Kärntner Landesverfassung; Änderung Auflösung und Abwicklung des Fonds „Sondervermögen Kärnten“
LGBLA_KA_20170424_15Kärntner Landesverfassung; Änderung Auflösung und Abwicklung des Fonds „Sondervermögen Kärnten“Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Die Kärntner Landesverfassung – K-LVG, LGBl. Nr. 85/1996, zuletzt in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 28/2016, wird wie folgt geändert:
Art. 27 Abs. 3a entfällt.
Art. 57 Abs. 3b entfällt.
Art. 64a entfällt.
Im Art. 65 entfällt die Wortfolge „des Bankwesens sowie des Fonds ‚Sondervermögen Kärnten‘ und“.
Im Art. 70 Abs. 2 Z 2 wird die Wortfolge „des Landesmuseums für Kärnten, der Kärntner Beteiligungsverwaltung und des Fonds ‚Sondervermögen Kärnten‘,“ durch die Wortfolge „des Landesmuseums für Kärnten und der Kärntner Beteiligungsverwaltung,“ ersetzt.
Art. 72b Z 2 entfällt.
Im Art. 72b Z 6 wird die Fundstelle „LGBl. Nr. 85/2013“ durch die Fundstelle „LGBl. Nr. 65/2016“ ersetzt.
Das Gesetz über die Geschäftsordnung des Kärntner Landtages (K-LTGO), LGBl. Nr. 87/1996, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 28/2016, wird wie folgt geändert:
§ 68a Abs. 3 lit. f lautet:
(1) Das Gesetz über den Fonds „Sondervermögen Kärnten“ – K-SvKG, LGBl. Nr. 28/2016, wird – unbeschadet des Abs. 2 – mit Wirkung vom 1. August 2017 aufgehoben. Damit erlischt die Rechtspersönlichkeit des Fonds „Sondervermögen Kärnten“, nunmehr „Sondervermögen Kärnten in Abwicklung“ (Abs. 3).
(2) Im Zeitraum vom Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes bis zum 1. August 2017 hat die Abwicklung des Fonds „Sondervermögen Kärnten“ durch dessen Vorstand als Abwickler nach § 2 stattzufinden; in diesem Zeitraum sind ausschließlich § 2 und § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 erster und zweiter Satz, §§ 5 und 6, § 7 Abs. 1, 2, 4 und 6 bis 8, §§ 8 und 9, §§ 20 bis 23, § 27 Abs. 1, 2 und 4, § 29 und §§ 31 bis 33 K-SvKG mit den Maßgaben anzuwenden, dass die Mittel im Fonds zweckgewidmet für die Verteilung gemäß § 4 zu verwenden sind und dass an die Stelle des Aufsichtsrates die Landesregierung tritt. Die Mitgliedschaft zum Aufsichtsrat des Fonds „Sondervermögen Kärnten“ erlischt mit Wirkung vom Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes; dies gilt ferner für die Mitgliedschaft und Ersatzmitgliedschaft zum Beirat gemäß § 17 K-SvKG.
(3) Im Zeitraum gemäß Abs. 2 führt der Fonds den Namen „Sondervermögen Kärnten in Abwicklung“. Dies ist im Firmenbuch einzutragen.
Die Abwickler haben für den Fonds
(1) Die Abwickler haben einen fiktiven Liquidationsstatus zu erstellen, in dem die Aktiva und Passiva nach den Abs. 2 bis 4 nach dem Muster der Tabelle gemäß der Anlage zu diesem Gesetz gegenüberzustellen sind.
(2) Als Aktiva sind die liquiden Mittel des Fonds zu erfassen; dies betrifft insbesondere Mittel aus der Auflösung der Veranlagung des Kernvermögens und der Schwankungsreserve, aus der Umsetzung der sonstigen Vermögenswerte des Fonds in liquide Mittel sowie aus der Zahlung der Anstalt „Kärntner Beteiligungsverwaltung“ für den Wert der Beteiligungen, die nach § 8 Abs. 1 auf die Anstalt übertragen werden, auf der Grundlage einer Bewertung der Beteiligungen vor dem 1. August 2017, jedoch nach Erfüllung der Aufgabe gemäß § 2 Z 1. Bei den Aktiva sind ferner jene Beträge anzuführen, die dem Wert der Beteiligungen entsprechen, die nach § 2 des Gesetzes, mit dem die Auflösung der Kärntner Landesholding geregelt und das Kärntner Landesholding-Gesetz aufgehoben wird, LGBl. Nr. 28/2016, auf die Anstalt „Kärntner Beteiligungsverwaltung“ übertragen wurden; hierbei sind die im Zuge der Übertragung zu Grunde gelegten Werte heranzuziehen. Nicht in liquide Mittel umgesetzte Aktiva sind auszuweisen, jedoch mit Null im fiktiven Liquidationsstatus anzusetzen und bei der Nachtragsverteilung (§ 7) zu berücksichtigen.
