Schutz der Dienstnehmer vor elektromagnetischen Feldern und Änderung mehrerer Verordnungen über den landwirtschaftlichen Dienstnehmerschutz
LGBLA_KA_20161215_75Schutz der Dienstnehmer vor elektromagnetischen Feldern und Änderung mehrerer Verordnungen über den landwirtschaftlichen DienstnehmerschutzGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Aufgrund § 116n Abs. 1 und § 117 Abs. 1 und 2 der Kärntner Landarbeitsordnung 1995 – K-LAO 1995, LGBl. Nr. 97/1995, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 13/2016, wird verordnet:
Die Verordnung gilt in Arbeitsstätten und für Felder, Wälder und sonstige Flächen, die zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Kärntner Landarbeitsordnung 1995 – K-LAO 1995, gehören, aber außerhalb seiner verbauten Fläche liegen, für Tätigkeiten, bei denen die Dienstnehmer während ihrer Arbeit einer Einwirkung durch elektromagnetische Felder ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können.
(1) Elektromagnetische Felder im Sinn dieser Verordnung sind statische elektrische, statische magnetische sowie zeitlich veränderliche elektrische, magnetische und elektromagnetische Felder im Frequenzbereich von 0 Hz bis 300 GHz.
(2) Zur Beschreibung der Exposition gegenüber elektromagnetischen Feldern werden die physikalischen Größen im Sinne der Anlage 1 verwendet. Für die Beschreibung der Grenzwerte für nichtthermische Wirkungen wird die Anlage 2, für die Beschreibung der Grenzwerte für thermische Wirkungen die Anlage 3 verwendet.
(3) Diese Verordnung umfasst nicht vermutete Langzeitwirkungen bei Exposition gegenüber elektromagnetischen Feldern.
(1) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass die Expositionsgrenzwerte für nichtthermische Wirkungen laut Anlage 2 Punkt A im Frequenzbereich
(2) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass die Expositionsgrenzwerte für thermische Wirkungen laut Anlage 3 Punkt A im Frequenzbereich
(3) Für die Definition physikalischer Größen und Bewertung der Exposition gegenüber elektromagnetischen Feldern gilt jeweils Anlage 1.
(4) Wird nachgewiesen, dass die Auslösewerte gemäß § 4 nicht überschritten werden, gilt dies als Einhaltung der Expositionsgrenzwerte für gesundheitliche und sensorische Wirkungen durch den Dienstgeber.
(5) Wenn die Exposition von Dienstnehmern einen Expositionsgrenzwert für elektromagnetische Felder überschreitet, müssen die Dienstgeber, ausgenommen im Fall des Abs. 6 bis 9,
(6) Wenn dies aus praxis- oder verfahrensbedingten Gründen notwendig ist, ist eine vorübergehende Überschreitung der Expositionsgrenzwerte für sensorische Wirkungen gemäß Anlage 2 Punkt A 3 zulässig
(7) Eine vorübergehende Überschreitung gemäß Abs. 6 ist nur zulässig wenn
(8) Weiters ist eine zeitweilige Überschreitung der Expositionsgrenzwerte für sensorische Wirkungen gemäß Anlage 2 Punkt A 3 infolge Überbelastung durch das Magnetfeld in Anlagen zur Erzeugung, Übertragung und Verteilung von elektrischer Energie zulässig für Arbeiten bei absehbaren Betriebsstörungen durch Überströme in abgeschlossenen elektrischen Betriebsstätten und abgegrenzten Bereichen im Freien, auch wenn die Expositionsgrenzwerte für gesundheitliche Wirkungen gemäß Anlage 2 Punkt A 2 überschritten werden, sofern gewährleistet ist, dass die Überexposition nicht länger als die nach dem Stand der Technik höchstzulässige Abschaltdauer besteht.
(9) Eine zeitweilige Überschreitung gemäß Abs. 8 ist nur zulässig, wenn
(1) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass die Auslösewerte für nichtthermische Wirkungen laut Anlage 2 Punkt B bei Frequenzen
(2) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass die Auslösewerte für thermische Wirkungen laut Anlage 3 Punkt B im Frequenzbereich
(3) Für die Definition physikalischer Größen und Bewertung der Exposition gegenüber elektromagnetischen Feldern gilt jeweils Anlage 1.
(4) Wenn die Exposition von Dienstnehmern einen Auslösewert für elektromagnetische Felder überschreitet und dabei der Nachweis der Einhaltung der Expositionsgrenzwerte sowie der Ausschließbarkeit von Sicherheitsgefahren nicht erbracht wird, sind § 6 Abs. 2 und 3 und § 8 anzuwenden.
