Selbstzahlertarife für ambulante Leistungen in den Landeskrankenanstalten
LGBLA_KA_20160803_54Selbstzahlertarife für ambulante Leistungen in den LandeskrankenanstaltenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund der §§ 58 Abs. 2 und 60 Abs. 1 der Krankenanstaltenordnung 1999, LGBl. Nr. 26/1999, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 46/2015, wird verordnet:
(1) Für ambulant durchgeführte Leistungen, wie laboratoriums-medizinische und nuklearmedizinische Untersuchungen, strahlentherapeutische Leistungen, Leistungen der Physikalischen Medizin, onkologisch-ambulante Leistungen, ambulante Leistungen der Kinderneurologie und -psychiatrie, ambulante Leistungen der Sehschule sowie ambulante Zahnleistungen in den Landeskrankenanstalten sind die Gebühren, die von den Selbstzahlern (§ 1 Abs. 2) zu entrichten sind, nach dem in der Anlage enthaltenen „Selbstzahlertarifkatalog" einzuheben.
(2) Als Selbstzahler gelten alle Personen, für die die ambulant durchgeführten Leistungen nicht von einem gesetzlichen Sozialversicherungsträger gezahlt werden.
Die Gewährung von Gebührennachlässen an Selbstzahler ist im Einzelfall unter Beachtung der Grundsätze einer ordnungsgemäßen und wirtschaftlichen Betriebsführung zulässig.
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung, mit der die Selbstzahlertarife für ambulante Leistungen in den Landeskrankenanstalten festgesetzt werden, LGBl. Nr. 22/2011, außer Kraft.
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