(3) Als Passiva sind unter Bedachtnahme auf die Ergebnisse der Gläubigeraufrufe folgende Verbindlichkeiten und Ansprüche des Fonds nach Maßgabe des Abs. 4 zu verzeichnen:
(4) Verbindlichkeiten und Ansprüche gemäß Abs. 3 sind jeweils einzeln und in voller Höhe, jene nach Abs. 3 Z 3 und 4 bezogen auf den Stichtag 1. März 2015, zu verzeichnen; in diesem Zusammenhang ist auf allfällige Sicherstellungen gemäß § 4 Abs. 2 hinzuweisen. Ebenfalls auszuweisen, jedoch mit Null im fiktiven Liquidationsstatus anzusetzen, sind Ansprüche, für die der Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds im Zusammenhang mit einem Angebot gemäß § 2a FinStaG die Bezahlung übernommen hat, wie dies insbesondere für die angebotsgegenständlichen Haftungsverbindlichkeiten gemäß Abs. 3 Z 4 lit. b zutrifft. Ansprüche gemäß Abs. 3 Z 3 und Z 4 sind unter der Annahme zu verzeichnen, dass die landesgesetzlich angeordnete Ausfallsbürgschaft des Fonds gemäß § 1356 ABGB rechtmäßig begründet worden und aufrecht ist.
(1) Auf Grund des fiktiven Liquidationsstatus haben die Abwickler – unter Bedachtnahme auf Abs. 2 – die fiktive Liquidationsquote zu errechnen, mit der die Mittel des Fonds nach dem Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung durch eine Zahlung in Höhe der fiktiven Liquidationsquote oder durch entsprechende Sicherstellungen nach Abs. 2 Z 2 verteilt werden können. Eine Zahlung in Höhe der fiktiven Liquidationsquote erfolgt für:
(2) Bei der Errechnung der fiktiven Liquidationsquote nach Abs. 1 ist die Erfüllung der Aufgaben gemäß § 2 Z 5 und die Sicherstellung strittiger Forderungen zu berücksichtigen. Eine Sicherstellung erfolgt jedenfalls für:
(3) Nach Vorliegen der schriftlichen Bestätigung gemäß § 5 Abs. 3 haben die Abwickler entsprechend der fiktiven Liquidationsquote die Verteilung der Mittel nach Abs. 1 vorzunehmen. Der Betrag, der dem Wert der Beteiligungen im Sinne des § 3 Abs. 2 vorletzter Satz entspricht, ist bei der Verteilung der Mittel an den Einlösungsgläubiger gemäß § 3 Abs. 3 Z 4 lit. a in Abzug zu bringen.
(4) Nach dem Zeitpunkt gemäß § 1 Abs. 1 hat mit den verbliebenen Vermögenswerten eine Nachtragsverteilung aus der „Nachtragsverteilungsmasse“ nach § 7 stattzufinden.
(1) Die Landesregierung hat einen unabhängigen Sachverständigen zu bestellen, dem bis zum Ablauf des Zeitraums gemäß § 1 Abs. 2 die begleitende Prüfung der Einhaltung der Grundsätze der Abwicklung hinsichtlich
nach den Bestimmungen dieses Gesetzes obliegt.
(2) Der Sachverständige hat innerhalb seines Aufgabenkreises gemäß Abs. 1 allfällige Beanstandungen den Abwicklern und der Landesregierung schriftlich mitzuteilen. Ergibt die abschließende Prüfung, dass die Bestimmungen dieses Gesetzes nach Abs. 1 eingehalten wurden, hat der Sachverständige den Abwicklern bis 15. Juli 2017, wegen Erfüllung der Verpflichtung gemäß Abs. 4 letzter Satz erforderlichenfalls zu einem späteren Zeitpunkt, eine entsprechende schriftliche Bestätigung auszustellen und der Landesregierung bekannt zu geben.
(3) Dem Sachverständigen obliegt es ferner, die rechnerische Richtigkeit des von den Abwicklern vorgelegten Berichts und der Schlussrechnung gemäß § 6 Abs. 3 zu prüfen und entsprechend dem jeweiligen Prüfungsergebnis gegenüber der Landesregierung zu bestätigen oder mit Einschränkungen zu bestätigen oder die Bestätigung zu versagen.
(4) Zur Erfüllung seiner Aufgaben haben die Abwickler dem Sachverständigen im erforderlichen Umfang Informationen zur Verfügung zu stellen und Einsicht in Unterlagen zu gewähren. Die Abwickler sind verpflichtet, die Ursachen einer festgestellten Beanstandung im Sinne des Abs. 2 erster Satz unverzüglich zu beheben und dem Sachverständigen hierüber zu berichten.
