Kärntner Fischereigesetz; Änderung
LGBLA_KA_20170413_13Kärntner Fischereigesetz; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Das Kärntner Fischereigesetz – K-FG, LGBl. Nr. 62/2000, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 85/2013, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis wird die Wortfolge „§ 64 Verfall von Gegenständen“ durch die Wortfolge „§ 64 Verfall“ ersetzt.
§ 2 lautet:
(1) Dieses Gesetz gilt, soweit in den Abs. 2 bis 4 nicht anderes bestimmt wird, für alle Fischgewässer im Land Kärnten.
(2) Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes sind – soweit in Abs. 3 bis 5 nicht anderes bestimmt ist – ausgenommen:
(3) Auf künstliche Wasseransammlungen
(4) Die Verordnung (EG) Nr. 708/2007 des Rates vom 11.6.2007 über die Verwendung nicht heimischer und gebietsfremder Arten in der Aquakultur, ABl. Nr. L 168 vom 28.6.2007, S. 1 zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 304/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 88 vom 4.4.2011, S. 1, ist im Rahmen dieses Landesgesetzes zu vollziehen. Zuständige Behörde für die Bewilligung der Einführung nicht heimischer und der Umsiedlung gebietsfremder Arten in Aquakulturanlagen sowie für die Durchführung von Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen ist die Landesregierung.
(5) Soweit der Geltungsbereich dieses Gesetzes betroffen ist, ist zuständige Behörde für Maßnahmen nach der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten, ABl. Nr. L 317 vom 4. November 2014, S. 35, die Landesregierung.“
In § 5 Abs. 6 wird das Zitat „§ 12 Abs. 5“ durch das Zitat „§ 12 Abs. 4“ ersetzt.
§ 12 Abs. 3 bis 5 lauten:
„(3) Der Fischereiverwalter muss die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen. Die Bestellung eines Fischereiverwalters darf nur mit dessen schriftlicher Zustimmung erfolgen und ist vom Fischereiberechtigten unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Diese hat die Bestellung auf Vorliegen der Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 zu prüfen und mit Bescheid für unwirksam zu erklären, wenn sie diesen Voraussetzungen nicht entspricht. Nach Ablauf von drei Monaten ab Einlangen der Anzeige kann eine Unwirksamerklärung nicht mehr erfolgen; die Bestellung gilt als endgültig zur Kenntnis genommen. Die Fischereiberechtigten haben den Fischereiverwalter abzuberufen, wenn Umstände eintreten oder nachträglich bekannt werden, die der Bestellung entgegengestanden wären. Die Abberufung des Fischereiverwalters ist unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
(4) Mit der wirksamen Bestellung eines Fischereiverwalters und der Anzeige der Bestellung an die Bezirksverwaltungsbehörde gehen alle Rechte und Pflichten der Fischereiberechtigten nach diesem Gesetz hinsichtlich der Ausübung der Fischerei auf den Fischereiverwalter über. Der Fischereiverwalter vertritt die Fischereiberechtigten in allen Angelegenheiten dieses Gesetzes und ist für die Einhaltung der die Ausübung der Fischerei betreffenden Bestimmungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen verantwortlich.
(5) Unterbleibt entgegen der Verpflichtung nach Abs. 2 die Bestellung eines Fischereiverwalters, oder wird die Bestellung für unwirksam erklärt (Abs. 3), hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Rechnung der Fischereiberechtigten von Amts wegen mit Bescheid einen Fischereiverwalter zu bestellen, wenn dies im Interesse einer geordneten Fischereiwirtschaft erforderlich ist. Die amtswegige Bestellung eines Fischereiverwalters ist mit Bescheid aufzuheben, wenn der Grund für seine Bestellung weggefallen ist. In diesem Fall gehen die Rechte und Pflichten iSd. Abs. 4 auf einen nach Abs. 2 bestellten Fischereiverwalter erst mit der Aufhebung der Bestellung des amtswegig bestellten Fischereiverwalters über.“
„(2b) Personen, die aufgrund einer Behinderung die fachliche Eignung für die Ausübung des Fischfanges iSd. § 26 nicht aufweisen, dürfen den Fischfang ohne Jahresfischerkarte (Fischergastkarte) in Begleitung einer voll handlungsfähigen Person, die Inhaber einer gültigen Jahresfischerkarte oder Fischergastkarte und eines Fischereierlaubnisscheines ist, ausüben, wenn sie einen Fischereierlaubnisschein haben.“
„(1) Der Fischereiausübungsberechtigte darf die Erlaubnis zur Ausübung des Fischfanges in einem Fischereirevier nur schriftlich und nur Personen,
§ 40 Abs.1 lit. e und f lauten:
Nach § 40 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Die erforderliche Verlässlichkeit im Sinne des Abs. 1 lit. f ist nicht (mehr) gegeben, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Aufsichtsorgan von seinen Befugnissen in einer den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht entsprechenden Weise Gebrauch machen wird. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn diese Person wegen einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt wurde und die Verurteilung noch nicht getilgt ist oder nicht der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister unterliegt. Zur Beurteilung der Verlässlichkeit ist eine Strafregisterbescheinigung vorzulegen, die nicht älter als drei Monate sein darf.“
„(1) Die Landesregierung hat nach Anhörung des Landesfischereibeirates einen sachkundigen Landesbediensteten zum Landesfischereiinspektor zu bestellen. Die Bestellung hat für die Dauer von fünf Jahren zu erfolgen. Wiederholte Bestellungen sind zulässig.“
„(4) Die Funktion gemäß Abs. 1 endet:
(4a) Die Landesregierung hat den Landesfischereiinspektor vor Ablauf der Funktionsperiode mit Bescheid abzuberufen, wenn
§ 63 Abs. 1 lit. d und e lauten:
In § 63 Abs. 1 lit. t wird das Satzzeichen „.“ durch das Satzzeichen „;“ ersetzt und dem § 63 Abs. 1 werden folgende lit. u und v angefügt:
§ 64 lautet:
Die Bezirksverwaltungsbehörde hat
Entgegen den Bestimmungen des § 12 erlassene Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde über die Unwirksamerklärung der Bestellung eines Fischereiverwalters und entgegen den Bestimmungen der §§ 39 und 40 erlassene Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde über die Genehmigung der Bestellung eines Fischereiaufsichtsorganes oder die Verweigerung der Genehmigung der Bestellung eines Fischereiaufsichtsorganes sind mit Nichtigkeit bedroht. Die Landesregierung ist für die Aufhebung der mit Nichtigkeit bedrohten Bescheide zuständig. Nach Ablauf von fünf Jahren nach Rechtskraft des Bescheides ist eine Nichtigerklärung nicht mehr zulässig.“
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