LKF-, Pflege- und Anstaltsgebühren sowie Ambulanzbeiträge an öffentlichen Krankenanstalten
LGBLA_KA_20161221_81LKF-, Pflege- und Anstaltsgebühren sowie Ambulanzbeiträge an öffentlichen KrankenanstaltenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Aufgrund der §§ 60 Abs. 1, 58 Abs. 2, 58 Abs. 3 lit. a und 56 Abs. 6 der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999, LGBl. Nr. 26/1999, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 46/2015, wird verordnet:
(1) Die LKF-, Pflege- und Anstaltsgebühren an den öffentlichen Krankenanstalten Kärntens werden je Patient und je Aufenthaltstag wie folgt festgesetzt:
Euro
aa)
Akutkrankenabteilungen
LKF-Gebühr: Allgemeine Klasse
1,27
Anstaltsgebühr
111,60
Anstaltsgebühr Chirurgisch Medizinisches Zentrum Einzelbelegung
129,30
Anstaltsgebühr Chirurgisch Medizinisches Zentrum Doppelbelegung
67,00
Anstaltsgebühr – Akutgeriatrie/Remobilisation
82,60
bb)
Abteilung für chronisch Kranke
Pflegegebühr: Allgemeine Klasse
Pflegestufe 0 – 5
115,50
Pflegestufe 6
124,90
Pflegestufe 7
146,50
Anstaltsgebühr
41,20
Euro
aa)
Akutkrankenabteilungen
LKF-Gebühr: Allgemeine Klasse
1,17
Anstaltsgebühr
111,60
Anstaltsgebühr – Akutgeriatrie/Remobilisation
82,60
bb)
Abteilung für chronisch Kranke
Pflegegebühr: Allgemeine Klasse
Pflegestufe 0 – 5
115,50
Pflegestufe 6
124,90
Pflegestufe 7
146,50
Anstaltsgebühr
41,20
Euro
aa)
Akutkrankenabteilungen
LKF-Gebühr: Allgemeine Klasse
1,06
Anstaltsgebühr
111,60
Anstaltsgebühr – Akutgeriatrie/Remobilisation
82,60
bb)
Abteilung für chronisch Kranke
Pflegegebühr: Allgemeine Klasse
Pflegestufe 0 – 5
115,50
Pflegestufe 6
124,90
Pflegestufe 7
146,50
Anstaltsgebühr
41,20
Euro
LKF-Gebühr: Allgemeine Klasse
1,06
Anstaltsgebühr
111,60
Anstaltsgebühr – Akutgeriatrie/Remobilisation
82,60
Euro
LKF-Gebühr: Allgemeine Klasse
1,06
Anstaltsgebühr
111,60
Euro
LKF-Gebühr: Allgemeine Klasse
1,06
Anstaltsgebühr
111,60
Anstaltsgebühr – Akutgeriatrie/Remobilisation
82,60
Anstaltsgebühr – Remobilisation/Nachsorge
52,90
Euro
LKF-Gebühr: Allgemeine Klasse
1,06
Anstaltsgebühr
111,60
Anstaltsgebühr – Akutgeriatrie/Remobilisation
82,60
Euro
LKF-Gebühr: Allgemeine Klasse
1,06
Anstaltsgebühr
82,60
Euro
aa)
Akutkrankenabteilungen
LKF-Gebühr: Allgemeine Klasse
1,06
Anstaltsgebühr
93,60
Anstaltsgebühr – Akutgeriatrie/Remobilisation
82,60
bb)
Abteilung für chronisch Kranke
Pflegegebühr: Allgemeine Klasse
Pflegestufe 0 – 5
115,50
Pflegestufe 6
124,90
Pflegestufe 7
146,50
Anstaltsgebühr
41,20
Euro
LKF-Gebühr: Allgemeine Klasse
1,06
Anstaltsgebühr
111,60
Anstaltsgebühr – Akutgeriatrie/Remobilisation
82,60
Euro
LKF-Gebühr: Allgemeine Klasse
1,06
(2) Für den Aufnahme- und Entlassungstag eines Patienten sind die Anstaltsgebühren in voller Höhe und die LKF-Gebühren nach dem LKF-Modell (Abs. 4) zu entrichten. Bei Überstellung nach § 56 Abs. 4 der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 hat nur die aufnehmende Krankenanstalt Anspruch auf die Anstaltsgebühr für diesen Tag (§ 56 Abs. 5 der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999).
(3) Für eine medizinisch nicht indizierte Inanspruchnahme von Einbettzimmern durch Patienten der Sonderklasse ist ein Zuschlag zur Anstaltsgebühr in Höhe von 55,80 Euro je Patient und je Aufenthaltstag zu entrichten.
(4) Die vom einzelnen Patienten zu bezahlenden LKF-Gebühren ergeben sich als Produkt der für den einzelnen Patienten ermittelten LKF-Punkte mit dem nach Abs.1 als LKF-Gebühr bezeichneten festgesetzten Eurowert je LKF-Punkt. Grundlage für die Ermittlung der LKF-Punkte ist das österreichweit einheitliche System der leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung (LKF-Modell) gemäß dem Abschnitt 7 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, LGBl. Nr. 35/2008, in der Fassung LGBl. Nr. 70/2013. Über Verlangen der Patienten sind von der in Aussicht genommenen behandelnden Krankenanstalt Kostenvorschläge zur Verfügung zu stellen.