(1) Die Abwickler haben den Stand der bekannten Aktiva des Fonds zum Stichtag 1. Juni 2017 auf der Homepage des Fonds zu veröffentlichen.
(2) Die Abwickler haben der Landesregierung im monatlichen Abstand sowie jederzeit auf Verlangen über den Stand der Abwicklung zu berichten.
(3) Die Abwickler haben vor Ablauf des Zeitraums gemäß § 1 Abs. 2 der Landesregierung, dem Sachverständigen gemäß § 5 sowie der Anstalt „Kärntner Beteiligungsverwaltung“ über die Abwicklung zu berichten und eine Schlussrechnung vorzulegen. Darin sind die für die Nachtragsverteilung gemäß § 7 erforderlichen Informationen vollständig darzustellen.
(4) Die Landesregierung hat Bericht und Schlussrechnung gemäß Abs. 3 im Internet auf der Homepage des Landes Kärnten zu verlautbaren.
(1) Mit Wirkung vom 1. August 2017 besteht eine „Nachtragsverteilungsmasse“ als zweckgebundenes Sondervermögen mit eigener Rechtspersönlichkeit; diese tritt von Gesetzes wegen ein in:
(2) Die Anstalt „Kärntner Beteiligungsverwaltung“ hat die „Nachtragsverteilungsmasse“ in einem eigenen abgegrenzten Verrechnungskreis zu verwalten und ausschließlich zum Zweck der Nachtragsverteilung zu verwenden.
(3) Nach Maßgabe der rechtlichen Möglichkeiten ist nach Verwertung aller restlichen Aktiva einschließlich der Sicherstellungsbeträge gemäß Abs. 1 Z 3 eine Nachtragsverteilung im Verhältnis der quotenmäßigen Verteilung gemäß § 4 Abs. 1 unter Beachtung des Grundsatzes der Gläubigergleichbehandlung anzustreben.
(4) Auf die Verwaltung und Verwendung der „Nachtragsverteilungsmasse“ gemäß Abs. 2 sind § 6 Abs. 2 mit der Maßgabe, dass der Landesregierung erstmals zum 31. Dezember 2017, sodann in halbjährlichem Abstand zu berichten ist, sowie § 6 Abs. 3 erster Satz und 4, auf die Nachtragsverteilung im Sinne des Abs. 3 sind § 3, § 4 Abs. 1, 2 erster Satz und 3 erster Satz sowie § 5 sinngemäß anzuwenden.
(5) Die Kosten der laufenden Geschäftstätigkeit, ausgenommen die Kosten der ordentlichen Verwaltung durch die Anstalt „Kärntner Beteiligungsverwaltung“, sind von der „Nachtragsverteilungsmasse“ zu tragen.
(1) Mit Wirkung vom 1. August 2017 werden die zu diesem Zeitpunkt durch den Fonds „Sondervermögen Kärnten in Abwicklung“ gehaltenen Beteiligungen an der
(2) Die Rechtsnachfolge gemäß Abs. 1 ist im Firmenbuch einzutragen.
(3) Die Anstalt „Kärntner Beteiligungsverwaltung“ hat für die Liquidation der Gesellschaften gemäß Abs. 1 zu sorgen.
(1) Mit dem Zeitpunkt gemäß § 1 Abs. 1 hat die Landesregierung die Löschung des Fonds „Sondervermögen Kärnten in Abwicklung“ im Firmenbuch zu veranlassen.
(2) Die Anstalt „Kärntner Beteiligungsverwaltung“ hat die Bücher und Schriften des Fonds auf sieben Jahre, gerechnet ab 1. Jänner 2018, aufzubewahren.
(3) Liegt aus Sicht der Landesaufsicht kein Grund zur Beanstandung vor, hat die Landesregierung nach Ablauf des Zeitraums gemäß § 1 Abs. 2 den bisherigen Abwicklern eine Entlastungsbescheinigung auszustellen.
In den Angelegenheiten dieses Gesetzes sind keine landesgesetzlich geregelten Verwaltungsabgaben zu entrichten.
Soweit durch dieses Gesetz der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, ist es so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.
