Kärntner Abgabenorganisationsgesetz, diverse Landesgesetze über Abgaben, Kärntner Objektivierungsgesetz sowie Kärntner Tourismusgesetz 2011; jeweils Änderung
LGBLA_KA_20170718_43Kärntner Abgabenorganisationsgesetz, diverse Landesgesetze über Abgaben, Kärntner Objektivierungsgesetz sowie Kärntner Tourismusgesetz 2011; jeweils ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Das Kärntner Abgabenorganisationsgesetz – K-AOG, LGBl. Nr. 42/2010, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 85/2013, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis des Gesetzes erhält der 2. Abschnitt die Abschnittsbezeichnung „(entfällt)“ und erhalten die §§ 5 bis 7 jeweils die Paragraphenüberschrift „(entfällt)“.
§ 2 lit. a lautet:
Der 2. Abschnitt des Gesetzes samt den §§ 5 und 7 entfällt.
Im § 16 Abs. 2 werden folgende Fundstellen ersetzt:
lit. a: „52/2009“ durch „117/2016“;
lit. b: „20/2009“ durch „77/2016“ und
lit. c: „98/2009“ durch „154/2015“.
Das Kärntner Landesmusikschul-Förderbeitragsgesetz – K-LMFG, LGBl. Nr. 92/2005, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 85/2013, wird wie folgt geändert:
Im § 1 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „BGBl. I Nr. 159/1999, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 71/2003,“.
§ 3 Abs. 5 lautet:
„(5) Die Landesregierung ist sachlich in Betracht kommende Oberbehörde in Vollziehung dieses Gesetzes.“
Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, verstehen sich diese Verweisungen als solche auf die Bundesgesetze in der nachstehend angeführten Fassung:
Das Kärntner Motorbootabgabegesetz 1992 – K-MBAG, LGBl. Nr. 10/1993, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 18/2016, wird wie folgt geändert:
§ 8 lautet:
Abgabenbehörde ist die Landesregierung.“
Das Kärntner Naturschutzgesetz 2002 – K-NSG 2002, LGBl. Nr. 79/2002, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 56/2016, wird wie folgt geändert:
„(2) Macht der Inhaber einer Bewilligung nach § 4 lit. b oder einer Berechtigung nach dem Mineralrohstoffgesetz hievon nicht selbst Gebrauch, hat er die Landesregierung unverzüglich zu informieren, wer Maßnahmen nach § 50a Abs. 1 durchführt.
(3) Erteilt die Behörde eine Bewilligung nach § 4 lit. b, hat sie die Landesregierung hievon in Kenntnis zu setzen. Wer Bodenschätze (§ 50a Abs. 1) gewinnt, deren Gewinnung dem Mineralrohstoffgesetz unterliegt, hat die Landesregierung hievon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.“
„(1) Die Abgabepflichtigen haben den Beginn und das Ende von Maßnahmen nach § 50a Abs. 1 binnen zwei Wochen der Landesregierung anzuzeigen.
(2) Die Abgabepflichtigen haben der Landesregierung jeweils bis 31. März eines Jahres die im Vorjahr entstandene und von ihnen selbst auf Grund geeigneter Unterlagen ermittelte Abgabenschuld zu erklären und die Abgabe bis zum selben Termin an die von der Landesregierung bestimmte Zahlstelle zu überweisen. Die Überweisungspflicht besteht nicht, wenn die jeweilige Abgabensumme eines Jahres 20 Euro nicht übersteigt (Bagatellgrenze).“
„(4) Kommt der Inhaber einer Bewilligung nach § 4 lit. b oder einer Berechtigung nach dem Mineralrohstoffgesetz seiner Verpflichtung nach § 50b Abs. 2 nicht oder nicht unverzüglich nach, so haftet er für die im Zeitraum bis zur Information der Landesregierung anfallenden Abgaben mit dem Abgabepflichtigen zur ungeteilten Hand.“
Das Kärntner Objektivierungsgesetz – K-OG, LGBl. Nr. 98/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 9/2017, wird wie folgt geändert:
§ 13 Abs. 1 lit. e entfällt.
