Kärntner Objektivierungsgesetz; Änderung
LGBLA_KA_20170321_9Kärntner Objektivierungsgesetz; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Das Kärntner Objektivierungsgesetz – K-OG, LGBl. Nr. 98/1992, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 74/2010, wird wie folgt geändert:
Dieser Abschnitt gilt nicht für die Aufnahme in den Landesdienst in der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG, sofern im 4. Abschnitt dieses Gesetzes oder im Kärntner Landeskrankenanstalten-Betriebsgesetz – K-LKABG nicht anderes bestimmt ist.“
Dieser Abschnitt gilt nicht für die Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG.“
§ 13 Abs. 1 lit. d entfällt.
Der 4. Abschnitt lautet:
Der 4. Abschnitt gilt für die Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG. Der Vorstand der KABEG ist mit der Wahrnehmung sämtlicher Angelegenheiten dieses Abschnittes im Sinne des § 27 des Kärntner Landeskrankenanstalten-Betriebsgesetzes – K-LKABG betraut. § 11 gilt mit der Maßgabe, dass der Vorstand der KABEG verpflichtet ist, der Landesregierung und dem Aufsichtsrat der KABEG Entscheidungen gemäß § 11 Abs. 3 vierteljährlich zur Kenntnis zu bringen. Dies gilt in gleicher Weise, wenn der Vorstand der KABEG von der Durchführung einer Ausschreibung gemäß § 4 Abs. 3 bis 5, gemäß § 22 Abs. 2 oder gemäß § 23 Abs. 2 oder 3 absieht. Die Landesregierung hat die ihr vom Vorstand der KABEG nach dem dritten und vierten Satz zur Kenntnis gebrachten Entscheidungen einschließlich ihrer Begründung unter Wahrung des Grundrechtes auf Datenschutz unverzüglich dem Landtag zur Kenntnis zu bringen.
(1) Für die Aufnahme in den Landesdienst, ausgenommen im medizinischen Bereich und Leiter der Anstaltsapotheken, gelten die Bestimmungen des 2. Abschnittes mit Ausnahme des § 7 Abs. 2 zweiter Satz sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Landesregierung der Vorstand der KABEG und an die Stelle der für die Angelegenheiten des Dienstrechtes zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung die für Dienstrechtsangelegenheiten zuständige Organisationseinheit der KABEG tritt.
(2) Herrscht ein dringender Bedarf an Bediensteten mit einer bestimmten Ausbildung im Pflegebereich oder im Bereich der gehobenen medizinisch-technischen Dienste, der aufgrund der verfügbaren Personen mit dieser Ausbildung nicht oder nur eingeschränkt gedeckt werden kann (Mangelberufe), hat der Vorstand abweichend von Abs. 1 von einer Ausschreibung und einem Objektivierungsverfahren abzusehen und die Aufnahme dieser Personen nach Maßgabe der qualifizierten Bewerber vorzunehmen.
(1) Frei werdende Planstellen gemäß den §§ 26 bis 29 sind jedenfalls in der „Kärntner Landeszeitung“, auf der von der KABEG im Internet eingerichteten Website „Stellenausschreibungen“ und nach Möglichkeit in der „Kärntner Ärztezeitung“ auszuschreiben. Frei werdende Planstellen für Primarärzte sind nach Möglichkeit auch in der „Österreichischen Ärztezeitung“ auszuschreiben. Für den Inhalt der Ausschreibung gilt § 5 mit der Maßgabe, dass die Bewerbungsfrist für Planstellen für Primarärzte und Fachärzte mit mindestens vier Wochen festzusetzen ist. Die Ausschreibung hat unverzüglich, jedenfalls aber so rechtzeitig zu erfolgen, dass die Planstelle längstens nach Ablauf von drei Monaten ab ihrem Freiwerden besetzt werden kann.
(2) Von der Ausschreibung einer Ausbildungsstelle zum Facharzt (§ 26) darf abgesehen werden, wenn die Planstelle mit einer Person besetzt werden kann, die die Basisausbildung (§ 24) oder die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin (§ 25) in einer von der KABEG geführten Landeskrankenanstalt absolviert hat und deren Eignung sich aus den Erfolgsnachweisen gemäß § 26 des Ärztegesetzes 1998 und aus den Detailbeurteilungen gemäß den §§ 24 und 25 ergibt. Handelt es sich bei dieser Person nicht um einen Landesbediensteten, darf das Ende des Dienstverhältnisses zum Land nicht länger als zwei Jahre zurückliegen.
(3) Von der Ausschreibung einer Facharztplanstelle ist abzusehen, wenn ein Mangel an Fachärzten in der in Betracht kommenden Fachrichtung gemäß der Verordnung der Landesregierung nach § 27 Abs. 4 der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 – K-KAO besteht.
(1) Die Begründung eines Dienstverhältnisses mit Personen, die sich um eine Planstelle als Arzt in Basisausbildung gemäß § 6a des Ärztegesetzes 1998 bewerben, hat in der Reihenfolge des Datums der Promotion, erfolgt die Bewerbung in einem zwei Jahre übersteigenden Abstand zur Promotion, unter Berücksichtigung des Datums der Bewerbung zu erfolgen.
