Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung und Kärntner Bezügegesetz 1997; Änderung
LGBLA_KA_20170227_7Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung und Kärntner Bezügegesetz 1997; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Die Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung – K-AGO, LGBl. Nr. 66/1998, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 3/2015, wird wie folgt geändert:
„Für die Ermittlung der Einwohnerzahl nach Abs. 1 ist die Volkszahl gemäß § 10 Abs. 7 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 – FAG 2017, BGBl. I Nr. 116/2016, vor dem Tag der Ausschreibung der Wahl des Gemeinderates maßgebend.“
„(2) Den Mitgliedern des Gemeinderates, des Gemeindevorstandes und der Ausschüsse gebührt, soweit sie nicht Anspruch auf einen Bezug nach Abs. 4 bis 6 oder als Bürgermeister haben, für jede Sitzung, an der sie als Mitglied (Ersatzmitglied) teilgenommen haben, ein durch Verordnung des Gemeinderates festzulegendes Sitzungsgeld. Wird ein Mitglied des Gemeinderates in ein und derselben Sitzung durch ein oder in zeitlicher Abfolge mehrere Ersatzmitglieder des Gemeinderates – bei Ausschusssitzungen auch durch ein oder in zeitlicher Abfolge mehrere Mitglieder des Gemeinderates – vertreten, so gebührt das Sitzungsgeld nur für ein einziges an der Sitzung teilnehmendes Mitglied (Ersatzmitglied). Die Aufteilung hat durch die in Betracht kommende Gemeinderatspartei zu erfolgen. Das Sitzungsgeld darf für Mitglieder des Gemeinderates und der Ausschüsse in Gemeinden mit bis zu 10.000 Einwohnern 170,- Euro und in Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern 260,- Euro nicht übersteigen; es muss in Gemeinden mit bis zu 10.000 Einwohnern mindestens 70,- Euro und in Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern mindestens 160,- Euro betragen. Den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) des Gemeindevorstandes gebührt das für Mitglieder des Gemeinderates festgelegte Sitzungsgeld für jede Sitzung des Gemeindevorstandes, an der sie als Mitglied oder Ersatzmitglied teilgenommen haben, im doppelten Ausmaß.“
„(4) Wurden Beschlüsse nach § 69 Abs. 4, 5 oder 6 gefasst, gebührt den Mitgliedern des Gemeindevorstandes – ausgenommen dem Bürgermeister – ein monatlicher Bezug. Wurden die Aufgaben auf alle Mitglieder des Gemeindevorstandes aufgeteilt, beträgt dieser Bezug in Gemeinden
(5) Erfolgte die Aufteilung gemäß § 69 Abs. 4 oder 5 nicht auf alle Mitglieder des Gemeindevorstandes, beträgt der Bezug nach Abs. 4 in Gemeinden
„(13) Für die Ermittlung der Einwohnerzahl nach Abs. 2, 4, 5 und 12 ist die Volkszahl gemäß § 10 Abs. 7 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 – FAG 2017, BGBl. I Nr. 116/2016, vor dem Tag der Aus-schreibung der Wahl des Gemeinderates maßgebend.“
„(14) Die Anpassung der in Abs. 2 festgelegten Beträge sowie der in Abs. 4 und 5 festgelegten Bezüge richtet sich nach § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 121/2011. Die Landesregierung hat die sich daraus ergebenden, auf den nächsten durch zehn teilbaren Centbetrag gerundeten Beträge durch Verordnung im Landesgesetzblatt kundzumachen. Bei der Rundung sind Beträge ab einschließlich fünf Cent aufzurunden und Beträge unter fünf Cent abzurunden.“
Das Kärntner Bezügegesetz 1997 – K-BG 1997, LGBl. Nr. 130/1997, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2015, wird wie folgt geändert:
„(3) Den Bürgermeistern der Kärntner Gemeinden, ausgenommen der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee und der Stadt Villach, gebührt ein Bezug in der Höhe von:
„(4) Für die Ermittlung der Einwohnerzahl nach Abs. 3 ist die Volkszahl gemäß § 10 Abs. 7 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 – FAG 2017, BGBl. I Nr. 116/2016, vor dem Tag der Ausschreibung der Wahl des Gemeinderates maßgebend.“
„(4) Einer Bürgermeisterin gebührt der volle Bezug auch in jenen Fällen, in denen sie aus Gründen einer Schwangerschaft und der Mutterschaft verhindert ist, ihre Funktion auszuüben, für den in § 5 Abs. 1 bis 3 und § 8 Abs. 1 des K-MEKG 2002, LGBl. Nr. 63/2002, beschriebenen Zeitraum. Für diesen Fall der Verhinderung und für den gesamten Zeitraum der Verhinderung gebührt dem Vertreter der Bürgermeisterin der gleiche Bezug wie der Bürgermeisterin.
