Kärntner Vergaberechtsschutzgesetz 2014; Änderung
LGBLA_KA_20170512_18Kärntner Vergaberechtsschutzgesetz 2014; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Das Kärntner Vergaberechtsschutzgesetz 2014 – K-VergRG 2014, LGBl. Nr. 95/2013, wird wie folgt geändert:
In § 1 entfallen die Absatzbezeichnung „(1)“ und Abs. 2.
In § 3 Abs. 7 Z 1 wird der Ausdruck „Widerruf“ durch den Ausdruck „Widerrufserklärung“ ersetzt.
In § 5 werden das Zitat „BGBl. I Nr. 33/ 2013“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 33/ 2013, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 24/2017“ und das Zitat „BGBl. Nr. 51/1991“ durch das Zitat „BGBl. Nr. 51/ 1991, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 161/2013“ ersetzt.
In § 6 Abs. 2 wird die Wortfolge „bis zum Widerruf“ durch die Wortfolge „bis zur Widerrufserklärung“ ersetzt.
In § 6 Abs. 2 Z 2 werden im Klammerausdruck nach dem Zitat „BGBl. I Nr. 17/2006“ die Worte „,und Abs. 2a“ eingefügt.
Nach § 6 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) In einem Verfahren zur Vergabe von Dienstleistungskonzessionen gilt jede nach außen in Erscheinung tretende Festlegung des Auftraggebers als gesondert anfechtbare Entscheidung. Bei Direktvergaben und Direktvergaben mit vorheriger Bekanntmachung oder nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb von Dienstleistungskonzessionen gelten die Wahl des Vergabeverfahrens und die Vergabebekanntmachung als gesondert anfechtbare Entscheidungen. “
„(1) Eine Verweisung in diesem Gesetz auf eines der nachstehend angeführten Bundesgesetze ist als Verweisung auf die nachstehend angeführte Fassung zu verstehen:
In § 31 Abs. 2 wird das Zitat „BGBl. I Nr. 128/2013“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 7/2016“ ersetzt.
In § 32 Abs. 6 Z 3 entfällt am Ende das Satzzeichen Punkt und wird folgende Z 4 angefügt:
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