Kärntner Totalisateur- und Buchmacherwettengesetz; Änderung
LGBLA_KA_20161222_82Kärntner Totalisateur- und Buchmacherwettengesetz; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Das Kärntner Totalisateur- und Buchmacherwettengesetz – K-TBWG, LGBl. Nr. 68/1996, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 85/2013, wird wie folgt geändert:
Dem Gesetzestext wird folgendes Inhaltsverzeichnis vorangestellt:
§ 1 Abs. 1 und 2 lauten:
„(1) Die Tätigkeit eines Wettunternehmers bedarf einer Bewilligung der Landesregierung.
(2) Wettunternehmer im Sinne dieses Gesetzes sind:
„(3) Keiner Bewilligung nach Abs. 1 bedarf die Tätigkeit eines Wettunternehmers im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a, wenn sie bloß vorübergehend erfolgt
„(5) Soweit durch Bestimmungen dieses Gesetzes Zuständigkeiten des Bundes berührt werden, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.“
„(1a) Sofern der Wettunternehmer nicht ausschließlich als Vermittler im Sinne des § 1 Abs. 2 letzter Satz tätig werden soll, ist die Bewilligung weiters nur zu erteilen, wenn der Bewerber ein Wettreglement vorlegt, das dem § 8 entspricht und wenn er, ab der dritten Betriebsstätte des Bewerbers in Kärnten,
„(2) Juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften müssen
Im § 3 Abs. 3 wird der Klammerausdruck „(Abs. 4)“ durch den Klammerausdruck „(Abs. 2 Z 1)“ ersetzt.
§ 3 Abs. 4 lautet:
„(4) Für Bewilligungen gemäß § 2 Abs. 1 lit. a ist überdies gleichzeitig mit dem Antrag die Zustimmung des Veranstalters nachzuweisen.“
„(5) Bewilligungen für einen festen Standort (§ 2 Abs. 1 lit. b) dürfen nur erteilt werden, wenn der baubehördlich bewilligte Verwendungszweck die Tätigkeit eines Wettunternehmens umfasst.“
„(6) Dem Antrag auf Bewilligung sind die zur Beurteilung der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 bis 2, 4 und 5 erforderlichen Belege sowie die Zustimmung der gemäß Abs. 1a Z 2 und 3 bestellten Personen anzuschließen.“
„(1) Als zuverlässig ist ein Bewilligungswerber nicht anzusehen, wenn
(2) Eine Bescheinigung, dass die Ausschlussgründe nach Abs. 1 Z 1 und Übertretungen nach Abs. 1 Z 3 auch im Ausland nicht verwirklicht wurden, ist nur hinsichtlich jener Staaten zu erbringen, in denen der Bewilligungswerber in den der Antragstellung vorangegangenen fünf Jahren einen Hauptwohnsitz gehabt hat.“
§ 4 Abs. 3 entfällt.
Im § 5 Abs. 1 werden in der lit. a der Klammerausdruck „(§ 2 lit. a)“ durch den Klammerausdruck „(§ 2 Abs. 1 lit. a)“ und in der lit. b der Klammerausdruck „(§ 2 lit. b)“ durch den Klammerausdruck „(§ 2 Abs. 1 lit. b)“ ersetzt.
Im § 5 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Der Betrag gemäß Abs. 1 lit. b ist für alle Standorte gemeinsam mit 500.000 Euro begrenzt, wenn der Bewilligungsinhaber in Kärnten über mehr als sechs Betriebsstätten verfügt und/oder der Antragsteller eine Bewilligung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b für mehr als sechs Standorte beantragt.“
§ 7 entfällt.
§ 8 Abs. 1 zweiter Satz lautet:
„Das Wettreglement hat jedenfalls zu enthalten:
„(2) Das Wettreglement und seine Änderungen sind der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen. Entspricht das Wettreglement oder seine Änderung nicht den Voraussetzungen des Abs. 1, hat die Landesregierung die Anwendung der Änderung oder des Wettreglements innerhalb von drei Monaten nach der Entgegennahme zu untersagen. Auf Verlangen des Bewilligungsinhabers ist das Wettreglement mit einem Beglaubigungsvermerk der Landesregierung zu versehen.
