Kärntner Wasserbuchverordnung
LGBLA_KA_20161027_68Kärntner WasserbuchverordnungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Aufgrund des § 124 Abs. 5 Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2014, wird verordnet:
Ziel der Verordnung ist die übersichtliche Darstellung von wasserrechtlich bewilligten und nicht bewilligungspflichtigen Maßnahmen, deren Ersichtlichmachung im – für jeden Verwaltungsbezirk zu führenden – Wasserbuch im Rahmen der wasserwirtschaftlichen Ordnung geboten ist.
(1) Im Wasserbuch sind folgende, über § 124 Abs. 2 WRG 1959 hinausgehende, neu verliehene Wasserrechte von Amts wegen ersichtlich zu machen:
(2) Im Wasserbuch sind auf Antrag des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten privat genutzte Trinkwasserversorgungsanlagen, die nicht unter die wasserrechtliche Bewilligungspflicht fallen, ersichtlich zu machen.
(1) Die Ersichtlichmachung hat in Form einer Evidenz gemäß § 124 Abs. 3 WRG 1959 – auch in elektronischer Form – zu erfolgen.
(2) Die Evidenz für wasserrechtlich bewilligte Maßnahmen gemäß §§ 38 Abs.1 und 41 WRG 1959 (§ 2 Abs. 1 Z 1 und 3) hat zu enthalten:
(3) Inhalt der Evidenz für Entwässerungsanlagen (§ 2 Abs. 1 Z 2) sind
(4) Inhalt der Evidenz privat genutzter Trinkwasserversorgungsanlagen, die nicht unter die wasserrechtliche Bewilligungspflicht fallen (§ 2 Abs. 2), sind
(1) Ersichtlichmachungen gemäß § 3 Abs. 1 bis 3 sind ab dem Inkrafttreten der Verordnung im Wasserbuch durchzuführen.
(2) Ersichtlichmachungen gemäß § 3 Abs. 4 können ab Inkrafttreten der Verordnung im Wasserbuch durchgeführt werden.
(3) Auf Antrag sind auch nachträglich bereits bestehende Wasserrechte ersichtlich zu machen.
Diese Verordnung tritt an dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt folgenden Monatsersten in Kraft.
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