Aufgrund der §§ 17 Abs. 2 Z 1 und 37 Abs. 5 des Schifffahrtsgesetzes – SchFG, BGBl. I Nr. 62/1997, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 61/2015, wird verordnet:
LGBLA_KA_20160428_25Summertime Opernkonzert Schifffahrtsverbot auf der Drau in VillachGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Aufgrund der §§ 17 Abs. 2 Z 1 und 37 Abs. 5 des Schifffahrtsgesetzes – SchFG, BGBl. I Nr. 62/1997, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 61/2015, wird verordnet:
Auf der Drau wird zwischen der Stadtbrücke Villach (Fluss km 520,14) und der Fußgängerbrücke beim Congress Center Villach (Fluss km 519,96) vom 08.08.2016, 8:00 Uhr bis 12.08.2016, 15:00 Uhr, ein Fahr- und Stillliegeverbot verordnet. Ausgenommen von diesem Verbot sind Fahrzeuge und Schwimmkörper, welche der Durchführung der Veranstaltung dienen, sowie Fahrzeuge des Bundesheeres, des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Wasserbauverwaltung, sowie des Rettungs-, Hilfeleistungs- und Feuerlöschdienstes.
Übertretungen dieser Verordnung werden, wenn die Tat nicht nach anderen Verwaltungsvorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, gemäß § 42 des Schifffahrtsgesetzes bestraft.
Die Kundmachung dieser Verordnung erfolgt gemäß § 23 Abs. 1 SchFG aus Gründen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit im Landesgesetzblatt.
Der Landeshauptmann: Mag. Dr. K a i s e r
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