Fahrverbot auf der Drau; Generalsanierung der Brücke „Fellach-Lind“
LGBLA_KA_20170717_42Fahrverbot auf der Drau; Generalsanierung der Brücke „Fellach-Lind“Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Aufgrund der §§ 17 Abs. 2 Z 1 und 37 Abs. 5 des Schifffahrtsgesetzes – SchFG, BGBl. I Nr. 62/1997, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 61/2015, wird verordnet:
(1) Auf der Drau im Bereich der Rad- und Fußwegbrücke „Fellach-Lind“ von Fluss-km 521,8 bis 521,7 wird wie in der Anlage dargestellt,
(2) Ausgenommen von diesem Verbot sind Fahrzeuge und Schwimmkörper, welche im Rahmen der Generalsanierung der Rad- und Fußwegbrücke „Fellach-Lind“ eingesetzt werden sowie Fahrzeuge der VERBUND Hydro Power GmbH zur Erfüllung behördlicher Verpflichtungen.
Übertretungen dieser Verordnung werden, wenn die Tat nicht nach anderen Verwaltungsvorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, gemäß § 42 des Schifffahrtsgesetzes bestraft.
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