Aktiva
Passiva 1
Passiva 2
Aktiva § 3 Abs. 2
Wert in Euro
Passiva ohne Ansprüche aus Ausfallsbürg-schaft § 3 Abs. 3
Zahlung in Euro
Sicher-stellung in Euro
Passiva unter der Annahme der wirksamen Begründung und des aufrechten Bestands der Ausfallsbürgschaft (§ 4 K-LHG) § 3 Abs. 3
Quote Zahlung in Euro
Quote Sicher-stellung in Euro
Kassa § 3 Abs. 2
Verbindlich-keiten aus laufender Geschäftstätigkeit (unstrittig)§ 3 Abs. 3 Z 1 (einschließlich Liquidationskosten)
Ansprüche aus Verbindlichkeiten der HETA, die nicht Gegenstand des KAF-Angebots waren, zur Liquidation angemeldet wurden / bekannt sind und unstrittig sind § 3 Abs. 3 Z 3 lit. a
Bankguthaben § 3 Abs. 2
Verbindlich-keiten aus laufender Geschäftstätigkeit (strittig) § 3 Abs. 3 Z 2
Ansprüche aus Verbindlichkeiten der HETA, die nicht Gegenstand des KAF-Angebots waren, zur Liquidation angemeldet wurden / bekannt sind und strittig sind § 3 Abs. 3 Z 3 lit. b
Wertpapiere § 3 Abs. 2
Ansprüche aus angebotsgegenständlichen Schuldtiteln des KAF, die angenommen wurden § 3 Abs. 3 Z 4 lit. a
Forderungen § 3 Abs. 2
Ansprüche aus angebotsgegenständlichen Schuldtiteln, die nicht angenommen wurden § 3 Abs. 3 Z 4 lit. b
Anlagevermögen § 3 Abs. 2
Beteiligungen § 8 Abs. 1
Wert der Be- teiligungen § 3 Abs. 2 vorletzter Satz
Summe Aktiva
Summe Passiva 1
Summe Passiva 2
Aktiva – Passiva 1
Summe Passiva 1 + Summe Passiva 2
Quote (Aktiva-Passiva1 / Passiva 2)
Die fiktive Liquidationsquote aus der Summe der Aktiven im Verhältnis zu der Summe der Passiven unter der Annahme der wirksamen Begründung und des aufrechten Bestands der landesgesetzlich angeordneten Ausfallsbürgschaft beträgt …. %.
Das Gesetz über die Kärntner Beteiligungsverwaltung – K-BVG, LGBl. Nr. 28/2016, wird wie folgt geändert:
Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:
(1) Die Kärntner Beteiligungsverwaltung hat für die nach § 8 Abs. 1 des Gesetzes über die Abwicklung des Fonds „Sondervermögen Kärnten“ und die Aufhebung des Gesetzes über den Fonds „Sondervermögen Kärnten“, LGBl. Nr. 15/2017, eintretende Übertragung von Beteiligungen rechtzeitig vor dem 1. August 2017 eine Zahlung gemäß § 3 Abs. 2 erster Satz leg.cit. zu leisten.
(2) Der Kärntner Beteiligungsverwaltung obliegt mit Wirkung vom 1. August 2017 die Verwaltung und Vertretung der landesgesetzlich errichteten „Nachtragsverteilungsmasse“ als zweckgebundenes Sondervermögen mit eigener Rechtspersönlichkeit aus übernommenen Mitteln des bisherigen Fonds „Sondervermögen Kärnten in Abwicklung“. Die „Nachtragsverteilungsmasse“ ist in das Firmenbuch einzutragen; dies hat die Kärntner Beteiligungsverwaltung zu veranlassen. Die Kärntner Beteiligungsverwaltung hat in einem eigenen abgegrenzten Verrechnungskreis die Nachtragsverteilung aus den Mitteln der „Nachtragsverteilungsmasse“ nach den näheren Bestimmungen des § 7 des Gesetzes über die Abwicklung des Fonds „Sondervermögen Kärnten“ und die Aufhebung des Gesetzes über den Fonds „Sondervermögen Kärnten“, LGBl. Nr. 15/2017, vorzunehmen. Mittel, die nach § 22 aufgebracht werden, sowie sonstige Mittel der Kärntner Beteiligungsverwaltung dürfen nicht zur Nachtragsverteilung herangezogen werden.“
Das Gesetz, mit dem die Auflösung der Kärntner Landesholding geregelt und das Kärntner Landesholding-Gesetz aufgehoben wird, LGBl. Nr. 28/2016, wird wie folgt geändert:
§ 2 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Der Wert des übernommenen Vermögens wird im fiktiven Liquidationsstatus nach § 3 Abs. 2 des Gesetzes über die Abwicklung des Fonds „Sondervermögen Kärnten“ und die Aufhebung des Gesetzes „Sondervermögen Kärnten“, LGBl. Nr. 15/2017, als Grundlage der Verteilung der Mittel des Fonds „Sondervermögen Kärnten in Abwicklung“ berücksichtigt.“
Das Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds-Gesetz – K-AFG, LGBl. Nr. 65/2015, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 52/2016, wird wie folgt geändert:
Nach § 3 Abs. 1 Z 3 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 4 angefügt:
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