Satzung des Fonds „Sondervermögen Kärnten“
LGBLA_KA_20161018_66Satzung des Fonds „Sondervermögen Kärnten“Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Vorstand des Fonds „Sondervermögen Kärnten“ hat am 7. Juni 2016, der Aufsichtsrat des Fonds „Sondervermögen Kärnten“ in seiner 3. Aufsichtsratssitzung am 10. Juni 2016 die aufgrund des Gesetzes über den Fonds „Sondervermögen Kärnten“ (K-SvKG) notwendig gewordene Satzung beschlossen. Diese Satzung wurde vom Kärntner/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20161018_66/image001.pngLandtag in seiner Sitzung am 22. September 2016 gemäß § 18 Abs. 2 K-SvKG, LGBl. Nr. 28/2016, genehmigt.
In der Anlage wird die Satzung des Fonds „Sondervermögen Kärnten“ gemäß § 18 Abs. 2 K-SvKG kundgemacht.
(1) Mit dem Tag des Inkrafttretens des Gesetzes mit dem die Auflösung der Kärntner Landesholding geregelt und das Kärntner Landesholding-Gesetz aufgehoben wird, LGBl. Nr. 28/2016, am 04.05.2016 tritt der landesgesetzlich als Fonds öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichtete Fonds „Sondervermögen Kärnten“ als Gesamtrechtsnachfolger der Kärntner Landesholding in alle bestehenden Rechte und Pflichten ein; dies gilt nicht für die Beteiligungen gemäß § 2 Abs. 1 des oben angeführten Gesetzes.
(2) Die Firma bzw. der Name des Fonds lautet: Fonds „Sondervermögen Kärnten“. Der Fonds „Sondervermögen Kärnten“ (nachfolgend „Fonds“) wurde zur Finanzierung und Unterstützung von im Interesse des Landes Kärnten gelegenen Vorhaben und Maßnahmen eingerichtet. Er ist in das Firmenbuch einzutragen.
(3) Der Fonds hat seinen Sitz in 9020 Klagenfurt am Wörthersee. Er ist zur Führung des Landeswappens sowie eines Siegels und Stempels mit dem Wappen des Landes und der Umschrift Fonds „Sondervermögen Kärnten” berechtigt.
(1) Die Aufgaben des Fonds bestehen darin, unter Bedachtnahme auf die Interessen des Landes Kärnten unter Beachtung volkswirtschaftlicher Gesichtspunkte und öffentlicher Interessen, insbesondere im Hinblick auf die Erhöhung der Attraktivität des Wirtschaftsstandortes Kärnten und die nachhaltige Sicherung bestehender Arbeitsplätze, sowie die Schaffung neuer Arbeitsplätze, Vorhaben und Maßnahmen zu finanzieren und zu unterstützen.
(2) Zur (direkten und indirekten) Finanzierung und Unterstützung von im Interesse des Landes Kärnten gelegenen Vorhaben und Maßnahmen ist ein zweckgebundenes Kernvermögen eingerichtet.
(3) Zur Sicherung des Kernvermögens ist ein Betrag von € 500 Millionen langfristig zu veranlagen und unbelastet zu erhalten. Eine Verpfändung des Kernvermögens ist unzulässig. Die Finanzierung oder Unterstützung von Vorhaben und Maßnahmen nach Abs. 1 darf ausschließlich aus vereinnahmten Erträgen der Veranlagung des Kernvermögens, nicht jedoch aus dem Kernvermögen selbst erfolgen. Die Reduzierung oder Auflösung des Kernvermögens bedarf der einstimmigen Zustimmung des Aufsichtsrates des Fonds.
(4) Die Finanzierung oder Unterstützung von Vorhaben und Maßnahmen gemäß Abs. 1 darf nur erfolgen durch:
(5) Auf die Gewährung von Mitteln aus dem Fonds besteht kein Rechtsanspruch.
