Höchsttarife für das Rauchfangkehrergewerbe; Änderung
LGBLA_KA_20161212_73Höchsttarife für das Rauchfangkehrergewerbe; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Gemäß § 125 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2016, wird verordnet:
Die Verordnung des Landeshauptmannes, betreffend die Festsetzung von Höchsttarifen für das Rauchfangkehrergewerbe, LGBl. Nr. 85/1997, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 50/2015, wird wie folgt geändert:
Bei der Berechnung der Geschosszahl gilt jenes Geschoss als erstes, in dem die Abgasanlage beginnt. Weiters sind alle Geschosse, die die Abgasanlage durchläuft, zu zählen.
Vom Fußboden des (ausgebauten oder nicht ausgebauten) Dachgeschosses aufwärts zählen je drei volle Meter Abgasanlage als ein Geschoss. Eine Restlänge zählt als ein Geschoss, wenn sie größer als zwei Meter ist. Aufsätze sind in die Länge einzurechnen.
Jeder Rauchfangkehrer darf für jedes Gebäude, mit einer gesonderten Orientierungsnummer, mit dessen Kehrung oder Überprüfung bei zur Selbstkehrung Verpflichteten er beauftragt ist, einen Fixkostengrundtarif von höchstens 11,94 Euro einmal jährlich verrechnen.
Tarifpost
Kehrpreis Euro
€ 12,17
€ 15,28
€ 13,92
€ 18,34
€ 3,33
€ 2,24
€ 4,51
€ 34,26
€ 1,96
€ 3,96
€ 36,08
€ 4,81
€ 14,01
€ 14,01
€ 50,45
€ 33,64
Durchführung der Feuerbeschau nach den Bestimmungen der K-GFPO in Gebäuden mit mittlerem brandschutztechnischem Risiko:
€ 50,45
€ 33,64
€ 50,45
€ 33,64
€ 33,64
und
(1) Für alle vom Rauchfangkehrer erbrachten Leistungen, die nicht vom Abschnitt A erfasst werden und die mit dem Rauchfangkehrer vereinbart werden, darf das Entgelt für die betreffende Arbeit 25,75 Euro je angefangene halbe Stunde nicht überschreiten.
(2) Sofern vereinbarte Leistungen, die nicht vom Abschnitt A erfasst werden, von 18 bis 6 Uhr und Samstag sowie an Sonn- und Feiertagen ausdrücklich bestellt und innerhalb dieser Zeit erbracht worden sind, darf das Entgelt für die betreffende Arbeit 30,76 Euro je angefangene halbe Stunde nicht überschreiten.“
„(2) Für Kehrarbeiten, welche unter außerordentlichen Erschwernissen oder unter einem erhöhten Zeitaufwand vorgenommen werden müssen, ist die Berechnung eines Zuschlages von 5,92 Euro pro Abgasanlage zulässig. Als Umstände dieser Art sind anzusehen:
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