(5) Können bei der Expositionsbewertung gemäß Abs. 4 die Einhaltung der Expositionsgrenzwerte nicht nachgewiesen und Sicherheitsgefahren nicht ausgeschlossen werden, gelten § 7 Abs. 4 und § 9 Abs. 3.
(6) Die niedrigen Auslösewerte für die elektrische Feldstärke gemäß Anlage 2 Punkt B 1 können, wenn dies aus praxis- oder verfahrensbedingten Gründen gerechtfertigt ist, überschritten werden, wenn
Für schwangere Dienstnehmerinnen gelten die Auslösewerte (Referenzwerte) und Expositionsgrenzwerte (Basisgrenzwerte) für den Schutz der allgemeinen Bevölkerung vor Exposition durch elektromagnetische Felder gemäß der Empfehlung des Rates 1999/519/EG zur Begrenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern (0 Hz — 300 GHz), ABl. Nr. L 199/59 vom 30. Juli 1999.
(1) Elektromagnetische Felder an den Arbeitsplätzen sind einer Bewertung zu unterziehen. Dazu
(2) Ist es nicht möglich, die Einhaltung der Expositionsgrenzwerte aufgrund von leicht zugänglichen Informationen zuverlässig zu bestimmen, wird die Exposition anhand von Berechnungen oder Messungen bewertet.
(3) Die Dienstgeber haben dafür zu sorgen, dass Bewertungen, Berechnungen und Messungen
(4) Bewertungen, Berechnungen und Messungen dürfen nur von fachkundigen Personen oder Diensten durchgeführt werden. Diese müssen die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Berufserfahrungen besitzen und die Gewähr für die gewissenhafte und repräsentative Durchführung der Bewertungen, Berechnungen und Messungen nach dem Stand der Technik bieten. Als Fachkundige können auch Betriebsangehörige eingesetzt werden.
(5) Fachkundige Personen oder Dienste müssen über die je nach Art der Aufgabenstellung notwendigen und geeigneten Einrichtungen und Unterlagen verfügen (zB Vergleichsdaten, einschlägige technische Normen, Software für Berechnungen, Messgeräte, die den vorherrschenden Bedingungen insbesondere unter Berücksichtigung der Merkmale der zu messenden physikalischen Größe angepasst sind oder aus denen die physikalische Größe eindeutig und repräsentativ abgeleitet werden kann).
(6) An öffentlich zugänglichen Arbeitsplätzen ist es nicht erforderlich, eine Expositionsbewertung durchzuführen, wenn bereits eine Bewertung gemäß den Vorschriften zur Begrenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern erfolgt ist, wenn die in diesen Vorschriften festgelegten Grenzwerte in Bezug auf die Dienstnehmer eingehalten werden und wenn Sicherheits- und Gesundheitsrisiken ausgeschlossen sind. Werden Arbeitsmittel, die zur Benutzung durch die Allgemeinheit bestimmt sind und Unionsrecht zu Produkten entsprechen, das ein höheres Sicherheitsniveau vorschreibt als diese Verordnung, bestimmungsgemäß für die Allgemeinheit verwendet, und werden keine anderen Arbeitsmittel verwendet, gelten diese Bedingungen als erfüllt.
(1) Dienstgeber müssen die Gefahren, denen die Dienstnehmer durch elektromagnetische Felder ausgesetzt sind, ermitteln und beurteilen. Dabei sind die Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß § 103 K-LAO 1995 anzuwenden und ist insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:
(2) Weiters sind zu berücksichtigen:
(3) Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren elektromagnetischer Felder und bei Festlegung der Maßnahmen zur Gefahrenverhütung (§ 9 und § 10) ist Bedacht zu nehmen auf
(4) Die Arbeitsplatzevaluierung ist regelmäßig zu aktualisieren. Eine Überprüfung und erforderlichenfalls eine Anpassung gemäß § 100 Abs. 6 und 7 K-LAO 1995 sowie § 3 der Verordnung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente für Betriebe in der Land- und Forstwirtschaft, LGBl. Nr. 65/2002, hat insbesondere auch zu erfolgen, wenn
(5) Wird ein Expositionsgrenzwert überschritten, gilt § 3 Abs. 5.