(6) Zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Abs. 1 kann der Fonds auch Beteiligungen an Gesellschaften eingehen und über diese Beteiligungen verfügen.
(7) Die Schwankungsreserve, welche im Rahmen des ehemaligen zweckgebundenen Sondervermögens der Kärntner Landesholding mit der Bezeichnung „Zukunft Kärnten“ gebildet und gemäß § 3 des Gesetzes, mit dem die Auflösung der Kärntner Landesholding geregelt und das Kärntner Landesholding-Gesetz aufgehoben wird, übertragen wurde, dient ausschließlich dem Ausgleich von Renditenschwankungen des veranlagten Kernvermögens nach Art. 64a Kärntner Landesverfassung – K-LVG LGBl. Nr. 85/1996, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 28/2016, der Liquiditätssicherung des Fonds und allfällig notwendigen Eigenkapitalmaßnahmen bei den Beteiligungen des Fonds. Die Finanzierung oder Unterstützung von Vorhaben und Maßnahmen nach § 2 Abs. 1 darf ausschließlich aus vereinnahmten Erträgen der Veranlagung der Schwankungsreserve, nicht jedoch aus der Schwankungsreserve selbst erfolgen. Eine Erhöhung der Schwankungsreserve bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrates. Die Auflösung oder Reduzierung der Schwankungsreserve bedarf der einstimmigen Zustimmung des Aufsichtsrates und der Zustimmung der Landesregierung.
(1) Das Gesamtvermögen setzt sich einerseits aus dem gemäß § 3 des Gesetzes mit dem die Auflösung der Kärntner Landesholding geregelt und das Kärntner Landesholding-Gesetz aufgehoben wird, LGBl. Nr. 28/2016, übertragenen ehemaligen zweckgebundenen Sondervermögen der Kärntner Landesholding mit der Bezeichnung „Zukunft Kärnten“ und aus dem übrigen Vermögen des Fonds zusammen.
(2) Das übrige Vermögen des Fonds setzt sich aufgrund gesetzlicher Vermögensübertragung wie folgt zusammen:
(3) Die Aufgaben des Fondsvermögens bestehen in der (direkten und indirekten) Finanzierung und Unterstützung von im Interesse des Landes Kärnten gelegenen Vorhaben und Maßnahmen. Vorrangiges Ziel dabei ist es, mit Erträgnissen aus dem Fondsvermögen besondere Impulse für die künftige Entwicklung Kärntens zu setzen. Die Mittel des Fondsvermögens können insbesondere zur Förderung innovativer und zukunftsweisender Projekte, auch in Form von Pilotprojekten, in verschiedenen vom Vorstand vorzulegenden und vom Aufsichtsrat im Rahmen der Richtlinien zu beschließenden Bereichen verwendet werden. Mit wirksamen Maßnahmen sollen innovative Impulse zur Steigerung der Dynamik, Wettbewerbsfähigkeit und Wertschöpfung Kärntens gefördert und Kärnten zu einer leistungsfähigen Region von überregionaler Bedeutung ausgebaut werden. Die Mittel des Fondsvermögens sollen die Attraktivität des Wirtschaftsstandortes Kärnten erhöhen und nachhaltig bestehende Arbeitsplätze sichern sowie neue Arbeitsplätze schaffen; dies insbesondere, um Kärnten als High Tech Wirtschafts- und Produktionsstandort mit Drehscheibenfunktion im Alpen-Adria-Raum und als Nachhaltigkeitsregion in Europa zu positionieren. Durch zusätzliches Wachstum und Beschäftigung soll der Lebensraum Kärnten noch attraktiver gestaltet werden. Die näheren Bestimmungen über die Voraussetzungen und die Arten der Gewährung von Mitteln aus dem Fondsvermögen sind, sofern sich aus Abs. 2 und Abs. 3 nichts anderes ergibt, in den vom Aufsichtsrat zu beschließenden Richtlinien zu treffen.