(2) Unbeschadet eines Erfolgsnachweises gemäß § 26 des Ärztegesetzes 1998 hat jede Person in Basisausbildung das Recht, während ihrer Ausbildung vom jeweiligen Primararzt am Ende der Beschäftigung in der jeweiligen Abteilung eine detaillierte schriftliche Beurteilung zu begehren.
§ 24 gilt für Personen, die sich um eine Planstelle für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin bewerben, sinngemäß mit der Maßgabe, dass Bewerbern, die bereits bei der KABEG in einem Dienstverhältnis zum Land als Arzt in Basisausbildung oder als Turnusarzt in Ausbildung zum Facharzt stehen, der Vorrang gegeben werden darf, sofern dem weder Vorschriften der Europäischen Union oder Staatsverträge im Rahmen der Europäischen Union noch innerstaatliche Rechtsnormen, insbesondere das Kärntner Antidiskriminierungsgesetz oder das Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetz, entgegenstehen.
(1) Unbeschadet eines Erfolgsnachweises gemäß § 26 des Ärztegesetzes 1998 hat durch den jeweiligen Primararzt am Ende der Ausbildung des Turnusarztes zum Facharzt in der jeweiligen Abteilung eine nachvollziehbare und detaillierte schriftliche Beurteilung nach vom ärztlichen Leiter vorher festgelegten einheitlichen Beurteilungskriterien zu erfolgen. Der Primararzt hat seine Beurteilung mit dem Turnusarzt in einem Mitarbeitergespräch zu erörtern.
(2) Ein Primararzt, für dessen Fach sich eine Person zur Ausbildung zum Facharzt beworben hat, hat das Recht, mit Zustimmung des Bewerbers in Detailbeurteilungen anderer Primarärzte Einsicht zu nehmen.
(3) Der Vorstand der KABEG kann Personen, die sich um eine voraussichtlich freiwerdende Ausbildungsstelle zum Facharzt bewerben wollen und die an der Abteilung, an der die Ausbildungsstelle voraussichtlich zu besetzen sein wird, während ihrer Basisausbildung oder während ihrer Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin nicht tätig waren, über ihren Antrag die Möglichkeit einer zweimonatigen Hospitation einräumen, wenn dies aus organisatorischen und personellen Gründen möglich ist. Abs. 1 gilt sinngemäß.
(4) Nach Ablauf der Bewerbungsfrist hat der Primararzt mit jedem Bewerber ein Bewerbergespräch zu führen. Aufgrund der Bewerbungsunterlagen und der Ergebnisse der Bewerbergespräche hat der Primararzt die Bewerber zu reihen und die vorläufige Reihung der Auswahlkommission vorzulegen.
(5) Die vom ärztlichen Leiter zu bestellende Auswahlkommission für Turnusärzte in Ausbildung zum Facharzt besteht aus dem Primararzt, an dessen Abteilung die Ausbildungsstelle zu besetzen ist, dem Stellvertreter des Primararztes oder, wenn ein Ausbildungsassistent bestellt ist, aus diesem, einem Primararzt einer verwandten Fachrichtung und aus einem Facharzt der Abteilung, an der die Ausbildungsstelle zu besetzen ist. Die Einberufung der Auswahlkommission obliegt dem Primararzt, an dessen Abteilung die Ausbildungsstelle zu besetzen ist, der den Vorsitz führt. Der ärztliche Leiter oder ein von ihm entsandter Vertreter sowie ein vom Vorstand nach Anhörung des zuständigen Organes der betrieblichen Arbeitnehmervertretung bestimmter Dienstnehmer in der KABEG dürfen an den Sitzungen der Auswahlkommission als Beobachter teilnehmen.
(6) Die Auswahlkommission hat eine nachvollziehbar begründete Reihung der Bewerber als Besetzungsvorschlag an den Vorstand zu beschließen. Kommt der Beschluss der Auswahlkommission nicht einstimmig zu Stande, so hat jenes Mitglied, das eine von der Mehrheit abweichende Meinung vertritt, dies schriftlich zu begründen. Nach Vorliegen der schriftlichen Begründung hat die Auswahlkommission die Reihung erneut zu beraten. In der zweiten Beratung kommt der Beschluss der Auswahlkommission mit einfacher Stimmenmehrheit zustande. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(7) Der Vorsitzende der Auswahlkommission hat nicht zum Zug gekommenen Bewerbern über ihren Wunsch die Gründe für ihre Reihung mitzuteilen.
