Auf Grund des § 33g Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215/1959, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 54/2014, wird verordnet:
LGBLA_KA_20160830_58Ausnahme für bestehende AbwasserreinigungsanlagenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des § 33g Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215/1959, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 54/2014, wird verordnet:
Abwasserreinigungsanlagen gemäß § 33g Abs. 1 WRG 1959, die innerhalb eines geschlossenen Siedlungsgebietes mit einer maximalen täglichen Schmutzfracht von insgesamt weniger als 2000 EW 60 liegen und nach verläßlichen konkreten Planungen und Rechtsvorschriften der Gemeinde der Anschluss an die öffentliche Kanalisation zu erwarten ist und die am 1. Juli 1990 bestanden haben und ordnungsgemäß betrieben und instandgehalten werden und die mit einer maximalen täglichen Schmutzfracht von nicht größer als 50 EW 60 belastet werden, sind von der Bewilligungspflicht nach § 32 WRG 1959 bis zum 22. Dezember 2018 ausgenommen.
Abwasserreinigungsanlagen gemäß § 33g Abs. 1 WRG 1959, die außerhalb eines geschlossenen Siedlungsgebietes liegen und die am 1. Juli 1990 bestanden haben und ordnungsgemäß betrieben und instandgehalten werden und die mit einer maximalen täglichen Schmutzfracht von nicht größer als 10 EW 60 belastet werden, sind von der Bewilligungspflicht nach § 32 WRG 1959 bis zum 22. Dezember 2018 ausgenommen.
Die Ausnahmen gemäß den §§ 1 und 2 gelten, sofern nicht
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