Pflichtsprengel für die Neuen Mittelschulen im Bezirk Spittal an der Drau
LGBLA_KA_20160629_43Pflichtsprengel für die Neuen Mittelschulen im Bezirk Spittal an der DrauGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund der §§ 57 Abs. 1, 2 und 3 und 58 Abs. 3 des Kärntner Schulgesetzes, LGBl. Nr. 58/2000, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 14/2015, wird verordnet:
Der Pflichtsprengel der Neuen Mittelschule Dellach im Drautal umfasst das Gebiet
Der Pflichtsprengel der Neuen Mittelschule Gmünd umfasst das Gebiet
Der Pflichtsprengel der Neuen Mittelschule Greifenburg umfasst das Gebiet
Der Pflichtsprengel der Neuen Mittelschule Möllbrücke-Lurnfeld umfasst das Gebiet
Der Pflichtsprengel der Neuen Mittelschule Obervellach umfasst das Gebiet
Der Pflichtsprengel der Neuen Mittelschule Radenthein umfasst das Gebiet
Der Pflichtsprengel der Neuen Mittelschule Rennweg umfasst das Gebiet
Der Pflichtsprengel der Neuen Mittelschule Seeboden umfasst das Gebiet
Der deckungsgleiche Pflichtsprengel der Neuen Mittelschulen Spittal an der Drau umfasst das Gebiet
Der Pflichtsprengel der Neuen Mittelschule Winklern umfasst das Gebiet
Die Sprengel für die Neuen Mittelschulen im politischen Bezirk Spittal an der Drau sind in den Gemeinden, auf deren Gebiet sich die Schulsprengel nach den §§ 1 bis 10 beziehen, und in den Neuen Mittelschulen Dellach im Drautal, Gmünd, Greifenburg, Möllbrücke-Lurnfeld, Obervellach, Radenthein, Rennweg, Seeboden, Spittal an der Drau und Winklern zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
(1) Diese Verordnung tritt an dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung vom 2. Jänner 1991, LGBl. Nr. 12/1991, mit der die Sprengel (Pflicht- und Berechtigungssprengel) für die Hauptschulen im politischen Bezirk Spittal an der Drau festgesetzt werden, außer Kraft.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.