Kärntner Bautechnikverordnung 2016
LGBLA_KA_20160913_59Kärntner Bautechnikverordnung 2016Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Gemäß § 51 der Kärntner Bauvorschriften, LGBl. Nr. 56/1985, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 31/2015, und § 2a Abs. 5 und 6 des Kärntner Kundmachungsgesetzes, LGBl. 25/1986, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2016, wird verordnet:
(1) Den in §§ 1, 2 und 11 bis 50b der Kärntner Bauvorschriften festgelegten Anforderungen wird entsprochen, wenn folgende Richtlinien und technischen Regelwerke des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB) eingehalten werden:
(2) Von den unter Abs. 1 genannten Richtlinien kann abgewichen werden, wenn vom Bauwerber nachgewiesen wird, dass das gleiche Schutzniveau wie bei Anwendung der Richtlinie erreicht wird.
Die in § 1 angeführten Richtlinien und technischen Regelwerke werden durch Auflage zur öffentlichen Einsicht im Amt der Kärntner Landesregierung während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden kundgemacht. Jedermann hat das Recht, gegen Ersatz der Herstellungskosten Kopien zu erhalten. Weiters kann in diese Richtlinien und technischen Regelwerke im Internet unter der Homepage http://www.oib.or.at eingesehen werden.
(1) Diese Verordnung tritt an dem der Kundmachung der Verordnung folgenden Tag in Kraft.
(2) Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung vom 25. September 2012, mit der bautechnische Anforderungen an Gebäude und sonstige bauliche Anlagen festgelegt werden (Kärntner Bautechnikverordnung – K-BTV), LGBl. Nr. 97/2012 geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 37/2015, außer Kraft.
(3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängige Verfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen weiterzuführen.
(4) Diese Verordnung wurde einem Informationsverfahren im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, unterzogen (Notifikationsnummer: 2016/0146/A).
(5) Mit dieser Verordnung wird umgesetzt: Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung), ABl. Nr. L 153 vom 18.6.2010, S. 13.
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