Landschaftsschutzgebiet "Griffner Schlossberg"
LGBLA_KA_20170620_24Landschaftsschutzgebiet "Griffner Schlossberg"Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des § 25 in Verbindung mit § 23 Abs.1 des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002, LGBl. Nr. 79/2002, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 65/2016, wird verordnet:
Das Landschaftsschutzgebiet „Griffner Schlossberg“ umfasst Gebietsteile der Marktgemeinde Griffen (politischer Bezirk Völkermarkt) im Ausmaß von 9,77 ha und ist in der Katastralgemeinde Griffner- thal gelegen. Die Grenzen des Landschaftsschutzgebietes sind in der Anlage A festgelegt.
(1)Der Griffner Schlossberg zeichnet sich auf Grund seiner besonderen Prägung, die er als geomorphologische Besonderheit dem Landschaftsbild verleiht, aus. Weiters befindet sich in diesem Gebiet auch eine große Artenvielfalt.
(2) Durch die Unterschutzstellung soll möglichst eine schonende Entwicklung der freizeittouristischen Nutzung des Griffner Schlosssberges erfolgen, die einerseits der Erhaltung der Reste der historischen Festungsanlage ebenso gerecht wird, wie der Bewahrung der landschaftlichen Eigenart dieses kultur- und historischen Ensembles mit dem weiterhin sichtbaren Schlossberg und seinem markanten Felsabbruch inmitten des Marktes Griffen.
Im Landschaftsschutzgebiet bedürfen folgende Eingriffe, unbeschadet der Bestimmungen des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002, einer Bewilligung:
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretung nach § 67 des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 bestraft.
(1) Die Verordnung tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Kärntner Landesregierung LGBl. Nr. 96/1971 „in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 1/2003“ außer Kraft.
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