(4) Die Mittel des Fondsvermögens werden – neben der gesetzlichen Vermögensübertragung – aufgebracht aus:
(5) Die Finanzierung oder Unterstützung von Vorhaben und Maßnahmen gemäß § 2 Abs. 1 darf nur erfolgen durch:
(6) Die Verwaltung des Fondsvermögens obliegt dem Vorstand im Rahmen seiner Geschäftsführungstätigkeit. Der Vorstand hat unter Bedachtnahme auf den Voranschlag (§ 15) die Mittel des Fondsvermögens entsprechend zu veranlagen und dabei auf die Substanzerhaltung des Kernvermögens und der Schwankungsreserve zu achten. Weiters hat der Vorstand auf die Vermehrung der Mittel des Fondsvermögens Bedacht zu nehmen. Bei Bedarf kann er sich von externen Experten beraten lassen. Er hat dem Aufsichtsrat vierteljährlich über den Stand und die Verwendung des Fondsvermögens Bericht zu erstatten.
(7) Der Vorstand hat dafür Sorge zu tragen, dass die Veranlagung des Kernvermögens nach Art. 64a K-LVG, LGBl. Nr. 85/1996, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 28/2016, durch Personen erfolgt, die dafür fachlich geeignet sind und die insbesondere in den Bereichen Portfoliomanagement, Risikomanagement sowie Asset-Liability Management eine entsprechende Berufserfahrung nachweisen können und dass angemessene technische Ressourcen für das Risikomanagement zur Verfügung stehen. Die Veranlagung des Kernvermögens hat nach dem allgemeinen Vorsichtsprinzip unter Berücksichtigung der nachstehenden Kriterien zu erfolgen. Die Vermögenswerte sind so zu veranlagen, dass die Sicherheit, Qualität, Liquidität und Rentabilität des Vermögens insgesamt gewährleistet ist. Die Vermögenswerte sind in angemessener Weise zu streuen und eine Risikokonzentration ist zu vermeiden. Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat ein Veranlagungskonzept vorzulegen und ihn regelmäßig über den Erfolg der Veranlagung zu informieren sowie zweimal jährlich der Landesregierung einen entsprechenden Bericht vorzulegen.
(1) Die Organe des Fonds sind der Vorstand und der Aufsichtsrat.
(2) Die Mitglieder der Organe haben bei der Geschäftsführung, im Rahmen der Mitwirkung an der Geschäftsführung und im Rahmen der von ihnen wahrzunehmenden Aufsichtspflichten die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers anzuwenden.
(3) Den Organen dürfen nur Personen angehören, die zum Kärntner Landtag wählbar sind, ausgenommen die Voraussetzungen des Hauptwohnsitzes und der österreichischen Staatsbürgerschaft.
Der Fonds unterliegt der Aufsicht des Landes Kärnten. Diese Aufsicht ist von der Landesregierung wahrzunehmen. Die Aufsicht erstreckt sich auf die Einhaltung der Rechtsvorschriften, auf die Wahrung der Interessen des Landes sowie der Sicherheit des Vermögens des Landes und des Fonds.
(1) Der Vorstand besteht aus zwei oder mehreren Mitgliedern und führt unter eigener Verantwortung die Geschäfte des Fonds. Er hat dabei die Gesetze sowie die Bestimmungen dieser Satzung und der Geschäftsordnung und Geschäftsverteilung einzuhalten.
(2) Der Vorstand hat Aufträge der Landesregierung zur Finanzierung von im Interesse des Landes gelegenen Projekten durch den Fonds oder dessen Beteiligungen dem Aufsichtsrat unverzüglich zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen, sofern die erforderlichen finanziellen Mittel durch das Land sichergestellt sind.
(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Aufsichtsrat auf höchstens fünf Jahre bestellt.