(3) Das Wettreglement ist an gut sichtbarer Stelle der Betriebsstätte auszuhängen. Eine Kopie des Wettreglements ist dem Wettkunden auf Verlangen auszuhändigen.“
„Die Wettunternehmer sind verpflichtet, die Betriebsstätten durch eine äußere Bezeichnung kenntlich zu machen.“
(1) Wettterminals im Sinne dieses Gesetzes sind technische Einrichtungen, die der elektronischen Eingabe und Anzeige von Wettdaten oder der Übermittlung von Wettdaten über eine Datenleitung dienen.
(2) Wettterminals dürfen nur von Inhabern einer Bewilligung gemäß § 1 Abs. 1 am jeweils bewilligten festen Standort gemäß § 2 Abs. 1 lit. b aufgestellt und betrieben werden.
(3) Das Wettunternehmen hat die geplante Aufstellung eines Wettterminals der Landesregierung anzuzeigen. Der Anzeige sind die zur Beurteilung der Voraussetzungen des Abs. 4 erforderlichen Belege sowie gegebenenfalls eine Bestätigung der Kreditwürdigkeit gemäß § 5 anzuschließen.
(4) Wettterminals dürfen nur so aufgestellt und betrieben werden, dass sie
(5) Erfolgt innerhalb von sechs Wochen ab Einlangen der vollständigen Anzeige gemäß Abs. 3 keine Untersagung der Aufstellung oder eine Mitteilung der Landesregierung, dass die Entscheidungsfrist verlängert wird, gilt die Genehmigung zur Aufstellung von Gesetzes wegen als erteilt (Genehmigungsfiktion). Die Genehmigungsfiktion tritt nicht ein, wenn eine fristgerechte rechtswirksame Zustellung der Untersagung der Aufstellung aufgrund von Umständen, die der Antragsteller zu vertreten hat, nicht bewirkt werden kann. § 10 ist anzuwenden. Die Behörde hat den Eintritt der Genehmigung unverzüglich schriftlich zu bestätigen.
(1) Der Bewilligungsinhaber hat sicherzustellen, dass minderjährige Personen
(2) Das Wettunternehmen hat für jeden Wettkunden für Wetten an einem Wettterminal und für Wetten, bei denen der Wetteinsatz pro Wettabschluss einen Geldbetrag von 70 Euro übersteigt, eine laufend nummerierte Wettkundenkarte auszustellen. Für Wettterminals, bei denen auf andere Weise die Einhaltung der Bestimmung des Abs. 1 sichergestellt wird, ist bei einem Wetteinsatz pro Wettabschluss bis zu einem Betrag von 70 Euro keine Wettkundenkarte erforderlich. Auf der Wettkundenkarte sind
(3) Jedes Wettunternehmen, das Wettterminals betreibt, hat ein Verzeichnis, das auch in elektronischer Form geführt werden kann, zu führen, das sicherstellt, dass die Identität jedes Wettkunden sowie alle Wettvorgänge in zeitlich lückenloser und fortlaufender Reihenfolge festgehalten werden.
(4) Bei Wetteinsätzen, die nicht über einen Wettterminal abgewickelt werden und pro Wettabschluss einen Geldbetrag von 70 Euro übersteigen, hat das Wettunternehmen jedenfalls ein Verzeichnis im Sinne des Abs. 3 zu führen. Über Verlangen der Landesregierung sind ihr Auszüge aus allen Verzeichnissen bis zu einem Zeitraum von drei Jahren vor dem Verlangen zu übermitteln.
(5) Jede Person kann sich von der Teilnahme an einer Wette sperren lassen (Selbstsperre). Die Selbstsperre erfolgt durch schriftliche Mitteilung an das Wettunternehmen. Das Wettunternehmen kann Personen ohne Angabe von Gründen von der Teilnahme an einer Wette ausschließen, sofern dies nicht aus einem in Art. III Abs. 1 Z 3 EGVG genannten Grund erfolgt. Die Aufhebung einer Sperre ist frühestens nach zwei Jahren und nur auf schriftliches Verlangen der gesperrten Person möglich.
