Kärntner Bau-Übertragungsverordnung St. Veit
LGBLA_KA_20170717_37Kärntner Bau-Übertragungsverordnung St. VeitGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Gemäß Art. 118 Abs. 7 B-VG und § 10 Abs. 5 K-AGO, LGBl. Nr. 66/1998, zuletzt geändert mit LGBl. Nr. 7/2017, wird auf Antrag der in § 1 Abs. 1 angeführten Gemeinden verordnet:
(1) Die Besorgung der in § 2 genannten Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei betreffend
(2) Die Übertragung gemäß Abs. 1 lit. b erfolgt auf den Landeshauptmann, wenn für die bauliche Anlage eine wasserrechtliche Bewilligung des Landeshauptmannes in erster Instanz erforderlich ist.
(1) Die Übertragung gemäß § 1 umfasst alle Aufgaben der Behörde nach der Kärntner Bauordnung 1996, den Kärntner Bauvorschriften und dem Kärntner Ortsbildpflegegesetz 1990, ausgenommen die in Abs. 2 angeführten Angelegenheiten.
(2) Von der Übertragung gemäß § 1 ist die Vollziehung des 9. Abschnittes der Kärntner Bauordnung 1996 ausgenommen.
(3) Bei einer Mischnutzung oder Mischverwendung gilt die Übertragung gemäß § 1 nur wenn die erfassten baulichen Anlagen überwiegend den in § 1 Abs. 1 lit. a und b genannten Zwecken dienen. Die überwiegende Nutzung oder Verwendung ist anhand der Nutzfläche, bei diesbezüglichem Gleichstand anhand des umbauten Raumes (der Kubatur) zu beurteilen. Im Sinn dieser Bestimmung gilt als Nutzfläche bei Gebäuden die Netto-Gesamtgeschoßfläche, im Übrigen aber die tatsächlich für gewerbliche oder sonstige Zwecke genutzte Fläche.
(4) Der Gemeinde gemeldete oder von ihr wahrgenommene Missstände sind vom Bürgermeister unverzüglich der Bezirkshauptmannschaft mitzuteilen, wenn sie von der Übertragung erfasste bauliche Anlagen betreffen.
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängige Verfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen weiterzuführen.
(3) Diese Verordnung tritt mit 31. August 2022 außer Kraft.
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