(1) Der Fonds wird durch den Vorstand vertreten. Die Vertretung erfolgt durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam oder durch ein Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem Prokuristen. Ist eine Willenserklärung dem Fonds gegenüber abzugeben, so genügt jedenfalls die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstands oder gegenüber einem Prokuristen.
(2) Die vertretungsbefugten Personen haben in der Weise zu fertigen, dass die Fertigenden zu der Bezeichnung des Fonds oder zu der Benennung des Vorstandes ihre Namensunterschrift hinzufügen. Prokuristen haben in der Weise zu fertigen, dass sie ihrem Namen einen auf die Prokura hinweisenden Zusatz beifügen.
(3) Der Vorstand ist dem Fonds gegenüber verpflichtet, die Beschränkungen seiner Vertretungsbefugnis einzuhalten, die das am 04.05.2016 in Kraft getretene Gesetz über den Fonds „Sondervermögen Kärnten“ – K-SvKG, LGBl. Nr. 28/2016, und diese Satzung festsetzen.
(4) Dritten gegenüber ist eine Beschränkung der Vertretungsbefugnis des Vorstandes unwirksam, es sei denn, dass dem Dritten bewusst ist, dass die Vertretungsbefugnis des Fonds missbraucht oder der gesetzliche Wirkungsbereich des Fonds überschritten wurde.
(5) Die Landesregierung hat erforderlichenfalls Bestätigungen über die Vertretungsbefugnis der zur Vertretung des Fonds Berufenen auszustellen.
(1) Der Vorstand kann unter Beachtung des Geschäftsumfanges nach Zustimmung des Aufsichtsrates Arbeitnehmern des Fonds die Prokura erteilen.
(2) Prokuristen haben in der Weise zu fertigen, dass die Fertigenden zu der Bezeichnung des Fonds ihre Namensunterschrift mit einem auf die Prokura hinweisenden Zusatz hinzufügen.
Der Vorstand kann eine Geschäftsordnung und eine Geschäftsverteilung zwischen den Mitgliedern des Vorstandes beschließen, welche jeweils der Genehmigung des Aufsichtsrates bedürfen.
(1) Der Aufsichtsrat des Fonds besteht aus sieben Mitgliedern und hat die Geschäftsführung des Vorstandes zu überwachen. Maßnahmen der Geschäftsführung sind dem Aufsichtsrat nicht übertragen.
(2) Die Mitglieder des Aufsichtsrates werden von der Landesregierung nach dem Stärkeverhältnis der im Landtag vertretenen Parteien über Vorschlag dieser Parteien bestellt. Es dürfen nur Personen vorgeschlagen werden, die für diese Aufgabe im Besonderen befähigt sind. § 72 Abs. 3 des Gesetzes über die Geschäftsordnung des Kärntner Landtages – K-LTGO, LGBl. Nr. 87/1996, in der jeweils geltenden Fassung, gilt sinngemäß.
(3) Die Beschlussfassung des Aufsichtsrates durch schriftliche Stimmabgabe ist zulässig, soweit kein Mitglied des Aufsichtsrates diesem Verfahren widerspricht. Stimmenthaltung gilt als Gegenstimme. Eine schriftliche Stimmabgabe ist im Falle der Änderung der Satzung unzulässig. Ein Mitglied des Aufsichtsrates kann ein anderes Mitglied schriftlich mit seiner Vertretung bei einer Sitzung betrauen; ein so vertretenes Mitglied ist bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit einer Sitzung nicht mitzuzählen. Das Recht, den Vorsitz zu führen, kann nicht übertragen werden.
(4) Dem Aufsichtsrat obliegt es neben den im K-SvKG, LGBl. Nr. 28/2016, und den in dieser Satzung ausdrücklich angeführten Aufgaben:
Der Aufsichtsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(1) Der beim Fonds „Sondervermögen Kärnten“ zur Beratung der Organe in Angelegenheiten des Sondervermögens eingerichtete Beirat besteht aus fünf Mitgliedern (Ersatzmitgliedern).