(6) Das Wettunternehmen hat nachweislich für regelmäßige Fortbildungen des Präventionsbeauftragten im Umgang mit Spielsucht in Zusammenarbeit mit einer Spielerschutzeinrichtung, mindestens jedoch alle drei Jahre, zu sorgen. Änderungen der Person des Präventionsbeauftragten sind der Landesregierung anzuzeigen. Die Landesregierung hat die Bestellung eines Präventionsbeauftragten, der die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1a Z 2 nicht erfüllt, mit Bescheid zu untersagen.
(7) Entsteht bei einem Wettkunden der berechtigte Grund zur Annahme, dass Häufigkeit und Intensität seiner Teilnahme an Wetten für den Zeitraum, in welchen er mit dieser Intensität und Häufigkeit spielt, das Existenzminimum gefährden, hat das Wettunternehmen mit der betroffenen Person ein Gespräch zu führen. In diesem ist über die Gefahren der Teilnahme an Wetten für das Entstehen von Spielsucht einschließlich ihrer negativen Auswirkungen sowie über die Möglichkeiten von Beratungs- und Abklärungsgesprächen in Spielerschutzeinrichtungen zu informieren sowie auf die Möglichkeit einer Sperre hinzuweisen.
(8) Kann die betroffene Person die begründete Annahme, dass sie spielsuchtgefährdet oder das Existenzminimum gefährdet ist, nicht glaubhaft widerlegen, oder verweigert sie das Beratungsgespräch oder wird durch das Beratungsgespräch bestätigt, dass dieser Verdacht begründet ist, so hat das Wettunternehmen die betroffene Person zu sperren.
(9) Das Wettunternehmen hat sicherzustellen, dass ihm Gründe für die Annahmen im Sinne des Abs. 7 von seinen Arbeitnehmern und vom Personal in Annahmestellen für Wetten weitergeleitet werden.
(10) Über die durchgeführten Gespräche und Sperren sowie Spielerschutzschulungen ist der Landesregierung auf Verlangen zu berichten.
(1) Das Wettunternehmen hat Transaktionen, die einen Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung (§ 365n Z 1 und 2 der Gewerbeordnung 1994 [GewO 1994], BGBl. Nr. 194/1994) oder Geschäftsbeziehungen zu politisch exponierten Personen (§ 365n Z 4 GewO 1994) besonders nahe legen, besondere Aufmerksamkeit zu widmen. In solchen Fällen hat das Wettunternehmen so weit wie möglich den Hintergrund und Zweck solcher Transaktionen zu prüfen und die Ergebnisse schriftlich aufzuzeichnen.
(2) Ergibt sich der begründete Verdacht, dass ein bereits erfolgter, ein laufender oder ein bevorstehender Wettvorgang der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung dient, so hat das Wettunternehmen die Geldwäschemeldestelle (§ 4 Bundeskriminalamt-Gesetz, BGBl. I Nr. 22/2002) unverzüglich in Kenntnis zu setzen und bis zur Entscheidung der Geldwäschemeldestelle jede weitere Abwicklung des Wettvorgangs zu unterlassen. Dies gilt nicht, wenn die Gefahr besteht, dass die Verzögerung des Wettvorganges die Ermittlung des Sachverhaltes erschwert oder verhindert.
(3) Ergibt sich der Verdacht oder der berechtigte Grund zur Annahme, dass der Wettkunde nicht auf eigene Rechnung handelt, so hat das Wettunternehmen den Wettkunden aufzufordern, die Identität des Treugebers unter sinngemäßer Anwendung des § 40 Abs. 2 Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993, nachzuweisen. Wird dieser Aufforderung nicht nachgekommen oder ist der Identitätsnachweis ungenügend, so ist der Besuch sämtlicher Betriebsstätten und Annahmestellen für Wetten zu versagen und die Geldwäschemeldestelle in Kenntnis zu setzen.
