Gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 des Kärntner Kundmachungsgesetzes – K-KMG, LGBl. Nr. 25/1986, zuletzt geändert durch Gesetz LGBl. Nr. 39/2013, wird nachstehende Vereinbarung kundgemacht.
LGBLA_KA_20160628_41Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Erhöhung von Kostenhöchstsätzen nach der GrundversorgungsvereinbarungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 des Kärntner Kundmachungsgesetzes – K-KMG, LGBl. Nr. 25/1986, zuletzt geändert durch Gesetz LGBl. Nr. 39/2013, wird nachstehende Vereinbarung kundgemacht.
Der Landtag von Kärnten hat dem Abschluss der Vereinbarung gemäß Art. 66 Abs. 1 K-LVG zugestimmt.
Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 6 Abs. 1 zwischen dem Bund und den Ländern am 1. Juli 2016 in Kraft.
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann, – im Folgenden Vertragspartner genannt – kommen überein, gemäß Artikel 15a B-VG die nachstehende ergänzende Vereinbarung zur Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen zur vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde (Asylwerber, Asylberechtigte, Vertriebene und andere aus rechtlichen oder faktischen Gründen nicht abschiebbare Menschen) in Österreich (Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG) zu schließen:
Die Vertragspartner kommen überein, ausgewählte Kostenhöchstsätze des Art. 9 der Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG zu erhöhen.
Die Erhöhung beträgt bei den nachfolgenden Kostenhöchstsätzen des Art. 9 der Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG inklusive aller Steuern und Abgaben:
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