Kärntner Antidiskriminierungsgesetz; Änderung
LGBLA_KA_20170721_44Kärntner Antidiskriminierungsgesetz; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Das Kärntner Antidiskriminierungsgesetz – K-ADG, LGBl. Nr. 63/2004, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 18/2013, wird wie folgt geändert:
a) nach dem Eintrag „§ 10 Diskriminierung als Dienstpflichtverletzung“ werden folgende Einträge eingefügt:
b) nach dem Eintrag „§ 27 Rechtsfolgen der Verletzung des Diskriminierungsverbotes in sonstigen Bereichen“ wird der Eintrag
eingefügt.
„(3) Ziel dieses Gesetzes ist ferner die Bekämpfung der Ungleichbehandlung (Diskriminierung) von Arbeitnehmern der Union (§ 2 Abs. 9) und ihren Familienangehörigen (§ 2 Abs. 10) aufgrund der Staatsangehörigkeit, soweit diese von ihrem Recht auf Freizügigkeit gemäß Art. 45 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und gemäß Art. 1 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union, ABl. Nr. L 141 vom 27.5.2011, S 1, Gebrauch machen, sowie die Bekämpfung der ungerechtfertigten Einschränkung und Behinderung des Rechts auf Freizügigkeit gemäß Art. 45 AEUV und gemäß Art. 1 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 von Arbeitnehmern der Union und ihren Familienangehörigen.“
„(9) Als Arbeitnehmer der Europäischen Union im Sinne dieses Gesetzes gelten
(10) Als Familienangehörige eines Arbeitnehmers der Europäischen Union im Sinne des 2a. Abschnittes dieses Gesetzes gelten:
„(2) Die §§ 5, 12 und 29 gelten nicht für eine unterschiedliche Behandlung aus Gründen der Staatsangehörigkeit oder für eine unterschiedliche Behandlung, die sich aus der Rechtsstellung von Staatsangehörigen dritter Staaten oder staatenloser Personen ergibt, sofern
(1) Den Organen des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltungskörper, Anstalten, Fonds und Körperschaften sowie den mit Aufgaben der Landesverwaltung beauftragten natürlichen und juristischen Personen ist, soweit in Abs. 4 nicht anderes bestimmt wird, jede mittelbare und unmittelbare Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit von Arbeitnehmern der Europäischen Union (§ 2 Abs. 9) und von Familienangehörigen eines Arbeitnehmers der Europäischen Union (§ 2 Abs. 10), soweit diese von ihrem Recht auf Freizügigkeit gemäß Art. 45 AEUV und gemäß Art. 1 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 Gebrauch machen, untersagt.
(2) Den Organen gemäß Abs. 1 und den mit Aufgaben der Landesverwaltung beauftragten natürlichen und juristischen Personen ist ferner jede ungerechtfertigte Einschränkung oder Behinderung des Rechts auf Freizügigkeit von Arbeitnehmern der Union (§ 2 Abs. 9) und ihren Familienangehörigen (§ 2 Abs. 10) in ihrem Recht auf Freizügigkeit gemäß Art. 45 AEUV und gemäß Art. 1 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 untersagt.
(3) Das Diskriminierungsverbot nach Abs. 1 und 2 gilt insbesondere
(4) Das Diskriminierungsverbot nach Abs. 1 bis 3 gilt nur so weit
(1) § 10 gilt sinngemäß auch für jede unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung im Sinne des § 10a Abs. 1 bis 3 sowie jede Anweisung zur Diskriminierung nach § 10a Abs. 1 bis 3 durch einen Bediensteten im Sinne des § 2 Abs. 6 dieses Gesetzes.
(2) § 26 gilt sinngemäß auch für Verletzungen des Diskriminierungsverbotes nach § 10a, wobei Arbeitnehmer der Union, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit gemäß Art. 45 AEUV und gemäß Art. 1 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 Gebrauch machen, wegen Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung dieser Rechte weder gekündigt, noch entlassen oder auf andere Weise benachteiligt werden dürfen.
