Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994; Änderung
LGBLA_KA_20170703_27Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Das Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 – K-DRG 1994, LGBl. Nr. 71, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 30/2015, wird wie folgt geändert:
„(1) Der Beamte hat Ansprüche auf Vergütungen nach diesem Teil selbst zu errechnen und mit einer eigenhändig unterfertigten Reiserechnung bei seiner Dienststelle geltend zu machen (Rechnungsleger). Erfolgt die Geltendmachung der Vergütungen über das elektronische Dienstreisemanagement, entfällt das Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift, die elektronische Weiterleitung hat aber ausschließlich durch den Rechnungsleger selbst zu erfolgen.“
(1) Der Vorgesetzte hat die Reiserechnung einzusehen und mit seiner Unterschrift oder der digitalen Genehmigung zu vermerken, ob ein Dienstreiseauftrag oder eine Dienstzuteilung vorgelegen ist und die Bestimmungen dieses Teiles eingehalten worden sind. Dies gilt sinngemäß auch für Übersiedlungen.
(2) Der Rechnungsleger ist für die Richtigkeit der Angaben in der Reiserechnung verantwortlich.“
„(3) Zum Zweck der allfälligen Berücksichtigung nach Abs. 1 sind die in Betracht kommenden Nebengebühren der in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land stehenden Bediensteten in gleicher Weise festzuhalten wie die Nebengebühren der Beamten.
(4) Beim Ausscheiden aus dem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land sind dem Bediensteten die festgehaltenen Nebengebührenwerte auf Verlangen zu bescheinigen.“
§ 295 Abs. 5 entfällt.
In § 302 Abs. 2 wird das Zitat „2. Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 150/2009“ durch das Zitat „- Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 38/2017“ ersetzt.
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag in Kraft.
(2) Abweichend von § 269 K-DRG 1994, LGBl. Nr. 71, sind die nach dem K-DRG 1994 gebührenden Ruhe- und Versorgungsgenüsse mit Ausnahme der Zulagen nach §§ 253 und 254 K-DRG 1994 sowie zu Ruhe- und Versorgungsgenüssen gebührende Nebengebührenzulagen mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2017 mit dem Faktor 1,013 zu erhöhen.
(3) Die Erhöhung nach Abs. 2 gebührt, wenn auf die Ruhe- und Versorgungsbezüge bereits
(4) Abweichend von § 40 Kärntner Pensionsgesetz 2010 – K-PG 2010, LGBl. Nr. 87/2010, gelten Abs. 2 und 3 sinngemäß für Leistungen nach dem K-PG 2010.
(5) § 700a ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, idF BGBl. I Nr. 33/2017, ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass
Von der Einmalzahlung ist kein Beitrag nach § 167 K-DRG 1994 zu entrichten.
(6) Das Gesamtpensionseinkommen iSd Abs. 5 ist die Summe aller wiederkehrenden Geldleistungen nach dem V. und VI. Teil des K-DRG 1994 oder nach dem K-PG 2010, mit Ausnahme der Zulagen nach §§ 253 und 254 K-DRG 1994 und nach §§ 27 und 28 K-PG 2010 und mit Ausnahme der Sonderzahlungen nach § 256 K-DRG 1994 und nach § 29 K-PG 2010, auf die die Person im Dezember 2016 Anspruch gehabt hat.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.