalt sowie Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung für die Besorgung der musealen Aufgaben und der wissenschaftlichen Forschungsaufgaben der Anstalt zu erörtern.“
„(1) Bei der Besorgung der ihnen zugewiesenen Aufgaben unterstehen die Bediensteten der Anstalt dem Direktor, soweit sie jedoch in der wirtschaftlichen Geschäftsstelle verwendet werden, dem kaufmännischen Geschäftsführer. Ferner sind sie im Rahmen der inneren Organisation der Anstalt aufgrund der Museumsordnung (§ 24) ihren jeweiligen Vorgesetzten unterstellt und an deren Weisungen gebunden.“
„Bei der inhaltlichen Besorgung wissenschaftlicher Forschungsaufgaben und in künstlerischen Belangen sind die Bediensteten des Höheren Dienstes der Anstalt nicht an Weisungen gebunden;“
„(1) Der Direktor und der kaufmännische Geschäftsführer dürfen im Einvernehmen nach Maßgabe des Stellenplanes (§ 26) Bedienstete in ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zur Anstalt aufnehmen.“
Im § 27 Abs. 2 wird die Wortfolge „ausgenommen saisonal- oder sonst teilbeschäftigte Bedienstete“ durch die Wortfolge „ausgenommen saisonalbeschäftigte oder geringfügig beschäftigte Bedienstete“ ersetzt.
Im § 27 Abs. 6 wird die Wortfolge „darf der Direktor“ durch die Wortfolge „dürfen der Direktor und der kaufmännische Geschäftsführer im Einvernehmen“ ersetzt.
§ 29 Abs. 1 erster Satz lautet:
„Die Anstalt hat der Landesregierung bis zum 1. April eines Geschäftsjahres für das folgende Geschäftsjahr einen Voranschlag zur Genehmigung vorzulegen und dem Kuratorium (§ 24a) zur Stellungnahme zu übermitteln; die Stellungnahme des Kuratoriums hat nachrichtlich auch an die Landesregierung zu ergehen.“
In § 29 Abs. 1 letzter Satz wird die Wortfolge „museumspädagogische Abteilung“ durch die Wortfolge „Abteilung für Vermittlung“ ersetzt.
§ 29 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Landesregierung hat dem Voranschlag (der Änderung des Voranschlages) die Genehmigung zu versagen, wenn durch den Voranschlag (die Änderung des Voranschlages) die Bedeckung der Ausgaben der Anstalt nicht sichergestellt wäre. Die Landesregierung hat hierbei auch die Stellungnahme des Kuratoriums (§ 24a) in Erwägung zu ziehen.“
„(5) Als Grundlage für die Erstellung und Durchführung des Voranschlages hat die Anstalt eine Kosten- und Leistungsrechnung zu führen. Dies schließt die Führung eines internen Kontrollsystems und eines Risikomanagements unter Bedachtnahme auf die Aufgaben der Anstalt (§ 2), die innere Organisation der Anstalt (§ 24 Abs. 2 lit. a) und die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit ein.“
Im § 29 Abs. 7 erster Satz wird die Wortfolge „Der Direktor hat“ durch die Wortfolge „Der kaufmännische Geschäftsführer hat im Einvernehmen mit dem Direktor“ ersetzt.
§ 29 Abs. 7 letzter Satz lautet:
„Die Haushaltsordnung bedarf der Genehmigung der Landesregierung und ist dem Kuratorium (§ 24a) zur Stellungnahme zu übermitteln; die Stellungnahme des Kuratoriums hat nachrichtlich auch an die Landesregierung zu ergehen.“
Im § 30 Abs. 1 erster Satz wird der Ausdruck „1. März“ durch den Ausdruck „31. März“ ersetzt.
Im § 33 Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge „Der Direktor hat“ durch die Wortfolge „Der Direktor und der kaufmännische Geschäftsführer haben“ ersetzt.
Im § 35 Abs. 1 wird im Einleitungssatz die Wortfolge „Der Direktor hat“ durch die Wortfolge „Der Direktor und der kaufmännische Geschäftsführer haben im Einvernehmen“ ersetzt.
§ 36 Abs. 1 lautet:
„(1) Dem Amt der Landesregierung obliegen als Hilfsorgan des Direktors sowie des kaufmännischen Geschäftsführers die Besorgung der dienst- und besoldungsrechtlichen Angelegenheiten hinsichtlich jener Bediensteten der Anstalt, die in einem Dienstverhältnis zum Land stehen, sowie die Ausfertigung von Bescheiden nach § 28 in Verbindung mit den Bestimmungen des Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes; das Amt der Landesregierung hat hierbei im Namen des Direktors bzw. des kaufmännischen Geschäftsführers und nach seinen Weisungen tätig zu werden.“
Im § 36 Abs. 2 wird die Wortfolge „Der Direktor darf“ durch die Wortfolge „Der Direktor und der kaufmännische Geschäftsführer dürfen im Einvernehmen“ ersetzt.