(4) Ergibt sich bei der für die Überprüfung zuständigen Behörde der Verdacht oder der berechtigte Grund zur Annahme, dass eine Transaktion der Geldwäsche dient, so hat sie die Geldwäschemeldestelle hievon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(5) Das Wettunternehmen hat nachweislich für regelmäßige Fortbildungsveranstaltungen des Geldwäschebeauftragten zum Erkennen von und richtigem Verhalten bei mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängenden Transaktionen, mindestens jedoch alle drei Jahre, zu sorgen. Änderungen der Person des Geldwäschebeauftragten sind der Landesregierung anzuzeigen. Die Landesregierung hat die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten, der die Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 1a Z 1 nicht erfüllt, mit Bescheid zu untersagen.“
„Sie kann mit den Auflagen und Bedingungen verbunden werden, die erforderlich sind, um eine ordnungsgemäße Ausübung der Bewilligung zu gewährleisten, wie insbesondere
(1) Auf folgende Ereignisse dürfen von Wettunternehmen keine Wetten angeboten, abgeschlossen und vermittelt werden:
(2) Wetten während eines laufenden Ereignisses (Livewetten), ausgenommen Livewetten auf eine Teil-Spielzeit nach dem Reglement der betreffenden Sportart oder das Endergebnis, sind verboten.“
„Soweit in diesem Gesetz nicht Abweichendes bestimmt wird, finden folgende Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994, soweit sie sich auf reglementierte Gewerbe beziehen, für die Ausübung der Tätigkeit als Wettunternehmer Anwendung:“
Im § 11 Abs. 1 lit. b lautet der Klammerausdruck „(Geschäftsführer, Fortbetriebsrechte)“.
§ 12 Abs. 1 und 2 lauten:
„(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994, verwiesen wird, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer
„(5) Wettterminals, die entgegen § 9a Abs. 2 aufgestellt oder betrieben werden oder die den Anforderungen gemäß § 9a Abs. 4 nicht entsprechen, sind gemäß § 17 VStG für verfallen zu erklären, es sei denn, der Verstoß ist geringfügig.“
(1) Die Landes-Aufsichtsorgane gemäß dem 5. Hauptstück des Kärntner Spiel- und Glückspielautomatengesetzes haben
(2) Den Organen der Behörde, den von der Behörde beigezogenen Sachverständigen und den Organen gemäß Abs. 1 ist in dem für die Überwachung und Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und dem für die Überprüfung der Wettterminals erforderlichen Ausmaß Zutritt zu den Betriebsstätten im Sinne dieses Gesetzes zu gewähren. Sie sind insbesondere befugt, zu diesem Zweck unangekündigt Räumlichkeiten, in denen ein begründeter Verdacht der Ausübung einer Tätigkeit, die diesem Gesetz unterliegt, besteht, zu betreten.
(3) Die Inhaber einer Bewilligung gemäß § 1 Abs. 1 einer Berechtigung auf Grund einer Anzeige gemäß § 1 Abs. 4 oder § 9a Abs. 5, der Geschäftsführer und jeder sonstige Aufsteller oder Betreiber von Wettterminals haben den Organen gemäß Abs. 2 erster Satz alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen die Bewilligung oder Anzeige sowie die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes erforderlichen Aufzeichnungen und technische Gutachten vorzulegen.
(4) Die Befugnis zur Überprüfung schließt auch die Überprüfung der Wettterminals außerhalb des Aufstellungsortes mit ein. Den Überprüfungsorganen sind eine umfassende Überprüfung und die unentgeltliche Durchführung von Testwetten zu ermöglichen. Darüber hinaus sind auf Verlangen die Wettterminals zu öffnen und Datenträger mit Aufzeichnungen über die getätigten Wetten in einem lesbaren Format auszuhändigen.
(5) Die in Abs. 2 genannten Organe haben bei der Wahrnehmung ihrer Überwachungstätigkeit einen Ausweis mit sich zu führen und diesen auf Verlangen vorzuweisen.
(6) Werden anlässlich einer Kontrolle wesentliche Mängel festgestellt, hat die Landesregierung die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes unter Androhung einer Zwangsstrafe binnen einer von der Behörde festzusetzenden angemessenen Frist anzuordnen. Nach Ablauf dieser Frist ist dem Bewilligungsinhaber die weitere Ausübung der Tätigkeit bis zur Behebung des Mangels mit Bescheid zu untersagen.