(3) Die Bestimmungen der §§ 14, 15, 16, 17, 18, 20, 21, 21a, 24, 27 und 27a gelten sinngemäß auch für Verletzungen des Diskriminierungsverbotes nach § 10a.
Die Landesregierung hat dafür Sorge zu tragen, dass Informationen zu dem Recht auf Freizügigkeit gemäß Art. 45 AEUV und gemäß Art. 1 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 in deutscher Sprache und in mindestens einer weiteren Amtssprache der Organe der Europäischen Union unentgeltlich bereitgestellt werden. Diese Verpflichtung besteht nur hinsichtlich von Informationen im Sinne des ersten Satzes, die sich auf Angelegenheiten beziehen, die nicht in die Regelungszuständigkeit des Bundes fallen und umfasst insbesondere die in Umsetzung der Richtlinie 2014/54/EU ergangenen Bestimmungen dieses Gesetzes.“
§ 11 Abs. 2 lit. a lautet:
§ 11 Abs. 2 lit. c lautet:
§ 11 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Dies lässt die Möglichkeit des Vorliegens einer Mehrfachdiskriminierung nach den genannten gesetzlichen Bestimmungen unberührt.“
Die Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung im Sinne der §§ 10b Abs. 3, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 21a, 22, 23, 26 und 27 ist so zu bemessen, dass dadurch die Beeinträchtigung tatsächlich und wirksam ausgeglichen wird und die Entschädigung der erlittenen Beeinträchtigung angemessen ist sowie Diskriminierungen verhindert. Die betroffene Person hat zum Ausgleich für die erlittenen persönlichen Beeinträchtigungen Anspruch auf angemessenen Schadenersatz, mindestens jedoch auf einen Schadenersatz in der Höhe von 1.000 Euro.“
„(2) Für den Bereich des Abs. 1 gelten ausschließlich die Bestimmungen dieses Abschnittes und die Vorschriften, auf die in diesem Abschnitt verwiesen wird, sowie der 1., 7. und 8. Abschnitt und die §§ 10, 26 und 27a dieses Gesetzes.“
„(2) Das Land, die Gemeinden und die Gemeindeverbände haben ferner den Dialog mit den zuständigen Organen der Dienstnehmervertretung und den Organen gemäß dem 7. Abschnitt dieses Gesetzes sowie sachlich in Betracht kommenden Nichtregierungsorganisationen hinsichtlich der Bekämpfung von ungerechtfertigten Einschränkungen und Behinderungen des Rechts auf Freizügigkeit und des Diskriminierungsverbotes von Arbeitnehmern der Europäischen Union und ihren Familienangehörigen im Sinne des § 10a zu fördern.“
„(1a) Die Antidiskriminierungsstelle hat ferner zur Verwirklichung des Diskriminierungsverbotes im Sinne des § 10a Abs. 1 bis 3 sowie zur Förderung, Analyse, Beobachtung und Unterstützung der Gleichbehandlung der Arbeitnehmer der Union und ihrer Familienangehörigen folgende Aufgaben wahrzunehmen:
(1b) Die Bestimmung des Abs. 1 lit. a lässt bundesrechtliche Bestimmungen über die Möglichkeit der Partei eines gerichtlichen Verfahrens, Verfahrenshilfe zu beantragen, unberührt.
(1c) Unbeschadet des § 10c ist die Antidiskriminierungsstelle berechtigt, Informationen zu dem Recht auf Freizügigkeit gemäß Art. 45 AEUV und gemäß Art. 1 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 zu veröffentlichen.“
„Personen, die den Bestimmungen der §§ 5, 6, 10a, 12, 26, 27 Abs. 3 und 29 Abs. 1, 2 und 6 zuwiderhandeln, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind, sofern die Tat nicht den Tatbestand des Art. III Abs. 1 Z 3 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen erfüllt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 1090 Euro zu bestrafen.“
„(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden:
„(3) Soweit in diesem Gesetz auf die Richtlinie 2014/54/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen, ABl. Nr. L 128 vom 30.4.2014, S 8, verwiesen wird, ist dies als Verweisung auf die Fassung ABl. Nr. L 128 vom 30. April 2014, S 8, zu verstehen.“
Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
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