(1) Wenn ein Auslösewert überschritten ist und die Einhaltung des Expositionsgrenzwertes nicht nachgewiesen wird oder Dienstnehmer wahrscheinlich einer Gefährdung durch elektromagnetische Felder bei ihrer Arbeit ausgesetzt sind, muss eine Information und Unterweisung der Dienstnehmer nach §§ 108 und 110 K-LAO 1995 erfolgen. Diese hat sich jedenfalls zu beziehen auf:
(2) Die Anhörung und Beteiligung der Dienstnehmer nach § 109 K-LAO 1995 hat sich insbesondere zu beziehen auf:
(1) Gefahren durch elektromagnetische Felder müssen ausgeschlossen oder so weit auf ein Mindestmaß verringert werden, als dies nach dem Stand der Technik und der Verfügbarkeit von geeigneten technischen Mitteln möglich ist.
(2) Um elektromagnetische Felder möglichst gering zu halten, müssen Dienstgeber unter Beachtung der Grundsätze der Gefahrenverhütung (§ 103 K-LAO 1995) geeignete Maßnahmen aus § 10 auswählen und durchführen.
(3) Können bei Überschreitung eines Auslösewertes die Einhaltung der Expositionsgrenzwerte nicht nachgewiesen und Sicherheitsgefahren nicht ausgeschlossen werden (§ 4 Abs. 5), müssen Dienstgeber bei der Festlegung oder Anpassung von Gefahrenverhütungsmaßnahmen (§ 100 K-LAO 1995) auch ein Programm mit Maßnahmen aus § 10 festlegen und durchführen.
(4) Bei Erstellung des Maßnahmenprogramms sind auch besonders gefährdete oder schutzbedürftige Dienstnehmer zu berücksichtigen.
Im Maßnahmenprogramm gemäß § 9 sind folgende oder andere gleichwertige Maßnahmen festzulegen:
(1) Für Dienstnehmer, die sich in Bereichen aufhalten, in denen ein Expositionsgrenzwert überschritten ist, ist geeignete persönliche Schutzausrüstung je nach Art und Ausmaß der vorliegenden Gefahr zur Verfügung zu stellen und von den Dienstnehmern gemäß § 111 Abs. 2 K-LAO 1995 zweckentsprechend zu benutzen und zu lagern.
(2) Bereiche, in denen ein Auslösewert überschritten ist oder in denen Dienstnehmer wahrscheinlich einer Gefährdung durch elektromagnetische Felder ausgesetzt sind (zB Implantatträger), sind in geeigneter Weise zu kennzeichnen. Wenn dies technisch möglich und aufgrund der Expositionsgefahr gerechtfertigt ist, sind diese Bereiche auch abzugrenzen und ist der Zugang einzuschränken. Ist der Zugang zu diesen Bereichen aus anderen Gründen auf geeignete Weise eingeschränkt und sind die Dienstnehmer über die Gefahren elektromagnetischer Felder informiert und unterwiesen (§ 8), sind speziell auf elektromagnetische Felder ausgerichtete Kennzeichnungen und Zugangsbeschränkungen nicht erforderlich.
Soweit in dieser Verordnung auf die Anlagen 1, 2 und 3 verwiesen wird, bezieht sich die Verweisung auf die Anlagen 1, 2 und 3 der Verordnung elektromagnetische Felder – VEMF, BGBl. II Nr. 179/2016.
(1) Die Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2013/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (elektromagnetische Felder) (20. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/40/EG, ABl. L 179 vom 29.06.2013, S. 1-21, umgesetzt.
Die Verordnung über die Gesundheitsüberwachung der Dienstnehmer in der Land- und Forstwirtschaft, LGBl. Nr. 69/2007, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 48/2011, wird wie folgt geändert:
In § 6 Abs. 1 Z 4 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 5 angefügt:
In § 10 Abs. 2 wird der Ausdruck „§ 6 Abs. 1 Z 3 und 4“ durch den Ausdruck „§ 6 Abs. 1 Z 3 bis 5“ ersetzt.
In § 11 Abs. 2 Z 6 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 7 angefügt:
In der Anlage, Teil III, wird in der Tabelle folgende Zeile angefügt:
Elektromagnetische Felder
5 Jahre
Die Verordnung über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche in der Land- und Forstwirtschaft, LGBl. Nr. 21/2003, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 8/2016, wird wie folgt geändert:
„(1) Verboten sind Arbeiten unter Einwirkungen von für Jugendliche gesundheitsgefährlichen Vibrationen, Lärm, gesundheitsgefährlichen nichtionisierenden Strahlen und künstlicher optischer Strahlung, die durch Arbeitsvorgänge entstehen und in Bereichen, in denen die Auslösewerte für elektromagnetische Felder im Sinne der K-LFEMV überschritten sind. Das Verbot gilt nicht für Jugendliche nach 18 Monaten Ausbildung und bei Durchführung der Arbeiten unter Aufsicht.“
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