(5) Den Mitgliedern der Stadtsenate der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee und der Stadt Villach gebührt der volle Bezug auch in jenen Fällen, in denen sie aus Gründen einer Schwangerschaft und der Mutterschaft verhindert sind, ihre Funktion auszuüben für den in § 5 Abs. 1 bis 3 und § 8 Abs. 1 des K-MEKG 2002, LGBl. Nr. 63/2002, beschriebenen Zeitraum.
(6) Haben hauptberuflich tätige Organe iSd § 4 Abs. 1 Z 13 bis 18 und § 4 Abs. 3 keinen Anspruch
Die hauptberufliche Ausübung der Funktion iSd ersten Satzes bedeutet, dass neben der Ausübung der Funktion kein Beruf mit Erwerbsabsicht ausgeübt wird. Die Verwaltung des eigenen Vermögens sowie die Ausübung von Funktionen in einer politischen Partei, in einer gesetzlichen Interessenvertretung oder freiwilligen Berufsvereinigung, in die die Person gewählt wurde, gelten nicht als Ausübung eines Berufes mit Erwerbsabsicht.
(7) Bestehen Einkünfte nach § 2 Abs. 3 Z 5 bis 7 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl Nr. 400, bzw. Ansprüche auf solche Einkünfte, ist jeweils ein Zwölftel dieser Jahreseinkünfte von den monatlichen Bezugsfortzahlungsansprüchen nach Abs. 6 in Abzug zu bringen.
(8) Der Anspruch auf Bezugsfortzahlung besteht nur so lange, als nicht ein Anspruch auf Geldleistung
(9) Der Anspruch auf Bezugsfortzahlung besteht nicht, wenn ein Anspruch
(10) Hat ein Anspruchsberechtigter aufgrund einer früheren Tätigkeit eine dem Abs. 6 vergleichbare Leistung nach diesem Landesgesetz, nach anderen landes- oder bundesrechtlichen Vorschriften oder nach Vorschriften der Europäischen Union erhalten, ist diese auf den nunmehr gebührenden Anspruch anzurechnen.
(11) Im Übrigen gelten die Bestimmungen dieses Landesgesetzes auch für die Bezugsfortzahlung.
(12) Organe iS dieses Gesetzes haben alle Tatsachen, die für das Entstehen, die Höhe, die Minderung oder den Verlust von Ansprüchen nach diesem Gesetz von Bedeutung sind, insbesondere Einkünfte und Geldleistungen, unverzüglich den nach § 2 zuständigen Organen zu melden.“
„(4) Verweise auf Bundesgesetze im PKVG gelten als Verweise auf Bundesgesetze in der nachstehend angeführten Fassung, soweit in den einzelnen Verweisen des PKVG nicht auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird:
„(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden, soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt ist:
(1)Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2017 in Kraft.
(2)Verordnungen gemäß § 29 Abs. 2 K-AGO sind bis 30. Juni 2017 an Art. I dieses Gesetzes anzupassen.
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