Das Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetz – K-ONTG, LGBl. Nr. 144/1970, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 85/2013, wird wie folgt geändert:
Die Landesregierung ist in Vollziehung dieses Abschnittes die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde.“
Im § 12 Abs. 5 lit. b entfällt die Wortfolge „, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 20/2009“.
§ 16 Abs. 2 lautet:
„(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, beziehen sich diese Verweisungen auf die Bundesgesetze in der nachstehend angeführten Fassung:
Das Kärntner Tourismusabgabegesetz – K-TAG, LGBl. Nr. 59/1994, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 18/2012, wird wie folgt geändert:
„(3) Abgabenbehörde ist die Landesregierung.“
„(3) Für die Berechnung der Höhe der Abgabe nach Abs. 1 bestimmt sich die Einwohnerzahl der Gemeinde nach ihrer Volkszahl gemäß § 10 Abs. 7 Finanzausgleichsgesetz 2017, BGBl. I Nr. 116/2016. Die Anzahl der Nächtigungen in der Gemeinde ist nach der dem Land im vorangegangenen Kalenderjahr übermittelten Nächtigungstaxe nach dem Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetz zu ermitteln. Die Landesregierung hat die Anzahl der auf jeden Einwohner entfallenden Nächtigungen für das voran-gegangene Kalenderjahr in jeder Gemeinde bis zum 31. Jänner jeden Jahres festzustellen und unverzüglich in der Kärntner Landeszeitung kundzumachen.“
Z 1: „28/2009“ durch „43/2016“;
Z 2: „150/2009“ durch „33/2017“;
Z 3: „37/2010“ durch „118/2016“;
Z 4: „48/2006“ durch „118/2016“;
Z 5: „34/2010“ durch „117/2016“;
Z 6: „34/2010“ durch „30/2017“;
Z 9: „39/2010“ durch „120/2016“;
Z 10: „37/2010“ durch „118/2016“ und
Z 11: „34/2010“ durch „28/2017“.
§ 16 Abs. 1 Z 7 lautet:
§ 16 Abs. 1 Z 8 entfällt.
Das Kärntner Tourismusgesetz 2011 - K-TG, LGBl. Nr. 18/2012, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 81/2015, wird wie folgt geändert:
„Der Beschluss der Vollversammlung ist der Landesregierung bis spätestens 31. Jänner des Jahres, in dem der Tourismusbeitrag eingehoben werden soll, bekanntzugeben und von den in Betracht kommenden Gemeinden an der Amtstafel kundzumachen. Die Landesregierung als Abgabenbehörde ist verpflichtet, den Tourismusbeitrag für den Tourismusverband gemeinsam mit der Tourismusabgabe unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Kärntner Tourismusabgabegesetzes (K-TAG) auf der Grundlage der Abgabenerklärung festzusetzen sowie nach der Bundesabgabenordnung einzuheben.“
„Für die Erstellung des Stimmverzeichnisses und zur Feststellung, ob die Voraussetzungen des Abs. 2 lit. c vorliegen, sind die Daten der Landesregierung als Abgabenbehörde nach dem Kärntner Tourismusabgabegesetz (K-TAG) und der Gemeinde als Abgabenbehörde nach dem Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetz heranzuziehen.“
Artikel II des Gesetzes LGBl. Nr. 7/2015, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 81/2015, wird wie folgt geändert:
Artikel II Abs. 3a vorletzter und letzter Satz werden durch folgende Bestimmung ersetzt:
„Die Landesregierung ist verpflichtet, zum Ende jeden Halbjahres das Vorliegen der Voraussetzungen zur Erlassung einer Verordnung gemäß dem ersten Satz zu prüfen.“
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (Abs. 1) bei der Dienststelle für Landesabgaben beim Amt der Kärntner Landesregierung anhängige Verfahren sind von der Landesregierung zu Ende zu führen.
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