(2) Aufgabe des Beirates ist es, Vorhaben und Maßnahmen, die zur Finanzierung oder Unterstützung an den Fonds „Sondervermögen Kärnten“ herangetragen worden sind, aus fachlicher Sicht zu begutachten und hierüber eine schriftlich begründete Stellungnahme abzugeben. Der Vorsitzende des Beirates oder sein Stellvertreter können als Auskunftspersonen zu Aufsichtsratssitzungen beigezogen werden.
(3) Der Beirat hat sich bei seiner Begutachtung von den in Gesetz und Satzung definierten Zielen und Aufgaben des Fonds „Sondervermögen Kärnten“ und den beschlossenen Richtlinien gemäß § 3 Abs. 4 K-SvKG, LGBl. Nr. 28/2016, leiten zu lassen. Ist die Unterstützung eines Vorhabens oder einer Maßnahme mit den verbleibenden und tatsächlich zugeflossenen Erträgnissen aus dem Fondsvermögen nicht zur Gänze möglich oder erstreckt sich ein Projekt über mehrere Jahre, so kann der Beirat dennoch befasst werden. In einer gemäß Abs. 2 abgegebenen Stellungnahme kann der Beirat erklären, dass im Rahmen der Beurteilung bereits mögliche Entwicklungen des begutachteten Vorhabens bzw. der begutachteten Maßnahme, die weder einer zusätzlichen Finanzierung oder Unterstützung bedürfen noch sonst nachteilig für den Fonds „Sondervermögen Kärnten“ sind, von der Stellungnahme mitumfasst sind und daher von einer neuerlichen Befassung des Beirates abgesehen werden kann. Von einer neuerlichen Befassung des Beirates ist ebenfalls abzusehen, wenn es zu Änderungen eines bereits begutachteten Vorhabens bzw. begutachteten Maßnahme kommt, die weder dem Fonds „Sondervermögen Kärnten“ zum Nachteil gereicht, noch eine abweichende fachliche Beurteilung des Beirates erwarten lässt. Zwecks Einschätzung der Sachlage hat der Vorstand des Fonds „Sondervermögen Kärnten“ in diesem Fall mit dem Beiratsvorsitzenden und seinem Stellvertreter Kontakt aufzunehmen und hierüber Einvernehmen herzustellen.
(4) Die Landesregierung hat den Beirat zu seiner konstituierenden Sitzung einzuberufen. Die Sitzungen des Beirates sind vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens aber vierteljährlich, schriftlich einzuberufen. Wenn dies vom Vorstand schriftlich unter Vorschlag einer Tagesordnung verlangt wird, hat der Vorsitzende den Beirat so rechtzeitig zu einer Sitzung einzuberufen, dass diese längstens innerhalb von drei Wochen nach dem Einlangen des Verlangens beim Vorsitzenden stattfinden kann.
(5) Gleichzeitig mit der Einberufung zu den Sitzungen des Beirates ist allen Mitgliedern und Ersatzmitgliedern die Tagesordnung mit den Beratungsgegenständen zu übermitteln.
(6) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens zwei weitere Mitglieder anwesend sind. Der Beirat fasst gültige Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltung gilt als Gegenstimme. Der Vorsitzende (sein Stellvertreter) stimmt mit. Die Beschlussfassung im Umlaufwege ist möglich, sofern sich kein Mitglied des Beirates dagegen ausspricht.
Der Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben und hat diese dem Aufsichtsrat zur Genehmigung vorzulegen.
Das Geschäftsjahr des Fonds ist das Kalenderjahr.
Der Fonds hat der Landesregierung bis zum 30. November eines Geschäftsjahres für das folgende Geschäftsjahr einen Voranschlag zur Genehmigung vorzulegen.