(1) Besteht der begründete Verdacht, dass ein Wettunternehmer seine Tätigkeit ohne oder entgegen der Bewilligung gemäß § 1 Abs. 1 oder der Berechtigung aufgrund einer Anzeige gemäß § 1 Abs. 4 oder § 9a Abs. 5 fortgesetzt oder wiederholt ausübt, und ist anzunehmen, dass diese Tätigkeit fortgesetzt wird, so hat die Behörde zunächst die Einstellung der Tätigkeit bzw. Entfernung der Wettterminals einschließlich ihrer technischen Hilfsmittel anzuordnen. Kommt der Wettunternehmer dieser Aufforderung nicht nach, kann die Landesregierung Wettterminals einschließlich der technischen Hilfsmittel ohne weiteres Verfahren in Beschlag nehmen.
(2) Zur Durchsetzung der Befugnisse gemäß § 12a Abs. 2 bis 4 und gemäß Abs. 1 ist erforderlichenfalls die Anwendung von Maßnahmen der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt zulässig. Die Organe im Sinne des § 12a Abs. 2 haben sich dabei der jeweils gelindesten noch zum Ziel führenden Maßnahmen zu bedienen.
(3) Beschlagnahmte Wettterminals sind amtlich zu verwahren, ist dies nicht möglich, sind sie amtlich zu versiegeln.
(4) Erwachsen der Behörde durch Kontrollmaßnahmen gemäß § 12a Abs. 2 bis 4 oder die Beschlagnahme gemäß Abs. 1 Kosten, so sind diese dem Beschuldigten im Sinne des § 12 Abs. 1 zum Ersatz vorzuschreiben, wenn die Durchführung dieser Maßnahme in einem ursächlichen Zusammenhang mit einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Übertretung der Bestimmungen dieses Gesetzes durch diese Personen steht.
(1) Soweit dies für die Durchführung von Verwaltungsverfahren, zur Erfüllung von Aufsichts- und Überwachungstätigkeiten oder zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen erforderlich ist, dürfen von der Landesregierung folgende Daten auch automationsunterstützt verwendet werden:
(2) Die in Abs. 1 genannten Daten dürfen, unter den Voraussetzungen des Abs. 1, Einleitungssatz, von der Landesregierung
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben die Landesregierung über den Ausgang eines Verwaltungsstrafverfahrens nach § 12 zu informieren.“
lit. a: „BGBl. Nr. 471/1995“ durch „BGBl. I Nr. 161/2013“,
lit. b: „BGBl. Nr. 691/1995“ durch „BGBl. I Nr. 48/2015“,
lit. c: „BGBl. Nr. 435/1995.“ durch „BGBl. I Nr. 67/2015;“.
Dem § 13 Abs. 1 werden folgende lit. d bis f angefügt:
§ 13 Abs. 2 lautet:
„(2) Soweit in den nach diesem Gesetz anzuwendenden Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, auf Bundesgesetze verwiesen wird, beziehen sich diese Verweisungen auf die Bundesgesetze in der nachstehend angeführten Fassung:
„(3) Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, beziehen sich diese Verweisungen auf die Landesgesetze in ihrer jeweils geltenden Fassung.“
Mit diesem Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Die Inhaber von zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (Abs. 1) bestehenden Bewilligungen haben innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes den Geldwäschebeauftragten sowie gegebenenfalls den Präventionsbeauftragten gemäß Art. I Z 5 (soweit er § 3 Abs. 1a Z 1 und 2 betrifft) zu bestellen sowie ein dem Art. I Z 16 (betreffend § 8 Abs. 1) entsprechendes Wettreglement der Landesregierung anzuzeigen.
(3) Die Inhaber von zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (Abs. 1) bestehenden Bewilligungen haben zu diesem Zeitpunkt aufgestellte und/oder betriebene Wettterminals der Landesregierung anzuzeigen und innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Einhaltung der Bestimmungen des Art. I Z 19 (soweit er § 9a Abs. 4 Z 1 bis 7 betrifft) durch ein Gutachten im Sinne des § 9 Abs. 4 letzter Satz K-TBWG nachzuweisen. Wettterminals, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, sind auf Aufforderung der Landesregierung zu entfernen.
(4) Dieses Gesetz wurde einem Informationsverfahren im Sinne der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, in der Fassung der Richtlinie 2006/96/EG, unterzogen (Notifikationsnummer 2015/122/A).
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