(1) Die vom ärztlichen Leiter zu bestellende Auswahlkommission für Fachärzte besteht aus dem Primararzt, an dessen Abteilung die Facharztstelle zu besetzen ist, dem Stellvertreter des Primararztes, einem Primararzt einer verwandten Fachrichtung und aus einem Mitglied aus dem Kreis der Fachärzte in der KABEG. Das Mitglied aus dem Kreis der Fachärzte in der KABEG darf nicht an der Abteilung tätig sein, an der die Facharztstelle zu besetzen ist. Die Einberufung der Auswahlkommission obliegt dem Primararzt, an dessen Abteilung die Facharztstelle zu besetzen ist, der den Vorsitz führt. Der ärztliche Leiter oder ein von ihm entsandter Vertreter sowie ein vom Vorstand nach Anhörung des zuständigen Organes der betrieblichen Arbeitnehmervertretung bestimmter Dienstnehmer in der KABEG dürfen an den Sitzungen der Auswahlkommission als Beobachter teilnehmen.
(2) § 26 Abs. 4, 6 und 7 gelten sinngemäß.
(1) Der Vorstand hat dem Objektivierungsverfahren für Primarärzte ein Anforderungsprofil im Sinne des Versorgungsauftrages der entsprechenden Abteilung zugrunde zu legen.
(2) Die Reihung der Bewerber erfolgt durch eine vom Vorstand der KABEG zu bestellende Auswahlkommission. Der Auswahlkommission gehören der ärztliche Leiter als Vorsitzender, der Verwaltungsleiter, der Leiter des Pflegedienstes, zwei Primarärzte, ein Facharzt und ein Mitglied aus dem Kreis der Dienstnehmer in der KABEG an. Die Auswahlkommission gibt ihren Vorschlag gemäß Abs. 5 mit einfacher Stimmenmehrheit ab, wobei der ärztliche Leiter zuletzt abstimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des ärztlichen Leiters den Ausschlag. Der Vorstand oder ein von ihm entsandter Vertreter sowie ein vom Vorstand nach Anhörung des zuständigen Organes der betrieblichen Arbeitnehmervertretung bestimmter Dienstnehmer in der KABEG dürfen an den Sitzungen der Auswahlkommission als Beobachter teilnehmen.
(3) Die Auswahlkommission bestellt auf Vorschlag des ärztlichen Leiters einen externen Gutachter. Dieser Gutachter hat anhand der Bewerbungsunterlagen eine vorläufige nachvollziehbare Reihung der Bewerber durchzuführen und die Reihung der Auswahlkommission vorzulegen. § 7 Abs. 5 und 6 gilt sinngemäß. Der Gutachter nimmt an der Beratung der Auswahlkommission mit beratender Stimme teil.
(4) Die Auswahlkommission hat mit allen Bewerbern ein Hearing durchzuführen. Im Hearing sind die Fragen so zu gestalten, dass für alle Bewerber in gleicher Weise eine Beurteilung in fachlicher und persönlicher Hinsicht möglich ist und Chancengleichheit gewahrt bleibt. Das Hearing ist für jeden Bewerber einzeln durchzuführen.
(5) Die Auswahlkommission hat aufgrund der Ergebnisse der einzelnen Verfahrensschritte eine nachvollziehbar begründete Reihung der Bewerber als Besetzungsvorschlag an den Vorstand zu beschließen.
(6) Die Bestellung zum Primararzt hat befristet auf die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erfolgen. Erfolgt die Bestellung auf eine bestimmte längere Zeit, auf unbestimmte Zeit oder ohne Zeitangabe, ist sie für fünf Jahre wirksam. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig. Im Fall der wiederholten Bestellung zum Primararzt darf der Vorstand nach Anhörung des Aufsichtsrates von der Ausschreibung der Funktion absehen. Der Vorstand der KABEG hat eine Person, die zum Primararzt bestellt wird und die nicht bereits in einem Dienstverhältnis zum Land steht, zugleich mit der Bestellung in ein privatrechtliches Dienstverhältnis zum Land aufzunehmen. Dieses Dienstverhältnis ist bei der ersten Bestellung mit deren Dauer zu befristen.
(7) Abs. 1 bis 6 gelten für Departmentleiter und Leiter von Instituten für Pathologie in gleicher Weise.
Für die Leiter der Anstaltsapotheken gelten die Bestimmungen des § 28 Abs. 1 bis 6 sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Auswahlkommission der ärztliche Leiter als Vorsitzender, der Verwaltungsleiter, der Leiter des Pflegedienstes, ein Primararzt, zwei allgemein berufsberechtigte Apotheker und ein Mitglied aus dem Kreis der Dienstnehmer in der KABEG angehören.
Die Mitglieder der Auswahlkommissionen sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz an keine Weisungen gebunden. Die Mitglieder der Auswahlkommissionen und der Gutachter (§ 28 Abs. 3) müssen den Vorstand der KABEG und die Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung informieren. Der Vorstand der KABEG hat ein Mitglied einer Auswahlkommission oder den Gutachter abzuberufen, wenn die geistige oder körperliche Eignung nicht mehr gegeben ist oder das Mitglied/der Gutachter seine Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt.“
„(6) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 9/2017 anhängige Verfahren nach dem 4. Abschnitt sind nach den bisher geltenden Bestimmungen weiterzuführen.“
(1) Soweit in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Verweisungen in diesem Gesetz auf das Ärztegesetz 1998 sind als Verweisungen auf das Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 26/2017, zu verstehen.“
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