Bedienstetenschutz-Durchführungsverordnung; Änderung
LGBLA_KA_20170127_5Bedienstetenschutz-Durchführungsverordnung; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund der §§ 31 Abs. 5 und 39 des Kärntner Bedienstetenschutzgesetzes 2005 (K-BSG 2005), LGBl. Nr. 7/2005, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 56/2015, wird verordnet:
Die Verordnung der Landesregierung vom 20. Februar 2007 über die Durchführung des Bedienstetenschutzes im Bereich der Dienststellen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände (K-BSDV), LGBl. Nr. 22/2007, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 76/2015, wird wie folgt geändert:
Im § 4 Z 11 wird das Zitat „§ 11 Z 4 K-BSDV“ durch das Zitat „§ 13 Abs. 4 K-BSDV“ ersetzt.
Im § 5 Abs. 2 wird das Zitat „§ 11 K-BSDV“ durch das Zitat „§ 13 K-BSDV“ ersetzt.
Im § 6 Abs. 1 Z 4 wird das Zitat „§ 11 Abs. 4 K-BSDV“ durch das Zitat „§ 13 Abs. 4 K-BSDV“ ersetzt.
Der 6. Abschnitt lautet:
(1) Die §§ 1 und 2, § 3 Abs. 1 Z 1 und 3 sowie die §§ 4 bis 8 und die Anlagen 1 und 2 der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2014 (VGÜ 2014) sind bei der Durchführung des Bedienstetenschutzes in den Dienststellen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände mit der Maßgabe anzuwenden, dass
(2) Verweise auf Bundesverordnungen gelten als solche in der Fassung gemäß § 13 K-BSDV, Verweisungen auf Bundesgesetze gelten als solche in der Fassung zur Zeit des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung.“
(1) Die §§ 1 bis 11 sowie die Anlagen 1 bis 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor der Einwirkung durch elektromagnetische Felder (Verordnung elektromagnetische Felder – VEMF) sind bei der Durchführung des Bedienstetenschutzes in den Dienststellen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände mit der Maßgabe anzuwenden, dass jeweils an die Stelle des Zitates
(2) Verweisungen auf Bundesgesetze gelten als solche in der Fassung zur Zeit des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung.
Abweichungen gemäß § 53 Abs. 2 K-BSG von den Bestimmungen der gegenständlichen Verordnung sind nicht zulässig.“
§ 13 Z 6 lautet:
Im § 13 wird in der Z 8 das Satzzeichen „.“ durch das Satzzeichen „;“ ersetzt.
§ 13 Z 9 lautet:
Im § 13 Z 10 wird nach der Wortfolge „BGBl. II Nr. 429/2011“ das Satzzeichen „;“ gesetzt.
Im § 13 wird nach der Z 10 folgende Z 11 angefügt:
Nach § 14 Abs. 8 wird folgender Abs. 9 angefügt:
„(9) Durch Abschnitt 9a wird die Richtlinie 2013/35/EU über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (elektromagnetische Felder) und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/40/EG, ABl. Nr. L 179 vom 29.06.2013, S.1 und Berichtigung ABl. Nr. L 120 vom 13.05.2015, S. 62, umgesetzt.“
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