(1) Der Fonds hat über die Einnahmen und Ausgaben nach Ablauf des Geschäftsjahres Rechnung zu legen und einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und bis längstens 31. Mai des dem Geschäftsjahr folgenden Kalenderjahres über den von einem Wirtschaftsprüfer geprüften Rechnungsabschluss und den Tätigkeitsbericht zu beraten und darüber Beschluss zu fassen.
(2) Dem Aufsichtsrat obliegt die Feststellung des von einem Wirtschaftsprüfer geprüften Rechnungsabschlusses und des Tätigkeitsberichtes.
(3) Nach der Feststellung durch den Aufsichtsrat sind der von einem Wirtschaftsprüfer geprüfte Rechnungsabschluss und der Tätigkeitsbericht der Landesregierung vorzulegen. Die Landesregierung hat eine Entlastung der Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates vorzunehmen, wenn der von einem Wirtschaftsprüfer geprüfte Rechnungsabschluss ordnungsgemäß erfolgt ist und sich aus dem Tätigkeitsbericht kein Anlass zur Beanstandung ergibt. Dem Rechnungsabschluss hat die Landesregierung die Genehmigung zu versagen, wenn sich aus dem Prüfbericht des Wirtschaftsprüfers ein Anlass zur Beanstandung ergibt.
(1) Über die gewährten Unterstützungen und Finanzierungen des Fonds hat der Fonds der Landesregierung für jedes Geschäftsjahr bis spätestens 31. Mai des Folgejahres Bericht zu erstatten. Dieser Bericht hat insbesondere die unterstützten oder finanzierten Vorhaben und Maßnahmen zu beschreiben sowie Art und Höhe der gewährten Mittel im Einzelnen darzustellen.
(2) Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat ein Veranlagungskonzept vorzulegen und ihn regelmäßig über den Erfolg der Veranlagung zu informieren sowie zweimal jährlich (mit Stichtagen 30.06. und 31.12. binnen 3 Monaten nach dem zuvor genannten Stichtag) der Landesregierung einen entsprechenden Bericht vorzulegen.
(3) Dieser Bericht hat insbesondere Auskunft über die Art und Dauer der Veranlagung, getrennt nach Veranlagungskategorien (Guthaben bei Kreditinstituten und Kassenbestände; Darlehen und Kredite; Forderungswertpapiere; Aktien, aktienähnliche begebbare Wertpapiere, Corporate Bonds und sonstige Beteiligungswertpapiere; Immobilien; derivative Produkte; sonstige Vermögenswerte) zu geben. Zusätzlich hat eine Zuordnung getrennt nach Veranlagung im Vermögenswerte ein- und desselben Ausstellers oder von Ausstellern, die derselben Vermögensgruppe angehören sowie eine solche getrennt nach Währungen, zu erfolgen. Gleichzeitig ist eine aktuelle Bewertung der Vermögenswerte sowie nach Möglichkeit eine Zuordnung der Veranlagung nach Ratingkategorien im Bericht vorzunehmen. Sofern Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente im Zuge der Veranlagung zum Einsatz gelangt sind, die nicht an geregelten Märkten im Sinne der Bestimmungen des § 2 BWG gehandelt werden, ist dies im Bericht gesondert darzulegen. Weiters wäre über die seit der letzten Berichterstattung erzielten Erträgnisse zu informieren sowie eine Einschätzung hinsichtlich der in den nächsten 6 Monaten erwarteten Erträgnisse vorzunehmen. Darüber hinaus hat der Bericht eine Erklärung über die wesentlichsten Grundsätze der Veranlagungspolitik zu beinhalten. Diese Erklärung hat nach Möglichkeit die Verfahren zur Bewertung des Veranlagungsrisikos, das Risikomanagement sowie die Strategien hinsichtlich der Auswahl der Vermögenswerte sowie im Bezug auf die Mischung und Streuung der Vermögenswerte, je nach Art und Dauer der eingegangenen Verbindlichkeiten, zu umfassen.
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