§ 37 Abs. 1 bis 6 lauten:
„(1) Die Anstalt unterliegt – unbeschadet der Einrichtung eines Kuratoriums gemäß den §§ 24a und 24b – der Aufsicht des Landes Kärnten.
(2) Die Aufsicht ist von der Landesregierung wahrzunehmen.
(3) Die Aufsicht der Landesregierung über die Anstalt erstreckt sich auf:
(4) Von der Aufsicht der Landesregierung über die Anstalt ausgenommen ist die inhaltliche Besorgung wissenschaftlicher Forschungsaufgaben und künstlerischer Belange (§ 25 Abs. 2).
(5) Die Landesregierung ist im Rahmen ihres Aufsichtsrechtes befugt, von der Anstalt jederzeit die Erteilung von Auskünften und die Erstattung von Berichten über die Besorgung der der Anstalt zugewiesenen Aufgaben zu verlangen. Die Anstalt hat einem solchen Verlangen unverzüglich, längstens innerhalb von drei Wochen, zu entsprechen. Die Landesregierung darf dem jeweils in Betracht kommenden Geschäftsführer (§ 14a Abs. 1) hinsichtlich der Besorgung der Aufgaben der Anstalt – ausgenommen hinsichtlich der inhaltlichen Besorgung wissenschaftlicher Forschungsaufgaben und künstlerischer Belange – auf schriftlichem Weg, sofern dies zur Ausübung ihres Aufsichtsrechtes erforderlich ist, allgemeine Weisungen und Weisungen im Einzelfall erteilen sowie Maßnahmen eines Geschäftsführers, die mit Weisungen der Landesregierung oder mit den Rechtsvorschriften im Widerspruch stehen, außer Kraft setzen. Stehen im Einzelfall verschiedene Aufsichtsmittel zur Verfügung, hat die Landesregierung das jeweils gelindeste noch zum Ziel führende Mittel im Rahmen ihres Aufsichtsrechts anzuwenden.
(6) Im Rahmen der Aufsicht über die Gebarung der Anstalt ist die Landesregierung – unbeschadet des Abs. 5 – befugt, durch ihre Organe
Im § 37 Abs. 7 wird die Wortfolge „dem Direktor der Anstalt“ durch die Wortfolge „den Geschäftsführern (§ 14a Abs. 1)“ ersetzt.
Nach § 38a wird folgender § 38b eingefügt:
Soweit sich die in diesem Gesetz verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. Bei der Anwendung dieser Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.“
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2018 in Kraft.
(2) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) in Kraft gesetzt werden.
(3) Maßnahmen, die erforderlich sind, damit die Anstalt mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die ihr zugewiesenen Aufgaben wahrnehmen kann, dürfen bereits ab dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag gesetzt werden.
(4) Bis zum Inkrafttreten der Museumsordnung hat die Anstalt die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes tatsächlich bestehenden Museumsabteilungen weiterzuführen.
(5) Ab dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag sind die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Erweiterung der Anstalt um das „MMKK (Museum Moderner Kunst Kärnten)“ und den „Blauen Würfel und kidsmobil“ sowie deren Eingliederung in die innere Organisation der Anstalt (§ 24 Abs. 2 lit. a K-LMG) vorzubereiten.
(6) Der Direktor hat bis spätestens sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Sammlungsstrategie der Anstalt gemäß Art. I Z 6 (§ 5a Abs. 1) festzulegen.
(7) Der Direktor hat erstmals beginnend mit dem Jahr 2019 ein Sammlungskonzept gemäß Art. I Z 6 (§ 5a Abs. 3) festzulegen und einen Museumsbericht gemäß Art. I Z 6 (§ 5a Abs. 5) vorzulegen.
(8) Abweichend von Abs. 1 sind Art. I Z 31 (§§ 24a bis 24d) und Art. I Z 48 (§ 37 Abs. 1 bis 6) sowie sonstige Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf das Kuratorium der Anstalt beziehen, mit Beginn der XXXII. Gesetzgebungsperiode des Landtages anzuwenden. Bis zu diesem Zeitpunkt ist § 37 Abs. 1 bis 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 72/1998 anzuwenden.
(9) Der Direktor hat bis spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) für die Führung eines internen Kontrollsystems und eines Risikomanagements gemäß Art. I Z 40 (§ 29 Abs. 5) zu sorgen und in diesem Zusammenhang Compliance-Richtlinien zu erstellen.
(10) Die Landesregierung hat die Verordnung gemäß Art. I Z 32 (§ 24b Abs. 15), mit welcher Funktionsgebühren, Sitzungsgelder und einen Auslagenersatz für die Mitglieder des Kuratoriums festgesetzt werden, bis spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) zu erlassen.
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