Kärntner Verbrennungsverbot-Ausnahmeverordnung 2011; Änderung
LGBLA_KA_20170420_14Kärntner Verbrennungsverbot-Ausnahmeverordnung 2011; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Gemäß § 3 Abs. 4 Z 5 des Bundesluftreinhaltegesetzes - BLRG, BGBl. I. Nr. 137/2002, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. 97/2013, wird verordnet:
Die Verordnung des Landeshauptmannes, mit der Ausnahmen vom Verbot des Verbrennens biogener Materialien nach dem Bundesluftreinhaltegesetz erlassen werden (Kärntner Verbrennungsverbot-Ausnahmeverordnung 2011 - K-VvAV 2011), LGBl. Nr. 31/2011, zuletzt in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 35/2015, wird wie folgt geändert:
In § 3 werden die Absätze 1 und 2 zu Absatz 1 zusammengefasst.
In § 3 wird folgender Absatz 2 angefügt:
„(2) Das Räuchern im Obst- und Weingartenbereich ist als Maßnahme des Frostschutzes zulässig, wenn vorher die Gemeinde von dieser Maßnahme verständigt und während des Verbrennens die örtliche Feuerwehr beigezogen wird.“
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.