(5) Die Behandlungskosten sind gemäß gesonderter Kostenvoranschläge abzurechnen, wenn ein operativer Behandlungsfall im LKF-Modell nicht als medizinische Einzelleistung abgebildet ist oder wenn die tatsächlich zu erwartenden Behandlungskosten deutlich geringer als die gemäß Abs. 4 ermittelten LKF-Gebühren sind.
(1) Die Anstaltsgebühren gemäß § 1 Abs. 1 sowie bei Inanspruchnahme eines Einbettzimmers zusätzlich die Gebühr gemäß § 1 Abs. 3 werden bei der Durchführung der medizinischen Eingriffe in der Anlage, unabhängig von der Aufenthaltsdauer, als pauschalierte Anstaltsgebühren festgesetzt. Die Höhe der pauschalierten Anstaltsgebühr ergibt sich durch Multiplikation der im § 1 Abs. 1 jeweils festgesetzten Anstaltsgebühr sowie gegebenenfalls zuzüglich der Gebühr für die Inanspruchnahme eines Einbettzimmers gemäß § 1 Abs. 3 mit dem für den jeweiligen Eingriff gemäß Anlage angeführten Multiplikator.
(2) Werden bei einer Operation mehrere der in der Anlage genannten Eingriffe durchgeführt, ist die pauschalierte Anstaltsgebühr des durchgeführten Eingriffs mit dem höchsten Multiplikator einzuheben.
(3) Wird der Patient während des stationären Aufenthalts zur Durchführung eines in der Anlage angeführten Eingriffs aus einem Grund anstaltsbedürftig, der
(1) Die Gebühr für Begleitpersonen nach § 53 Abs. 2 der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 beträgt in der Allgemeinen Klasse 22,60 Euro. In der Sonderklasse beträgt die Gebühr 48,30 Euro, für Kinder unter 10 Jahren 31,90 Euro je Aufenthaltstag. Begleitpersonen von Patienten bis zum vollendeten dritten Lebensjahr sind von der Entrichtung dieser Gebühren befreit.
(2) Beträgt der Aufenthalt der Begleitperson nicht mehr als zwei Tage, so sind hiefür 50 vH des nach Abs. 1 festgesetzten Tarifes zu entrichten. Ab dem achten Aufenthaltstag sind für Begleitpersonen ebenfalls 50 vH des nach Abs. 1 festgesetzten Tarifes zu leisten.
(3) Bei der Verpflichtung zur Leistung einer Pflegegebühr für Begleitpersonen sind jene Personen ausgenommen, die nachweislich von der Rezeptgebühr im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen Regelungen befreit sind.
(1) Soweit nicht eine Leistung nach Abs. 2, 3, 4 oder 5 vorliegt und soweit es sich nicht um eine ambulante Zahnleistung an der Abteilung für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie des Klinikums Klagenfurt am Wörthersee oder um eine der in der Verordnung der Landesregierung, mit der die Selbstzahlertarife für ambulante Leistungen in den Landeskrankenanstalten festgesetzt werden, angeführten Leistungen handelt, gelten für die ambulanten Leistungen nachstehende Tarife:
Euro
aa)
Allgemein öffentliches Klinikum Klagenfurt am Wörthersee
2,64
bb)
Allgemein öffentliches Landeskrankenhaus Villach
2,42
cc)
Allgemein öffentliches Landeskrankenhaus Wolfsberg
2,20
dd)
Allgemein öffentliches Krankenhaus der Elisabethinen in Klagenfurt am Wörthersee
2,20
ee)
Allgemein öffentliches Krankenhaus der Barmherzigen Brüder in St.Veit an der Glan
2,20
ff)
Allgemein öffentliches Krankenhaus des Deutschen Ordens in Friesach
2,20
gg)
Allgemein öffentliches Krankenhaus Spittal an der Drau
2,20
hh)
Öffentliche Gailtal-Klinik Hermagor
2,20
ii)
Öffentliches Landeskrankenhaus Laas
2,20
jj)
Gesundheitszentrum Diakonie – Öffentliches Krankenhaus Waiern
2,20
kk)
Öffentliches Sonderkrankenhaus de La Tour in Treffen
2,20
(2) Der Beitrag (Tarif) für jede ambulant durchgeführte Computertomographie-Untersuchung beträgt 227,60 Euro.
(3) Der Beitrag (Tarif) für jede ambulant durchgeführte MR-Untersuchung (inkl. Kontrastmittel) beträgt 398,60 Euro.
(4) Der Beitrag (Tarif) für jede ambulant durchgeführte Hämodialyse beträgt 223,60 Euro. Als Laborpauschale pro Woche dürfen 28,70 Euro verrechnet werden.
(5) Der Beitrag (Tarif) für jede ambulant durchgeführte extrakorporale Stoßwellenlithotripsiebehandlung beträgt 1.365,10 Euro.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung, mit der die LKF-, Pflege- und Anstaltsgebühren sowie die Ambulanzbeiträge an den öffentlichen Krankenanstalten Kärntens festgesetzt werden, LGBl. Nr. 7/2016, außer Kraft.
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